Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
RR-E-ft:
@Black
Ich habe bereits auf BGH, Urt. v. 28.04.2008 - KZR 2/07 Rn. 26 verwiesen, wo sich die Antwort findet.
Aus meiner Sicht ist bereits alles gesagt worden.
Der BGH sagt in ständiger Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen Preisänderungsklauseln nur zulässig sind, welche Anforderungen nach dem Transparenzgebot zu stellen sind.
Daran lässt sich jede Klausel messen.
jroettges:
@Black
--- Zitat ---Wenn Versorger A in einem Gebiet Grundversorger ist, dann hat er ein gesetzliches Preisanpassungsrecht nach § 5 GVV...
--- Ende Zitat ---
Aber nur in den als solche ausgewiesenen Grundversorgungstarifen!
Bietet A daneben ausdrücklich als Tarif \"außerhalb der Grundversorgung\" bezeichnete Sondertarife an, dann hat er eben kein gesetzliches Preisanpassungsrecht sondern muss dies im Vertrag selbst bzw. in den zugehörigen AGB vereinbaren. Die wiederum müssen den Transparenzgeboten des §307 genügen. In den AGB die GVV heranzuziehen und/oder zu zitieren, reicht nach der Rechtsprechung des BGH eben nicht aus.
--- Zitat ---...Wenn Versorger B nun wettbewerbsfördernd im gleichen Gebiet A Konkurrenz machen möchte, so stände er ohne das zulässige Leitbild der GVV vor ungleich höheren Anforderungen als Versorger A sein Preisanpassungsrecht vertraglich zu gestalten auch wenn er gleichartige Verträge wie Versorger A anbieten möchte.
--- Ende Zitat ---
Welch ein Stuss! Wieso steht Versorger B vor ungleich höheren Anforderungen?
Er braucht von vorn herein nur die für Sonderverträge geltende geringere Konzessionsabgabe einzukalkulieren.
Er kann einen Festpreis mit kurzer Laufzeit kalkulieren, dann alle Verträge kündigen und vom Markt verschwinden.
Er kann seinen Bestandskunden im Rahmen der in seinen Sonderverträgen vereinbarten gerichtsfesten Preisanpassungsregeln die Fortsetzung der Verträge mit anderen Konditionen anbieten oder ihnen die Beendigung der Verträge anheim stellen.
@Black
Sie sind für uns ein Glücksfall!
Es ist prima, wie Sie hier aus den Beiträgen die Stellen herauspicken, die Ihrer Ansicht nach falsch und angreifbar sind. Das fördert das kollektive Nachdenken und schärft die Sinne des Widerstands.
Sie könnten aber auch mal für Ihre Behauptungen den ein oder anderen Beweis antreten.
Daher noch einmal die Frage: Wo in den §§5 der GVVen finden Sie Formulierungen, die ein Recht zur Preisanpassung begründen???
Black:
@ RR-E-ft
Sie beachten dabei aber nicht die Entwicklung dieser Rechtsprechung.
§ 307 BGB ist ja kein spezieller Energierechtlicher Pragraph. Insoweit konnten sich hier schon Grundsätze zu Transparenz und Angemessenheit entwickeln, die mit dem konkreten Sachverhalt des Sonderkundenvertrages nichts zu tun haben.
Des weiteren gab es bisher noch keine Überschneidung von GVV und Sonderkunden-Preisregelung. Die Versorger haben in den Sonderkundenverträgen eigene Klauseln gebastelt, die von den Gerichten (in Ansehung der bisherigen § 307 BGB Rechtsprechung) als intransparent angesehen wurden. Dadurch haben die gerichte für Sonderkundenverträge Kriterien festgelegt, die eine zulässige Preisanpassungsklausel erfüllen muss.
Jetzt haben Versorger aber aufgehört eigene Klauseln zu erfinden sondern greifen auf gesetzliche Regelungen zurück. Diese gesetzlichen Regelungen genügen aber den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nach § 307 BGB nicht. Nun ist § 307 BGB aber kein Selbstzweck sondern dient dem Schutz des Verbrauchers. Das tut die GVV auch. Es entsteht also plötzlich ein Wertungswiderspruch wenn Kunde Mustermann in seinem Grundversorgungsvertrag eine gesetzliche Preisanpassungsregelung hinnehmen soll aber bei einem Wechsel zu einem Sondervertrag die selbe regelung ihn plötzlich angeblich\"unangemessen benachteiligt\"
Was Sie nun tun, ist diesen Wertungswiderspruch nicht auflösen zu wollen, sondern \"weil\'s schon immer so (schön) war\" auf der alten § 307 BGB Rechtsprechung zu verharren. Damit würde aber ein Wertungswiderspruch aufrecht erhalten. Ich gehe davon aus, dass früher oder später (nach einigen Kollateralschäden) der BGH für Sonderkundenverträge diese Möglichkeit zulassen wird. Daran ändert auch der Kartellsenat nichts, dass hat die Entwicklung der Rechtsprechung zum \"Preissockel\" bereits gezeigt.
RR-E-ft:
@Black
§ 307 BGB ist ebensowenig eine energiewirtschaftsrechtliche Vorschrift wie § 315 BGB.
Jede für sich hat ihren besonderen Anwendungsbereich.
Ich habe mich bewusst an die jüngste BGH- Rechtsprechung zu § 307 BGB im Zusammenhang mit Preisanpassungsklauseln gehalten (Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05; 13.12.2006 - VIII ZR 25/06; Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07; Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06; Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07; Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06). Die jüngste Entwicklung der Rechtsprechung erkennt man, wenn man die genannten Entscheidungen des BGH aus den Jahren 2005 ff. miteinander vergleicht.
In jedem Fall ging es darum, ob der Kunde die Berechtigung einer vorgenommenen Änderung hinsichtlich Anlass und Umfang anhand der Klausel selbst verlässlich kontrollieren konnte. Wo dies nicht der Fall war, war die Klausel jeweils unwirksam, ebenso wie darauf gestützte einseitige Preisänderungen (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 und Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).
Der von Ihnen postulierte Wertungswiderspruch existiert nicht (vgl. nur BGH, Urt. v. 28.04.2007 - KZR 2/07 Rdn. 26).
Black:
--- Zitat ---Original von jroettges
Daher noch einmal die Frage: Wo in den §§5 der GVVen finden Sie Formulierungen, die ein Recht zur Preisanpassung begründen???
--- Ende Zitat ---
Gegenfrage: Wo sonst sollte es geregelt sein? Finden Sie eine detailierte Regelung im EnWG? Oder sind Sie gar der Meinung ein gesetzliches Preisanpassungsrecht muss gar nicht in einem Gesetz geregelt sein, sondern kann ungeregelt frei im Raum schweben?
--- Zitat ---Original von jroettges
Das fördert das kollektive Nachdenken und schärft die Sinne des Widerstands.
--- Ende Zitat ---
Wenn\'s mal so wäre :rolleyes:
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