Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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RR-E-ft:
@Black

Meine Meinung dazu ist eindeutig.

Vielleicht zeigen Sie mal auf, wie man bei einer solchen Klausel des von Ihnen genannten Inhalts als Kunde zukünftige Preiserhöhungen bereits bei Vertragsabschluss abschätzen und die Berechtigung vorgenommenener Preisänderungen anhand der Klausel nach Anlass und Umfang verlässlich kontrollieren können soll.

Der achte Zivilsenat und der Kartellsenat sind sich einig, dass Preisänderungsklauseln in Energielieferungs- Sonderverträgen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen.

Preisänderungsklauseln sollen ja nach der ständigen BGH- Rechtsprechung gem. § 307 BGB nur zulässig sein, wenn o. g. Voraussetzungen vorliegen.

Andernfalls, so der BGH in ständiger Rechtsprechung, läge eine unangemssene Benachteiligung des Kunden vor, welche die Unwirksamkeit der Klausel und darauf gestützter Preiserhöhungen zur Folge hat.

Darum geht es doch.

Black:

--- Zitat ---Original von jroettges
Nicht mehr und nicht weniger. Hätte der Gesetzgeber hier ein Preisänderungsrecht mit seinen Voraussetzungen und Grundsätzen begründen wollen, hätte er das auch so in die §§5 hineingeschrieben und auch einen anderen Titel gewählt.

Das alles hat das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 5.8.08 sauber so dargelegt. Einer der Richter hat damals die retorische Frage gestellt, wo denn bitte dort irgendeine brauchbare Formulierung zu finden sei, die ein Preisänderungerecht originär begründen würde.
--- Ende Zitat ---

Auch der Gesetzgeber drückt sich weiss Gott oft unglücklich oder missverständlich aus. Eine brauchbare Formulierung, wie sie das OLG Oldenburg fordert gibt es weder im EnWG noch in der GVV. Natürlich hat der Gesetzgeber dort schlampig getextet.

Daraus aber zu schlussfolgern, das eigentliche Preisänderungsrecht des grundversorgers schwebe quasi als notwendiges aber nicht geregeltes Recht im luftleeren Raum finde ich noch intransparenter und abenteuerlicher.



--- Zitat ---Original von jroettgesEs ist doch nun in mehreren Verfahren durch den Kartellsenat des BGH festgestellt worden, dass dem nicht so ist.
--- Ende Zitat ---

sowas Dummes, nun urteilt aber der 8. Zivilsenat doch munter weiter nach seiner Rechtsauffassung, und das sogar noch in aktuelleren Entscheidungen als der Kartellsenat (Preissockel). Weiss der 8. Senat denn nicht, dass das alles längst\"durch den Kartellsenat des BGH festgestellt\" worden ist?

RR-E-ft:
@Black

Zur Sache bitte.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Vielleicht zeigen Sie mal auf, wie man bei einer solchen Klausel des von Ihnen genannten Inhalts als Kunde zukünftige Preiserhöhungen bereits bei Vertragsabschluss abschätzen und die Berechtigung vorgenommenener Preisänderungen anhand der Klausel nach Anlass und Umfang verlässlich kontrollieren können soll.

--- Ende Zitat ---

Der Sonderkunde kann es bei Vorliegen einer solchen Klausel ebenso gut abschätzen, wie es der grundversorgte Kunde kann. Der Sonderkunde ist damit genauso gestellt, wie es der Gesetzgeber dem grundversorgten Kunden zumutbar erscheint.

RR-E-ft:
@Black

Dass beantwortet die Frage nicht.

BGH, Urt. v. 28.04.2008 - KZR 2/02 Rdn. 26:


--- Zitat ---Hiernach kommt § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV Leitbildfunktion für die streitige Preisänderungsklausel nicht zu.

Die Vorschrift bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17).

Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen. Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen.
--- Ende Zitat ---

Es besteht bei Sonderverträgen weder eine gesetzliche Versorgungspflicht, noch besteht eine gesetzliche Bindung vertraglich vereinbarter Erdgas- Sonderpreise an den Maßstab der Billigkeit.

Insbesondere ist das Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung durch den Lieferanten nicht gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV gesetzlich ausgeschlossen.

Das eine ist mit dem anderen also überhaupt nicht vergleichbar.

Oder sind Sie etwa der Meinung, auch bei jedem Sondervertrag unterläge der Preis dem gesetzlichen Maßstab der Billigkeit,  bestünde eine gesetzliche Verpflichtung, rückläufige Kosten durch Preissenkungen an die Kunden weiterzugeben?

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