Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Oder sind Sie etwa der Meinung, auch bei jedem Sondervertrag unterläge der Preis dem gesetzlichen Maßstab der Billigkeit,  bestünde eine gesetzliche Verpflichtung, rückläufige Kosten durch Preissenkungen an die Kunden weiterzugeben?
--- Ende Zitat ---

Wenn in einem Sonderkundenvertrag ein Preisbestimmungsrecht nach GVV vereinbart ist, dann greift natürlich auch hier die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB und den dazu entwickelten Grundsätzen.

Wenn Versorger A in einem Gebiet Grundversorger ist, dann hat er ein gesetzliches Preisanpassungsrecht nach § 5 GVV. Wenn Versorger B nun wettbewerbsfördernd im gleichen Gebiet A  Konkurrenz machen möchte, so stände er ohne das zulässige Leitbild der GVV vor ungleich höheren Anforderungen als Versorger A sein Preisanpassungsrecht vertraglich zu gestalten auch wenn er gleichartige Verträge wie Versorger A anbieten möchte.

RR-E-ft:
@Black

Die Billigkeitskontrolle greift dabei nicht, wenn sich der weite Spielraum der Billigkeit als zu groß für das enge Korsett erweist, welches durch § 307 BGB vorgegeben wird, und die Klausel deshalb unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03 unter II.6; BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).

Sie meinen also bundesweite Anbieter wie E wie einfach, eprimo oder Lichtblick seien rechtlich in der Lage, vertraglich vorzusehen, dass Preisänderungen allein unter den Voraussetzungen des § 5 GVV wirksam werden (öffentliche Bekanntgabe....), dies  auch, obschon die Bestimmungen der GVV für diese Unternehmen nie galten und auch nicht zur Anwendung kommen sollten?

Gilt das dann nach Ihrer Aufassung ggf. nur für Haushaltskunden oder etwa auch für alle weiteren Kunden? (Stahlwerke/ Hüttenbetriebe/ Chemische Industrie)

Ich meine, dass gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht der Grundversorger ist überhaupt nur wegen des gesetzlichen Kontrahierungszwangs der Grundversorger gerechtfertigt. Wer keinem gesetzlichen Kontrahierungszwang unterliegt, steht sich allein dadurch besser als ein Grundversorger. Lichtblick & Co. können sich entsprechend vertraglicher Vereinbarung  recht kurzfristig durch ordnungsgemäße Kündigung aus den Vertragsverhältnissen lösen. Nicht- Grundversorger haben es somit nicht schwerer, sondern  viel leichter. Sie sind wegen sich ändernder Kosten nicht auf eine Preisanpassungsklausel angewiesen, wenn sie für sich eine kurze Kündigungsfrist vereinbaren.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Billigkeitskontrolle greift dabei nicht, wenn sich der weite Spielraum der Billigkeit als zu groß für das enge Korsett erweist, welches durch § 307 BGB vorgegeben wird, und die Klausel deshalb unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03 unter II.6; BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).
--- Ende Zitat ---

Das Korsett ist eng genug, denn es verbietet Steigerungen der Gewinnmargen.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Sie meinen also bundesweite Anbieter wie E wie einfach, eprimo oder Lichtblick seien rechtlich in der Lage, vertraglich vorzusehen, dass Preisänderungen allein unter den Voraussetzungen des § 5 GVV wirksam werden (öffentliche Bekanntgabe....), dies  auch, obschon die Bestimmungen der GVV für diese Unternehmen nie galten und auch nicht zur Anwendung kommen sollten?
--- Ende Zitat ---

Man könnte die öffentliche Bekanntgabe durch eine direkte schriftliche Bekanntgabe beim Kunden ergänzen.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Gilt das dann nach Ihrer Aufassung ggf. nur für Haushaltskunden oder etwa auch für alle weiteren Kunden? (Stahlwerke/ Hüttenbetriebe/ Chemische Industrie)
--- Ende Zitat ---

Je weiter der Gesamtvertrag vom Leitbild der Grundversorgung abweicht, desto weniger kann darauf Bezug genommen werden. Insoweit ist die GVV für Gewerbesonderkunden nicht heranzuziehen.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wer keinem gesetzlichen Kontrahierungszwang unterliegt, steht sich allein dadurch besser als ein Grundversorger.
--- Ende Zitat ---

Es ist zwar verständlich, dass ein (Grund)versorger mit Kontrahierungszwang ein höhreres Bedürfnis nach einem Recht zur Preisanpassung hat, als ein sonstiger Versorger. Diese Frage betrifft aber nur das \"Ob\" der Aufnahme einer Anpassungsklausel. Das \"ob\" ist aber nicht streitig. Auch in Sonderkundenverträgen sind Preisanpassungsklauseln \"nicht grundsätzlich unwirksam\"  ;)

Warum aber eine Preisanpassungsklausel im Grundversorgungsbereich intransparenter formuliert sein darf als eine Klausel für den Sonderkunden (\"Wie\") läßt sich nicht mehr mit dem Kontrahierungszwang begründen.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Lichtblick & Co. können sich entsprechend vertraglicher Vereinbarung  recht kurzfristig durch ordnungsgemäße Kündigung aus den Vertragsverhältnissen lösen
--- Ende Zitat ---

Dem Kunde steht bei Preisanpassungen auch ein Kündigungsrecht zu. So kann er selbst entscheiden, ob er den Sondervertrag zu veränderten Preisen trotzdem fortführen will oder nicht. Hätte der Versorger (wie Sie es wollen) selbst nur ein Kündigungsrecht und kein Anpassungsrecht, wäre dem Kunde diese Wahlmöglichkeit genommen, da er in jedem Fall den Vertrag los wäre. Ich sehe auch hier keine Schlechterstellung des Kunden.

RR-E-ft:
@Black

Der weite Spielraum der Billigkeit entspricht nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht den Anforderungen, die nach § 307 BGB zu stellen sind. Die Gründe dafür hatte ich bereits mehrfach genannt, ebenso wie die Rechtsprechungsnachweise.

Schriftliche Bekanntgaben beim Kunden wären einem Lieferanten nur möglich, wenn jeder Kunde zugleich verpflichtet wäre, vor seiner Haustür/ Wohnungstür/ Grundstückzugang ein dafür geeignetes \"schwarzes Brett\" als Anschlagsmöglichkeit vorzuhalten. Das wäre für den Lieferanten sogar schwieriger als eine öffentliche Bekanntgabe mit brieflicher Mitteilung. Im Zweifel müsste eine zeichnungeberechtigte Person des Unternehmens eine Erklärung für jeden betroffenen Kunden verfertigen, die dann bei diesem gesondert anzubringen wäre.

Es ist ein Irrtum, dass Grundversorger berechtigt seien, intransparente Klauseln zu verwenden:

Die Vorschriften der Grundversorgungsverordnung sind zum einen schon keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die überhaupt nur einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen können, noch handelt es sich dabei um dispositives Recht. Es ist vielmehr so, dass der Grundversorger diese Grundversorgungs- Bedingungen wegen ihres Rechtsnormcharakters zwingend hinzunehmen hat, nicht anders als der grundversorgte Kunde. Kassiert der Gesetzgeber morgen das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht der Grundversorger, ist es weg.

Grundversorger trefen nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen andere Rechte und Pflichten als Unternehmen, die die Belieferung nicht im Rahmen der Grundversorgung durchführen.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der weite Spielraum der Billigkeit entspricht nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht den Anforderungen, die nach § 307 BGB zu stellen sind. Die Gründe dafür hatte ich bereits mehrfach genannt.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Schriftliche Bekanntgaben beim Kunden wären einem Lieferanten nur möglich, wenn jeder Kunde zugleich verpflichtet wäre, vor seiner Haustür/ Wohnungstür/ Grundstückzugang ein dafür geeignetes \"schwarzes Brett\" als Anschlagsmöglichkeit vorzuhalten.
--- Ende Zitat ---

Man könnte kleine Kästen vor der Wohnung aufhängen mit dem Namen dran.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Grundversorger ist nicht berechtigt, intransparente Klauseln zu verwenden:
--- Ende Zitat ---

Muss er auch gar nicht, denn der Gesetzgeber hat ihm eine entsprechende Klausel ja bereits bequem vorgegeben, die nach Ihren Maßstäben eigentlich intransparent wäre.


--- Zitat ---Original von RR-E-ftKassiert der Gesetzgeber morgen das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht der Grundversorger, ist es weg.
--- Ende Zitat ---

Und schafft er morgen die § 307 ff BGB ab ist die AGB Einschränkung weg. So what? Vor Änderungen der Gesetze ist man nie gefeit.

Ich sehe noch immer kein handfestes Argument gegen den Leitbildgedanken bei Preisanpassungen, denn § 307 BGB verbietet ja nicht ausdrücklich die Einbeziehung der GVV sondern pauschal unangemessene Klauseln. Was im Einzelfall nach § 307 BGB noch zulässig ist, ist im einzelfall gerichtliche Wertungsfrage. Und das  OLG Celle hat eine entsprechende  Klausel bereits für zulässig (Urteil vom 17.01.2008 - 13 U 152/07 ) gehalten. Letztendlich also nur eine Wertungsfrage.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Vorschriften der Grundversorgungsverordnung sind zum einen schon keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die überhaupt nur einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen können, noch handelt es sich dabei um dispositives Recht. Es ist vielmehr so, dass der Grundversorger diese Grundversorgungs- Bedingungen wegen ihres Rechtsnormcharakters zwingend hinzunehmen hat, nicht anders als der grundversorgte Kunde.
--- Ende Zitat ---
Fakt ist, der Gesetzgeber hat mit der GVV einen nach seiner Wertung für den Kunden angemessenen Vertragsinhalt vorgegeben. Dass das keine AGB sind ist ein dogmatisches Problem, ändert aber für die Parteien nichts am Vertragsinhalt. Warum diese Bedingungen die der Gesetzgeber für den grundversorgten Kunden angemessen findet für einen gleichartigen Sonderkunden plötzlich nach § 307 BGB so unangemessen sein sollen ist praktisch nicht nachvollziehbar.
--- Ende Zitat ---

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