Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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Black:

--- Zitat ---Original von Opa Ete
also dieses Urteil ist ja nun eindeutig ein Sieg für die Verbraucher.
(....)
 Selbst der deutsche Mieterbund hat dieses Urteil begrüßt!

--- Ende Zitat ---

Dann sind wir ja ALLE glücklich (außer RR-E-ft scheinbar)

nomos:

--- Zitat ---Original von Black
Dann sind wir ja ALLE glücklich (außer RR-E-ft scheinbar)
--- Ende Zitat ---
Warten wir ab, wie lange das Glück anhält:

Bezug: BGH, Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 225/07 Abgrenzung Tarifkunde, Unwirksame Klausel

Also ob da alle Rechtsunsicherheit beseitigt ist? Auch dieses Urteil beseitigt das Chaos nicht. Klare Gesetze sind hier angesagt und kein Richterrecht. Die Poltik ist gefordert. Hier versteckt sich auch ein Wahlprüfstein!  :)

Ein \"Normsondervertrag\", dieses absonderliche Wortgebilde kann nur Juristen einfallen ;), ist also nach diesem BGH-Urteil jetzt ein Stück weniger Sondervertrag. Die in diesen Vertrag einbezogenen Bedingungen, die eigentlich nur für Tarifkunden gelten, halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Müssen also nicht mehr geprüft werden.

Welche laufenden Verfahren da jetzt wohl betroffen sind?

... also weiter mit 315.
Einzelerfolge beim Thema \"Sondervertragsanpassungsklauseln\" wirken ohnehin nicht auf Dauer und bringen nicht die Generallösung für die Verbraucher.

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Black:

--- Zitat ---Original von reblaus


--- Zitat ---Original von black Und der BGH hat nun im Rahmen des § 307 BGB gewertet, ob eine Gleichbehandlung der Normsonderkunden mit Tarifkunden eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Und er hat diese Frage verneint.
--- Ende Zitat ---

Ich habe davon gehört, wir hätten eine Verfassung und da stünde ein ähnlicher Quatsch in Art. 3 GG :D
--- Ende Zitat ---

Da haben Sie falsch gehört. In Artikel 3 GG steht, dass vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind (Abs. 1). Dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. (Abs. 2) Und das niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf (Abs.3)

RR-E-ft:
Es ist vollkommen richtig, dass da wo einen  Energieversorger eine gesetzliche Versorgunpflicht (Grundversorgung) trifft, er gesetzlich zu einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Versorgung verpflichtet ist, dafür Allgemeine Preise aufzustellen hat und gesetzlich zur Bestimmung und Änderung dieser Preise gleichermaßen berechtigt und verpflichtet ist, eine gerichtliche Billigkeitskontrolle als Ausübungskontrolle des bestehenden Leistungsbestimmungsrechts gegenüber grundversorgten Kunden stattfindet.

Das obiter dicta des Senats in der heutigen Entscheidung hätte nun zur Folge, dass eine solche gerichtliche Kontrolle auch bei Sonderverträgen außerhalb jeder gesetzlichen Versorgungspflicht zu erfolgen hätte, wenn nur die Preisänderungsklauseln entsprechend ausgestaltet wären. Die Gerichte hätten also auch für solche Sonderverträge zu kontrollieren, ob einseitige Preiserhöhungen erforderlich und angemessen waren und ob eine bestehende Verpflichtung zur Preissenkung jeweils ebenso erfüllt wurde undzwar auch dann, wenn die Parteien gerade kein einseitiges Leistungsbestiommungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB bei Vertragsabschluss vereinbart hatten, sondern sich auf einen besonderen Preis bei Vertragsabschluss geeinigt hatten.

Dies liefe gerade auch der gesetzlichen Regelung des § 315 BGB zuwider, die eine Billigkeitskontrolle grundsätzlich nur dann zulässt, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart haben, ein Vertragsteil solle den zu zahlenden Preis erst nach Vertragsabschluss einseitig bestimmen (vgl. BGH Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 Tz. 32; Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 16).


--- Zitat ---
BGH, Urt. v. 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
--- Ende Zitat ---

Zu einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle ließe sich deshalb nur dann gelangen, wenn die Auslegung ergibt, dass sich die Parteien bei Vertragsabschluss noch nicht auf einen Preis geeinigt haben, vielmehr ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten vereinbart wurde. Das widerum hätte indes eine Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises bei solchen Sonderverträgen zur Folge, die für Tarifkunden gerade abgelehnt wurde.

reblaus:
@Black
Das sollte ein Witz sein. Wenn man ihn aber erklären muss, war er wohl schlecht.

@RR-E-ft

--- Zitat ---Original von RR-E-ft Die Gerichte hätten also auch für solche Sonderverträge zu kontrollieren, ob einseitige Preiserhöhungen erforderlich und angemessen waren und ob eine bestehende Verpflichtung zur Preissenkung jeweils ebenso erfüllt wurde undzwar auch dann, wenn die Parteien gerade kein einseitiges Leistungsbestiommungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB bei Vertragsabschluss vereinbart hatten, sondern sich auf einen besonderen Preis bei Vertragsabschluss geeinigt hatten.
--- Ende Zitat ---
Wie kommen Sie denn jetzt darauf? Wenn kein einseitiges Preisänderungsrecht vereinbart wurde, gibt es ein solches auch nicht. Zwangsbeglückung findet nicht statt.

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