Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
In jedem Fall ging es darum, ob der Kunde die Berechtigung einer vorgenommenen Änderung hinsichtlich Anlass und Umfang anhand der Klausel selbst verlässlich kontrollieren konnte.  Wo dies nicht der Fall war, war die Klausel jeweils unwirksam, ebenso wie darauf gestützte einseitige Preisänderungen (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 und Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06)

Der von Ihnen postulierte Wertungswiderspruch existiert nicht (vgl. nur BGH, Urt. v. 28.04.2007 - KZR 2/07 Rdn. 26).
--- Ende Zitat ---

Und wie ich schon einmal sagte, kann der grundversorgte Kunde diese Kontrolle aufgrund der Formulierung von § 5 GVV auch nicht vornehmen. Und das ist der Widerspruch. Der Sonderkunde soll den Umfang einer Preisänderung angeblich vorher erkennen müssen, der grundversorgte Kunde aber nicht.

Und wie ich auch schon sagte läßt sich dieser Widerspruch nicht mit dem Kontrahierungszwang rechtfertigen. Der Kontrahierungszwang rechtfertigt zwar eine Preisanpassung, aber keine inhaltlich intransparente Regelung dieser Anpassung.

RR-E-ft:
@Black


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Grundversorger treffen nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen andere Rechte und Pflichten als Unternehmen, die die Belieferung nicht im Rahmen der Grundversorgung durchführen.
--- Ende Zitat ---

Dieser Tatsache kann man sich natürlich beharrlich verschließen.
Dann lässt sich auch endlos weiter darüber diskutieren (Palaver).

Der Grundversorger unterliegt bezüglich Preisänderungen nicht den Restriktionen, die sich für Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus dem Transparenzgebot des § 307 BGB ergeben.

Andererseits unterliegen Preise - soweit die Belieferung nicht im Rahmen der Grund- / Ersatzversorgung erfolgt - nicht der gesetzlichen Bindung an den Maßstab der Billigkeit.

Es ist zu müßig, eine Diskussion fortzusetzen, die diesen erkennbar deutlichen Unterschied in der gesetzlichen Rechte- und Pflichtenlage des Energielieferanten nicht zur Kenntnis nimmt und sich dieser Erkenntnis verschließt.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Grundversorger unterliegt bezüglich Preisänderungen nicht den Restriktionen, die sich für Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus dem Transparenzgebot des § 307 BGB ergeben. Andererseits unterliegen Preise - soweit die Belieferung nicht im Rahmen der Grund- / Ersatzversorgung erfolgt - nicht der gesetzlichen Bindung an den Maßstab der Billigkeit.
--- Ende Zitat ---
Das klingt so als sei die Billigkeitskontrolle quasi der Ausgleich für das Fehlen der Transparenz. Eine Preisregelung nach § 5 GVV in Sonderkundenverträgen unterliegt aber gleichfalls  der Billigkeitskontrolle.

RR-E-ft:
@Black

So sollte es aber nicht klingen.

Das eine hat mit dem anderen überhaupt nichts zu tun.

Das gesetzliche Leistungsbetimmungsrecht (welches die Billigkeitskontrolle zur Folge hat), ist der Ausgleich für die gesetzliche Versorgungspflicht und den Kontrahierungszwang des Grundversorgers (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Rdn. 26).

Das Transparenzgebot in Sonderverträgen ist hingegen der Ausgleich für die Abweichung von der gesetzlichen Regel gem. § 433 Abs. 2 BGB , wonach bei Kaufverträgen die Preisvereinbarung für beide Teile gleichermaßen verbindlich ist (vgl. ua. BGH, Urt. 19.11.2002- X ZR 243/01).
 
Die Billigkeitskontrolle ist kein Ausgleich für fehlende Transparenz.

Wenn sich die Berechtigung einer vorgenommenen Änderung nicht durch den Kunden schon anhand der Klausel zuverlässig kontrollieren lässt, ist die Klausel unwirksam. Andernfalls hätte der BGH ja auch gleich im Urteil vom 17.12.2008 (VIII ZR 274/06) die fehlende Transparenz dahinstehen lassen können, weil ja die Möglichkeit einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle bestand. So war es aber nicht.

Dass die Billigkeitskontrolle kein Ausgleich für fehlende Transparenz bieten kann, ergibt sich eindeutig u. a. aus der Entscheidung des BGH vom 13.07.2004 - KZR 10/03 unter II.6.

Der weite Spielraum der Billigkeit genügt dabei nicht den Anforderungen, die dabei an die Konkretisierung zu stellen sind:


--- Zitat ---Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung
bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213).

Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).
--- Ende Zitat ---

BGH NJW 2000, 651:


--- Zitat ---Einseitige Bestimmungsvorbehalte für Entgelte sind mit dem Transparenzgebot nur vereinbar, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind sowie Anlaß, Richtlinien und Grenzen der Ausübung möglichst konkret angeben.
--- Ende Zitat ---

Wenn eine Klausel, die eine Preisänderung lediglich an billiges Ermessen koppelt, demnach bereits selbst gegen das Transparenzgebot verstößt, ist eine solche Klausel unwirksam.

Eine Billigkeitskontrolle findet deshalb nicht statt, wenn das einseitige Leistungsbestimmungsrecht (gerade wegen § 307 BGB und in Folge der Unwirksamkeit der Klausel) schon nicht wirksam vereinbart wurde (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 und Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).

Scheinbar ist da ein Kurz- Schluss in der Diskussion.

jofri46:
Black formuliert als Kernfrage, wie der BGH eine Klausel in einem Sondervertrag beurteilen würde, die exakt § 5 GVV übernimmt und spricht dann davon, dass der Gesetzgeber mit der GVV einen angemessenen Vertragsinhalt vorgegeben habe.

Dabei vermisse ich die aus meiner Sicht notwendige Differenzierung zwischen der Übernahme lediglich einer den Versorger begünstigenden Regelung der GVV, hier des § 5, einerseits und der Übernahme der gegenseitigen Rechte und Pflichten der GVV insgesamt andererseits. Spiegelt sich dieses Verhältnis von Rechten und Pflichten im Sondervertrag nicht wider, erfährt es gar eine Einschränkung zum Nachteil des Kunden (m. E. zwangsläufig, wenn der Versorger nicht auch Grundversorger ist), wird man nicht mehr von einem angemessenen Vertragsinhalt sprechen können.

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