Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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goofy3:
Ist ja nett, dass ich als Treaderöffner nun irgendein Balken, orden, oder auch sonst was bekomme.

Bezweifle jedoch, das es der Sache zuträglich, hier in einem allgemein zugängigen Forum, derartige \"Korintenkakerei\" auszutragen, welche durch einen \"blackout des ronny\" enstanden sind.

Hatte evitel schon einmal gebeten als Mod hier auch einmal entsprechend zu verschieben.

Es mag hier Leute geben, welche eine Profilneurose haben, bei uns im Dorf ging es eher um die Sache und diese entsprechend voran zu bringen.

Allerdings gebe ich zu, anhand der \"Argumente\" hier, einige bestätigt in den entsprechenden Schubladen ablegen zu können.
So kam mir Ronny von Haus aus in seiner Wortwahl in anderen Threads bekannt vor.

Sinnvolle Beiträge wären eher gewesen, zu klären, welche der Strategien ist die am weitesten bringende, welche wahrscheinlich am erfolgreichsten, in welche von all den hier auftauchenden lohnt es mehr Energie reinzustecken.

Stattdessen wird hier ein Schlachtfeld, angeblich untereinander nach außen transportiert.

Könnte man auch gelungene Infiltration, nebst Profilierungsgelüsten nennen.

Schade.

Nur gemeinsam wäre man stark, so eher nicht.

superhaase:
Sorry, wollte die Haarspalterei eigentlich nicht verlängern ....  :)

DieAdmin:

--- Zitat ---Original von goofy3

Hatte evitel schon einmal gebeten als Mod hier auch einmal entsprechend zu verschieben.


--- Ende Zitat ---

@goofy3,

ich hab den Passus zwar nicht gefunden, wo ich schonmal gebeten worden bin zu verschieben, aber kann ich ja jetzt nachholen.

@all,

davon abgehangen: Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009

Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, das User mir mitteilen können, wenn die eigenen Beiträge gelöscht werden sollen. Wollte ich mal so generell anmerken.
Unter jeden Beitrag befindet sich ein Meldebutton. Die Nachricht enthält gleich das Direktlink zum Beitrag.

Black:
Zurück zum Leitbild:

Die meisten bisher abgeschossenen Klauseln enthalten in Bezug auf das Leitbild leider immer wieder Fehler oder Abweichungen.

Kernfrage für mich ist, wie der BGH eine Klausel beurteilen würde die exakt § 5 GasGVV übernimmt.

Etwa in der Art:

Preisänderungen erfolgen unter den Voraussetzungen und nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Gas/StromGVV.

jroettges:
@Black

--- Zitat ---Preisänderungen erfolgen unter den Voraussetzungen und nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Gas/StromGVV.
--- Ende Zitat ---

Die §§5 der GVVen nennen weder \"Voraussetzungen\" noch \"Grundsätze\" für Preisänderungen. Sie sind mit \"Art der Versorgung\" übertitelt.

Da in der Grundversorgung von Gas und Strom ein gesetzliches Preisänderungsrecht als automatische Konsequenz der Belieferungspflicht des Versorgers besteht, regeln sie lediglich bestimmte Aspekte der Bekanntgabe der Preisänderungen als Voraussetzung ihrer Wirksamkeit (Abs. 2) sowie das Recht des Kunden, anlässlich einer Preisänderung in einer bestimmten Frist den Anbieter zu wechseln und so das Wirksamwerden der Preisänderung für sein Lieferverhältnis zu vermeiden (Abs. 3).

Nicht mehr und nicht weniger. Hätte der Gesetzgeber hier ein Preisänderungsrecht mit seinen Voraussetzungen und Grundsätzen begründen wollen, hätte er das auch so in die §§5 hineingeschrieben und auch einen anderen Titel gewählt.

Das alles hat das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 5.8.08 sauber so dargelegt. Einer der Richter hat damals die retorische Frage gestellt, wo denn bitte dort irgendeine brauchbare Formulierung zu finden sei, die ein Preisänderungerecht originär begründen würde.

Da Sie ja ein guter Sachkenner der Materie sind, bitte ich Sie inständig, uns hier solche Formulierungen zu nennen.

Ich weiß, dass sie anderer Meinung sind, weil Sie aus einer Formulierung des Ball-Senates herauslesen, dass der BGH aus der AvBGasV und den GVVen die Begründung eines Preisänderungsrechts entnehme.

Es ist doch nun in mehreren Verfahren durch den Kartellsenat des BGH festgestellt worden, dass dem nicht so ist.

Wenn die Verordnungen aber ein Preisänderungsrecht nicht begründen kann auch ihr irgenwie gearteter Import in die AGB nichts bringen.

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