Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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RR-E-ft:
@Black


Es ist doch unbestritten, dass die Bestimmungen der GVV Vertragsinhalt eines Grundversorgungsvertrages sind und diesen inhaltlich regeln, § 1 GVV. Etwas anderes regeln sie nicht, was ebenso unbestritten ist.

Sie regeln insbesondere  tatbestandlich und rechtsfolgenseitig nichts in Bezug auf die Parteien, die einen Sonderpreis vertraglich vereinbart haben, weshalb es in Bezug auf die Änderung eines solchen eine tatbestandlich und rechtsfolgenseitig eindeutige Regelung im Vertrag geben muss, deren Inhalt ein durchschnittlicher Verbraucher verstehen kann, ohne daneben noch Rechtsprechung des BGH zu Preisanpassungsrechten und - pflichten gegenüber Tarifkunden oder in der Grundversorgung zu kennen.

Der Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten des konkreten Vertrages (also derjenigen, die den konkreten Vertrag überhaupt ausmachen)  muss eindeutig im Vertrag selbst geregelt sein. Außerhalb eines Sondervertrages gibt es für Sonderverträge kein dispostives Recht zur Preisänderungen. Die gesetzliche Regel, von der abgewichen wird, ist § 433 BGB. Was ein Preisänderungsrecht und eine Preisänderungspflicht konkret beinhalten sollen, muss also im konkreten Vertrag geregelt sein undzwar so eindeutig, dass ein durchschnittlicher Verbraucher es verstehen kann.

Der BGH spricht nicht von der unveränderten Übernahme des Wortlauts, sondern von der inhaltlich unveränderten Übernahme der Rechte und Pflichten:


--- Zitat ---Er hat weiter entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel, die das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle standhält.

Der Senat ist jedoch anders als das Berufungsgericht der Auffassung, dass die beanstandete Preisanpassungsregelung der Beklagten – jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - § 5 Abs. 2 GasGVV inhaltlich nicht in vollem Umfang entspricht und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Denn die Klausel enthält - anders als § 5 Abs. 2 GasGVV in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich – nur ein Preisanpassungsrecht der Beklagten und nicht zugleich auch die Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen.
--- Ende Zitat ---

Wenn es um die Frage geht, ob eine Klausel der Inhaltskontrolle standhält, dann geht es darum, wie die Rechte und Pflichten in einer zu kontrollierenden Klausel inhaltlich ausgestaltet sind.

tangocharly:
......mein Gott, was für ein Sturm im Wasserglas.

Die Medien bejubeln derweil schon den Sieg für die Gaskunden.
Und alle wissen genau, was der BGH wollte, meinte und sonst abgesondert hat.

Ich würde mir erst mal die Urteilsgründe anschauen, bevor sich irgendwer irgendwelche falschen Schuhe anzieht (auch eine Pressemitteilung ist nur ein opus, was noch lange nicht heißt, dass der VIII. Senat an den Inhalt der PM gebunden wäre).

Ronny:
@ tangocharly

Wenn sie sich die Presseerklärungen des Bundesgerichtshofes ansehen, dann werden sie feststellen, dass da nie die geringsten Abweichungen zum Urteilstext zu finden sind.

Glauben Sie allen Ernstes, dass die Pressestelle den Text nicht mit dem 8. Senat abgestimmt hat?

RR-E-ft:
@Ronny

Vielleicht haben Sie noch eine Erinnerung daran, was die Versorger  - und auch Gerichte -  der Pressemitteilung zur Senatsentscheidung vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 entnommen hatten, und dass die später veröffentlichte Urteilsbegründung dann doch inhaltlich etwas anders ausfiel. Glaubensfragen brauchen wir hier ja nicht diskutieren. Oder glauben Sie ernsthaft, dass eine Diskussion über den rechten Glauben zielführend sei? ;)

Ronny:
Aber Herr Fricke, es geht doch nicht darum, wie das Urteil interpretiert wurde, sondern ob Abweichungen zwischen PE und Urteilsbegründung auftreten. Und das war auch dort nicht der Fall.

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