Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
RR-E-ft:
@Black
Der Kartellsenat des BGH hatte festgestellt, dass gegenüber Tarifkunden eine gesetzliche Verpflichtung zur Preissenkung besteht und dass deshalb Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen unangemessen benachteiligend sind, wenn sie nur ein Recht zur Preiserhöhung und nicht auch eine Verpflichtung zur Preisabsenkungen enthalten. Das war kein obiter dictum sondern Teil des Begründungsstrangs in der Argumentationskette.
Aus der heutigen PM des BGH:
--- Zitat ---Danach ist die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach gleichen Maßstäben unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben.
--- Ende Zitat ---
Ich hatte schon die Entscheidung des Kartellsenats vom 29.04.2008 - KZR 2/07 so verstanden, dass die Zeitpunkte für Preisrevisionen in der Klausel selbst genannt - mithin bestimmt - sein müssen.
--- Zitat ---Ihr ist damit jedenfalls nicht mit der ein anderes Verständnis ausschließenden Eindeutigkeit zu entnehmen, nach welchen Kriterien die Beklagte den Preisänderungszeitpunkt zu bestimmen hat. Der Einstandspreis des Versorgers ändert sich typischerweise häufiger als sein Abgabepreis. So ändert sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch der von der Beklagten zu zahlende – an den Preis für leichtes Heizöl in einer bestimmten Referenzperiode gekoppelte – Arbeitspreis quartalsweise jeweils zum ersten Tag des ersten Monats, während die Beklagte den Vertragspreis in den Jahren 2005 und 2006 jeweils zweimal, jedoch zu unterschiedlichen Terminen, angepasst hat. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Einstandskosten umgehend, niedrigeren Einstandskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen.
....
Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen.
--- Ende Zitat ---
Black:
Nun, in der jetzigen Entscheidung waren sie wohl für den BGH \"bestimmt\" genug, denn er hat die Klausel nicht am fehlenden \"bestimmten Zeitpunkt\" scheitern lassen, sondern ja gerade zu verstehen gegeben, dass zwar der Zeitpunkt bestimmt ist, aber nicht die zugehörige Verpflichtung (sondern nur die Berechtigung).
RR-E-ft:
@Black
Wohl kaum.
Eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 I 1 BGB liegt schon dann vor, wenn keine spiegelbildliche Verpflichtung zur Preissenkung enthalten ist.
Daran scheiterten die Klauseln schon, ohne dass es noch auf Weiteres ankam.
Die Frage, ob Revisonszeitpunkte in der Klausel bestimmt (mithin genannt) sein müssen, ist hingegen eine Frage der Transparenz gem. § 307 I 2 BGB.
Mit der Frage der Transparenz brauchte sich der Senat also - wieder einmal - gar nicht befassen, so dass es auf eine solche Prüfung nicht ankam.
--- Zitat ---Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Einstandskosten umgehend, niedrigeren Einstandskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen
--- Ende Zitat ---
.
Black:
Durch die Gleichstellung der Normsonderkunden mit Tarifkunden hat sich dieses Problem erledigt.
Der BGH sagt nun eindeutig, dass die unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes \"einer Inhaltskontrolle stand(hält)\"
RR-E-ft:
@Black
Ich hatte doch gerade aus der heutigen PM des BGH zitiert, die auch von bestimmten Zeitpunkten spricht. Die Frage, ob die Zeitpunkte in der Klausel vorher bestimmt sein müssen, kann sich damit schwerlich erledigt haben. Schließlich wollte der Senat in dieser Frage ja auch nicht von der Entscheidung des Kartellsenats abweichen.
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