Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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Black:
Ich hatte schon vor geraumer Zeit hier geäußert:


--- Zitat ---Original von Black
Ich sehe noch immer kein handfestes Argument gegen den Leitbildgedanken bei Preisanpassungen, denn § 307 BGB verbietet ja nicht ausdrücklich die Einbeziehung der GVV sondern pauschal unangemessene Klauseln. Was im Einzelfall nach § 307 BGB noch zulässig ist, ist im einzelfall gerichtliche Wertungsfrage. Und das OLG Celle hat eine entsprechende Klausel bereits für zulässig (Urteil vom 17.01.2008 - 13 U 152/07 ) gehalten. Letztendlich also nur eine Wertungsfrage.

--- Ende Zitat ---

Und der BGH hat nun im Rahmen des § 307 BGB gewertet, ob eine Gleichbehandlung der Normsonderkunden mit Tarifkunden eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Und er hat diese Frage verneint.

reblaus:
@RR-E-ft
Ihre Ansprüche an die Formulierung von Preisänderungsklauseln laufen doch nur darauf hinaus, diese unmöglich zu machen. Kurzfristig dienen Sie damit den Interessen der Verbraucher, da bei bestehenden Verträgen mit bestehenden Lieferanten nur durch Kündigung Änderungen vollzogen werden können. Langfristig schadet diese Strategie aber mehr als sie nützt. Unanwendbare gesetzliche Rahmenbedingungen schrecken potentielle Lieferanten ab, auf dem Markt tätig zu werden. Diese Entwicklung erkaufen wir mit Mondpreisen, die sich die etablierten Versorger für ihren erhöhten Aufwand bezahlen lassen.

Hoher Mieterschutz führt zu weniger Wohnungsbau. Übertriebener Kündigungsschutz verhindert Einstellungen im Boom. Wann lernen wir endlich, dass nur ausgewogene Rechte und Pflichten beiden Seiten Nutzen bringen.

Zu den Denkgesetzen gegen die verstoßen werden kann gehört auch, dass man die Denkansätze anderer selbst durchdenken sollte, bevor man ihnen Denkfehler attestiert.


--- Zitat ---Original von black Und der BGH hat nun im Rahmen des § 307 BGB gewertet, ob eine Gleichbehandlung der Normsonderkunden mit Tarifkunden eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Und er hat diese Frage verneint.
--- Ende Zitat ---
Ich habe davon gehört, wir hätten eine Verfassung und da stünde ein ähnlicher Quatsch in Art. 3 GG :D

Opa Ete:
also dieses Urteil ist ja nun eindeutig ein Sieg für die Verbraucher.
Wenn in den Preisanpassungsklauseln keine Pflicht zur Preissenkung beschrieben ist - und das betrifft sehr viele (oder fast alle) Preisanpassungsklauseln -,
dann sind sie ungültig und der Verbraucher muss die Erhöhungen nicht zahlen. Selbst der deutsche Mieterbund hat dieses Urteil begrüßt!

Gruß Opa Ete

reblaus:
@Opa Ete
Es ist ein Sieg im doppelten Sinne. Zum einen wurde nochmals klargestellt, dass Klauseln zur beliebigen Preisanpassung unwirksam sind. Desweiteren wurden den Gaslieferanten klare Handlungsanweisungen an die Hand gegeben, ihre Verträg zukünftig rechtssicher auszugestalten. Dies wird viele neue Anbieter freuen, die mit günstigen Tarifen den Platzhirschen Marktanteile abjagen werden.

RR-E-ft:
@reblaus


--- Zitat ---@RR-E-ft
Ihre Ansprüche an die Formulierung von Preisänderungsklauseln laufen doch nur darauf hinaus, diese unmöglich zu machen. Kurzfristig dienen Sie damit den Interessen der Verbraucher, da bei bestehenden Verträgen mit bestehenden Lieferanten nur durch Kündigung Änderungen vollzogen werden können. Langfristig schadet diese Strategie aber mehr als sie nützt. Unanwendbare gesetzliche Rahmenbedingungen schrecken potentielle Lieferanten ab, auf dem Markt tätig zu werden.
--- Ende Zitat ---

Das stimmt doch nicht. Änderungskündigungen beleben sogar den Wettbewerb, weil die Verbraucher sich anlässlich einer solchen neu auf dem Markt orientieren.

Sehen Sie sich nur die Entscheidungen des BGH NJW 200, 651; Urt. v. 13.07.04 - KZR 10/03 unter II.6; Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06 und Urt. v. 21.04.09 - XI ZR 78/08 dazu an, welche Anforderungen für die Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln gem. § 307 BGB nach allgemeinem Vertragsrecht zu stellen sind, gerade weil anders keine Ausgewogenheit sprich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders vorliegt. Insbesondere § 310 Abs. 2 BGB rechtfertigt keine Abweichung hiervon.

BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08 Tz. 38 schlagen Sie also in den Wind?!


Der Grundsatz lautet, dass beide Vertragspartner gleichermaßen für die Dauer eines Lieferverhältnisses an den bei Abschluss vertraglich vereinbarten Preis gebunden sind, § 433 II BGB. Will ein Energielieferant durch Preisänderungsklauseln in AGB diese Bindung für sich lockern, bedarf es dafür einer transparenten Preisänderungsklausel gem. § 307 BGB. Sonst wird der vertraglich geschuldete Preis für den Kunden vollkommen unkalkulierbar. Folglich kann er auch nicht wissen, ob der abgeschlossene Vertrag für ihn nicht etwa nur für den Augenblick günstig ist bzw. günstig erscheint.  

Man kommt auch ganz ohne Preisänderungsklauseln aus, wenn man zB. Lieferverträge mit vorgegebener Laufzeit abschließt oder der Lieferant sowieso ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages hat und sich deshalb aus einem für ihn ungünstig werdenden Vertragsverhältnis durch (Änderungs-) Kündigung lösen kann.

Dass die geltenden rechtlichen Regelungen dazu führen könnten, dass weniger Energie angeboten oder nachgefragt wird, halte ich für nicht unbedingt naheliegend.

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