Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
Opa Ete:
@Black
dass die Versorger gestiegene Bezugskosten weitergeben können müssen, ist doch völlig unbestritten. Nur die Versorger haben die Schraube überdreht, sie haben die Verbraucher übelst ausgenommen. Warum weisen denn alle Versorger in ihren Bilanzen so hohe Gewinne aus und rühmen sich noch damit?
@RR-E-ft
auch für die Netzentgelte gibt es Lösungen: Ich könnte mir z.B. vorstellen,
dass man für die Bereitstellung und Inanspruchnahme des Netztes eine Gebühr bezahlt (an den Netzbetreiber), dieser unterliegt den gleichen Kriterien wie der Versorger und man kann seine Preise überprüfen lassen
oder sie werden von vornherein festgelegt.
Und dann bezahlt man den verbrauchten Strom oder das Gas vom Versorger. Ähnlich ist es doch auch beim Telefon. Sie haben einen Anschluss
für den sie Grundgebühr zahlen und über welchen Provider sie telefonieren und surfen bleibt ihnen überlassen.
Gruß Opa Ete
RR-E-ft:
@Black
--- Zitat ---Dagegen spricht aber der aktuelle Wortlaut des BGH, der von einer schlichten \"unveränderten Übernahme\" spricht, die eben auch durch eine simple Verweisung zu erreichen ist.
--- Ende Zitat ---
Darauf würde ich mich nicht verlassen.
Eine simple Verweisung wäre schon keine Übernahme, allein deshalb weil §§ 4 AVBGasV/ 5 GasGVV weder tatbestandlich noch rechtsfolgenseitig die Änderung eines vereinbarten Erdgas- Sonderpreises regeln. Welchen Tatbestand der BGH dabei vertraglich geregelt sehen will, nämlich die entsprechenden Kriterien, hat er ja wohl deutlich gemacht.
Ronny:
--- Zitat --- Es mag sein, dass der Senat tatsächlich meint, die Klausel müsse, um der Inhaltskontrolle standzuhalten, für Preiserhöhungen und Preissenkungen all jene Kriterien berücksichtigen und also benennen und beinhalten, die der Senat für die Preisänderungen gegenüber Tarifkunden aufgestellt hat.
--- Ende Zitat ---
Nein, das mag nicht sein! Der BGH schreibt, dass eine Preisanpassungsklausel, die das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle standhält.
Unverändert übernehmen könnte verschiedene Bedeutungen haben:
- Wiedergabe des § 5 Abs. 2 GasGVV
- Verweis auf § 5 Abs. 2 GasGVV
Aber das Wort unverändert kann denklogisch doch nun wirklich nicht die Bedeutung haben, dass zusätzliche Kriterien eingefügt werden müssen.
Wenn das höchste deutsche Zivilgericht der Auffassung ist, dass der vom Gesetzgeber gewünschten Gleichbehandlung von Grundversorgungs- und anderen Kunden ein höherer Rang beizumessen ist als dem AGB-rechtlichen Transparanzgebot, dann wird Ihnen wohl nichts anderes übrig bleiben, als dies zu akzeptieren.
Zu lamentieren, dass diese Entscheidung in einem obiter dictum gefallen ist, lenkt doch nur ab.
Grüße
Ronny
RR-E-ft:
@Ronny
Grüße.
Aufgrund Ihres Beitrages gehe ich davon aus, dass Sie von Hause aus wohl kein Jurist sind.
Es sind ja nicht zusätzliche Kriterien, sondern gerade jene, die der BGH für Preisanpassungen gegenüber Tarifkunden herausgearbeit hat, wenn man mal von den vorfestgelegten Revisionszeitpunkten absieht.
Das ist doch auch das, was die Versorger wollen und meinen, wenn sie sich auf das Leitbild berufen. Sie müssten ihre Berechtigung und Verpflichtung eben in den Preisänderungsklauseln auch so formulieren.
Die \"unveränderte Übernahme\" (wie sie Ihrem Verständnis entspricht) führt hingegen aus o.g. Gründen ins Leere. Wenn der Versorger in einen Sondervertrag eine Klausel aufnimmt, die regelt dass und wie Allgemeine Preise der Grundversorgung geändert werden können, dann regelt dies eben schon tatbestandlich nicht die nachträgliche Änderung eines vereinbarten Sondervertrags- Preises.
In den AGB bedarf es unter der Überschrift \"Preisänderungen\" einer klaren Beschreibung des Rechts und der Verpflichtung (mithin deren Inhalts), so dass ein durchschnittlicher Verbraucher eindeutig erkennen kann, was gemeint ist. Das entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch allen bekannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte in diesem Zusammenhang.
Black:
@ RR-E-ft
Der BGH sprach nicht vom \"nachbauen\" der gesetzlichen Regelung durch eigene Klauseln und Formulierungen des Versorgers, sondern von der Übernahme der GVV Regelung.
Hierbei ist zu beachten, dass § 5 der jeweiligen GVV vom Gesetzgeber ausdrücklich als Vertragsbestandteil des Grundversorgungsvertrages deklariert wird. Anders als z.B. ein Ersatzanspruch nach § 823 BGB, der direkt per Gesetz wirkt, hat sich der Gesetzgeber im Bereich der Grundversorgung für einen Umweg entschieden indem er angeordnet hat, welche Regelung Vertragsbestandteil (!) werden müssen.
Wenn § 5 GVV aber Vertragsbestandteil des GV-Vertrages sein kann (muss), kann der identische Wortlaut in den Sonderkundenvertrag als Vertragsbestandteil \"unverändert übernommen\" (Aussage des BGH) werden.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln