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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Dann müssen Sie sich eben auch Lobbyisten kaufen, die ebenso agil sind.
Der Einfluss der Politik beschränkt sich aber auch wieder nur darauf, Paragrafenwerke zu schaffen. ...
Juristen entwerfen diese, ...
--- Ende Zitat ---
Sorry, aber hier liegt wohl das Grundproblem  ;) PS:
 

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die doppelte Verneinung kommt nicht etwa daher, dass ein Russe am Werk gewesen wäre. Niemand weiß nicht....
--- Ende Zitat ---
Wenn es ein Russe war, dann besteht die große Wahrscheinlichkeit, dass die doppelte Verneinung eine Bekräftigung der Verneinung bedeutet. So ist das in vielen Sprachen. Vielleicht ist das beim BGH auch so. Niemand weiß nicht....

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Solch eine Vergewaltigung der Rechtsprechung des BGH hätte ich Ihnen persönlich nicht zugetraut.

Die doppelte Verneinung kommt nicht etwa daher, dass ein Russe am Werk gewesen wäre. Niemand weiß nicht....

Der BGH wollte keinsfalls sagen, dass Preisanpassunsgklauseln grundsätzlich wirksam sind. Er meinte, dass Preisanpassungsklauseln - insbesondere in Dauerschuldverhältnissen -  nicht grundsätzlich unwirksam sind.
--- Ende Zitat ---

Was der BGH dachte wissen wir beide nicht. Wir können nur lesen was er gesagt hat. Und eine doppelte Verneinung ist nun einmal eine Bejahung. Es sei denn für den BGH gilt die deutsche Grammatik nicht.

nicht grundsärtlich unwirksam = grundsätzlich wirksam

RR-E-ft:
@Black

Was Sie uns  heute hier darbieten ist einfach nur enttäuschend.
Ich hoffe, es handelt sich einfach nur um einen ein vorübergehenden Blackout.

Das nicht bezieht sich entsprechend der deutschen Grammatik auf grundsätzlich und nicht etwa auf unwirksam.

Der BGH hat nicht ewa formuliert:

Preisanpassungsklauseln sind grundsätzlich nicht unwirksam, sondern:
Preisanpassungsklauseln sind nicht grundsätzlich unwirksam.

Das Wort grundsätzlich darf man sich dabei getrost durch eine Unterstreichung hervorheben.

Ich weiß nicht, wie Sie es mit der deutschen Grammatik halten.
Im Russischen, soweit ich mich erinnern kann,  bedeutet die doppelte Verneinung keinesfalls eine Bejahung.
Germanisten finden dafür auch keinen Beleg.


--- Zitat ---Diese Konstruktion ergibt jedoch nicht die logische Verneinung der Verneinung – also eigentlich eine Bejahung –, sondern eine Verstärkung der Verneinung.
--- Ende Zitat ---

Man darf die doppelte Verneinung auch nicht etwa mit der dialektischen Negation der Negation verwechseln.

Na dann lesen wir doch noch einmal, was der BGH ständig sagt:

BGH NJW 2000, 651:


--- Zitat ---Einseitige Bestimmungsvorbehalte für Entgelte sind mit dem Transparenzgebot nur vereinbar, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind sowie Anlaß, Richtlinien und Grenzen der Ausübung möglichst konkret angeben.
--- Ende Zitat ---

Da ist es wieder, dieses Bedürfnis der inneren Rechtfertigung für eine entsprechende Anpassungsklausel, die notwendig sein muss.

OLG Frankfurt/ Main, Urt. v. 13.12.2007  - 1 U 41/07 zitiert den BGH zutreffend:



--- Zitat ---Solche Klauseln dürfen aber - bei Meidung ihrer Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 BGB - nicht zu einer ausschließlichen oder überwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen führen.

Das Kaufrecht geht in § 433 Abs. 2 BGB von einer grundsätzlich bindenden Preisbestimmung aus und misst somit der Vorstellung der Parteien von der Gleichwertigkeit der von ihnen zu erbringenden Leistungen entscheidende Bedeutung bei (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2006, NJW 2007, S. 1054, 1055; Urteil vom 22. Februar 2002, MDR 2002, S. 752 ff., juris Rn. 17; Urteil vom 21. September 2005, NJW-RR 2005,S. 1717; Urteil vom 12. Juli 1989, NJW 1990, S. 115 f. mit weiteren Nachweisen).

Deshalb sind Preisanpassungsklauseln gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, die dem Verwender nicht nur einen Ausgleich gestiegener Kosten, sondern eine zusätzliche Gewinnerzielung und damit eine nachträgliche Verschiebung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zulasten des Vertragspartners ermöglichen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2006, NJW 2007, S. 1054, 1055; Urteil vom 21. September 2005, NJW-RR 2005, S. 1717; Urteil vom 12. Juli 1989, NJW 1990, S. 115, 116; Urteil vom 6. Dezember 1984, NJW 1985, S. 855, 856; Urteil vom7. Oktober 1981, NJW 1982, S. 331, 332).

Zudem muss eine Preisänderungsklausel nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB möglichst klar und so verständlich gefasst sein, dass ein aufmerksamer und sorgfältiger Vertragspartner (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2005, NJW-RR 2005, S. 858; Urteil vom 3. Juni 1998, NJW 1998,S. 3114, 3116) des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (vgl. Bundesgerichtshof, Urteile vom 19. November 2002, NJW 2003, S. 746, 747 und S. 507, 509; Urteil vom 26. Mai 1986, NJW 1986, S. 3134, 3135; Urteil vom 11. Juni 1980, NJW 1980,S. 2518, 2519).

Auch in dem von der Beklagten herangezogenen Urteil vom 19. Oktober 1999 (NJW 2000, S. 651, 652) ist der Bundesgerichtshof nicht von den geschilderten Grundsätzen abgewichen. Vielmehr hat er ihre Geltung auf einen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen einseitigen Bestimmungsvorbehalt erstreckt: Auch eine solche Regelung könne nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisseals Instrument zur Anpassung notwendig sei und Anlass, Richtlinien sowie Grenzen des Bestimmungsrechts möglichst konkret angebe.

Als Instrument zur Anpassung ist eine Preisänderungsklausel - wie bereits unter aa. ausgeführt - nur dann notwendig, wenn sie der Wahrung des Äquivalenzverhältnisses dient.

Ferner hat der Bundesgerichtshof wiederholt klargestellt, dass die Kontrollmöglichkeit nach § 315 Abs. 3 BGB die notwendige Eingrenzung und Konkretisierung einer AGB-Klausel nicht ersetzen kann (vgl. Urteil vom 26. Mai 1986, NJW 1986, S. 3134, 3135; Urteil vom 7. Oktober 1981, NJW 1982, S. 331, 332; Urteil vom 11. Juni 1980, NJW 1980, S. 2518, 2519).
--- Ende Zitat ---


BGH, Urt.v. 15.11.2007 - III ZR 247/06


--- Zitat ---Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
--- Ende Zitat ---

Wenn der BGH ständig betont, unter welchen Voraussetzungen Preisänderungsvorbehalte gem. § 307 BGB nur zulässig sind, ergibt sich im logischen Umkehrschluss, dass sie andernfalls unzulässig sind.

Was das Transparenzgebot gem. § 307 BGB erfordert, ist in der langjährigen , ständigen Entscheidungspraxis  mehrer Senate des BGH hinlänglich geklärt.

Die entsprechenden Lehrformeln sind Prüfungsstoff juristischer Staatsexamina.

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von Black
... Und eine doppelte Verneinung ist nun einmal eine Bejahung. Es sei denn für den BGH gilt die deutsche Grammatik nicht.

nicht grundsärtlich unwirksam = grundsätzlich wirksam
--- Ende Zitat ---
Logik und Mathematik?
Moment mal - das ist doch meine Baustelle!

In der Logik gibt es folgende Beziehungen:
\"Für alle\" gilt folgendes: ...
\"Es gibt eins\", für das folgendes gilt: ...

Die Negierung des einen Ausdrucks und seiner Aussage ergibt den anderen. Beispiel:

Nicht \"Für alle\" Reifen gilt: sie sind schwarz

ist identisch mit

\"Es gibt einen\" Reifen, für den gilt: er ist nicht schwarz

Ich denke, jeder Leser wird mir zustimmen, dass beide Aussagen die Realität beschreiben und auch inhaltlich die gleiche Bedeutung haben.

Vielleicht werden auch Sie, Black, mir ferner zustimmen, dass der Begriff \"grundsätzlich\" gleichbedeutend mit \"immer\" oder \"Für alle Fälle\" ist.

Zuletzt sei noch erwähnt, dass eine Negierung in der Deutschen Grammatik sich auf das darauffolgende bezieht. Somit hat \"nicht grundsätzlich unwirksam\" eine andere Bedeutung als \"grundsätzlich nicht unwirksam\".

Auf dieser geschilderten Grundlage kann man die Aussage des BGH in äquivalente Aussagen mit exakt identischer Bedeutung umformen:

\"nicht grundsätzlich unwirksam\" bedeutet

\"nicht Für alle Preisanpassungsklauseln gilt: unwirksam bedeutet

\"Es gibt eine\" Preisanpassungsklauseln, für die gilt: unwirksam

In keinem der Ausdrücke - auch nicht in dem des BGH - wird übrigens ausdrücklich erwähnt, dass es überhaupt wirksame Preisanpassungsklauseln gibt. Für einen Logiker macht das einen gewaltigen Unterschied. Ein darauf basierendes Programm würde konsequenterweise alle Klauseln als unwirksam behandeln, weil der letzte Fall darin auch enthalten ist ;)

Errata:
Entsprechend meinem obigen Reifenbeispiel muss es natürlich heißen:
\"Es gibt eine\" Preisanpassungsklausel, für die gilt: wirksam.

Da ist mir - wie RR-E-ft im nachfolgenden Beitrag korrekt bemerkte - doch noch ein Freitag-Abend-Fehler unterlaufen ;)

Gruss,
ESG-Rebell

RR-E-ft:
@ESG-Rebell


--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
\"nicht Für alle Preisanpassungsklauseln gilt: unwirksam bedeutet

\"Es gibt eine\" Preisanpassungsklauseln, für die gilt: unwirksam

--- Ende Zitat ---

So geschehen Freitagabend auf der eigenen Baustelle. Schön, das wir mal darüber gesprochen haben.

Wenn nicht alle Preisanpassungsklauseln unwirksam sind, bedeutet das, dass es auch wirksame Preisanpassungsklauseln geben kann, nicht unbedingt nur eine.

Solche Preisanpassungsklauseln müssen die vom BGH aufgezeigten Bedingungen erfüllen, weil sie nur dann nicht gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb (nicht?) unwirksam sind. ;)

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