Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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Opa Ete:
Moin zusammen,

1. die EVUs haben sich die Suppe selbst eingebrockt, indem sie die Verbraucher mit Lockangeboten -sprich Sonderverträgen- geködert haben.

2. Dieses Urteil ist für uns Protestler, die immer schon die Preiserhöhungen
beanstandet haben sehr gut. fast alle Preisanpassungsklauseln sind fehlerhaft, kenne keine wo die Pflicht zur Preissenkung beschrieben wird.

3. @Black hat Recht: die Versorger werden ihre Preisanpassungsklauseln jetzt wasserdicht machen, das macht für Protestler die Argumentation mit den fehlerhaften Preisänderungsklauseln sehr viel schwieriger.
Das betrifft aber nur die Zukunft, keine Verträge mit alten fehlerhaften Klauseln.

4. Ich kann mit einer Klausel leben, in der sich das EVU verpflichtet die Preise in dem Maß zu senken, wie die Einkaufspreise auch sinken, völlig klar Erhöhungen und Absenkungen nur 1:1, und wenn man die Senkung auch vor Gericht überprüfen lassen kann. Bisher sind die EVUs ja wie die Banken verfahren, die Zinserhöhungen der EZB sofort 1:1 weitergegebn haben und Senkungen vielleicht 0,1:1, z.B. müsste zur Zeit  die kwh bei Eon Avacon im Tarif Classic unter 2 cent liegen, wenn man wirklich, wie von der Avacon immer behauptet den Ölpreis als Vergleich heranzieht.

Gruß Opa Ete

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Opa Ete
4. Ich kann mit einer Klausel leben, in der sich das EVU verpflichtet die Preise in dem Maß zu senken, wie die Einkaufspreise auch sinken, völlig klar Erhöhungen und Absenkungen nur 1:1, und wenn man die Senkung auch vor Gericht überprüfen lassen kann. Bisher sind die EVUs ja wie die Banken verfahren, die Zinserhöhungen der EZB sofort 1:1 weitergegebn haben und Senkungen vielleicht 0,1:1, z.B. müsste zur Zeit  die kwh bei Eon Avacon im Tarif Classic unter 2 cent liegen, wenn man wirklich, wie von der Avacon immer behauptet den Ölpreis als Vergleich heranzieht.

--- Ende Zitat ---


Bei einer solchen Klausel wäre der Versorger nicht verpflichtet, bei gleichbleibenden Bezugskosten etwa gesunkene Netzkosten an die Kunden weiterzugeben. Bei der Grundversorgung besteht indes eine Verpflichtung, gesunkene Kosten über Preissenkungen an die Kunden weiterzugeben.

Black:
Bei einer Gleichstellung der Normsonderkunden mit dem Tarifkunden ist der Kunde praktisch nicht benachteiligt. Das ein Versorger gestiegene Bezugskosten weitergeben können muss dürfte wohl unstreitig sein. Zusätzliche Gewinne des Versorgers wären auch bei Gleichstellung nicht zulässig.

Wenn nun argumentiert wird, der Nachteil läge im Verstoss gegen § 307 BGB muss dem entgegegngehalten werden, dass der BGH einen solchen Verstoss gerade abgelehnt hat. Der Nachteil also rechtlich nicht besteht.

RR-E-ft:
@Black

Es mag sein, dass der Senat tatsächlich  meint, die Klausel müsse, um der Inhaltskontrolle standzuhalten,  für Preiserhöhungen und Preissenkungen all jene Kriterien berücksichtigen und also benennen und beinhalten, die der Senat für die Preisänderungen gegenüber Tarifkunden aufgestellt hat.

Der Kartellsenat des BGH hatte zudem beanstandet, dass die Revisionszeitpunkte nicht in der Klausel festgelegt waren, so dass es dem Versorger überlassen blieb, wann er seine Preise neu kalkulierte, was die Möglichkeit zur nachträglichen Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses eröffnet. Solche vorfestgelegten Revisionszeitpunkte gibt es bei Tarifkunden nicht, was der Kartellsenat durch  die gesetzliche Versorgungspflicht als gerechtfertigt ansah.  

Eine Klausel, die die o.g. Kriterien benennt und zudem festgelegte Revisionszeitpunkte beinhaltet, könnte dann wegen der Leitbildfunktion einer Inhaltskontrolle standhalten. Auf dieser Linie liegt ja auch die Entscheidung des OLG Hamm vom 29.05.2009.

Es ist eine crux mit obiter dicta, die immer zur Rechtsverwirrung beitragen und auch sonst bedenklich sind.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es mag sein, dass der Senat tatsächlich  meint, die Klausel müsse, um der Inhaltskontrolle standzuhalten,  für Preiserhöhungen und Preissenkungen all jene Kriterien berücksichtigen und also benennen und beinhalten, die der Senat für die Preisänderungen gegenüber Tarifkunden aufgestellt hat.
--- Ende Zitat ---

Mag sein. Verschiedene Gerichte scheinen bereits davor dieser Auffassung gewesen zu sein. So zum Beispiel LG Konstanz 31.03.2009, 2 O 409/08 A, Seite 7 Abschnitt d.

Dagegen spricht aber der aktuelle Wortlaut des BGH, der von einer schlichten \"unveränderten Übernahme\" spricht, die eben auch durch eine simple Verweisung zu erreichen ist.

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