Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
Opa Ete:
@Black
Sie sind bestimmt Politiker, die halten sich auch nach der größten Wahlniederlage immer noch für Gewinner.
Gruß Opa Ete
Black:
--- Zitat ---Original von Opa Ete
@Black
Sie sind bestimmt Politiker, die halten sich auch nach der größten Wahlniederlage immer noch für Gewinner.
Gruß Opa Ete
--- Ende Zitat ---
Was für eine Niederlage?
Einfach mal hier
BGH, Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 56/08 Unwirksamkeit einer Preisäänderungsklausel Gas (kgu)
oder
BGH entscheidet für Gaskunden
lesen.
RR-E-ft:
Da hat der Senat offensichtlich obiter dicta contra legem entschieden, weil er ohne gesetzliche Grundlage das Transparenzgebot des § 307 BGB bei Normsonderverträgen für nicht anwendbar erklärt.
Zugleich verstößt der Senat offensichtlich gegen Denkgesetze, wenn er aus der gesetzlichen Regelung eine Verpflichtung zur Preisabsenkung entnimmt, zugleich jedoch in seinen Entscheidungen vom VIII ZR 36/06 und VIII ZR 138/07 einen vereinbarten Preissockel postuliert, der eine solche Verpflichtung ausschließen soll.
Black:
Zwischen der Kontrolle des Gesamtpreises inkl. Preissockel wegen einseitiger Festsetzung von Anfang an und der Kontrolle, ob nicht zwischenzeitlich eine Absenkung hätte erfolgen müssen besteht ein Unterschied. Insoweit verstößt der BGH nicht gegen \"Denkgesetze\".
RR-E-ft:
@Black
Von wegen.
Besteht ein Recht und eine Pflicht zur Tarifbestimmung und - änderung, ist der jeweils geltende Tarifpreis nicht das Ergebnis einer Preisvereinbarung mit einzelnen Kunden, sondern das Ergebnis der Ausübung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Versorgers, mithin dessen Ermessensentscheidungen, den jeweiligen Tarif zu erhöhen, abzusenken oder aber stabil zu halten. Eine Frage der Logik.
Der Senat missachtet das gem. § 307 BGB zu beachtende Transparenzgebot, wofür er sich nicht auf § 310 Abs. 2 BGB berufen kann, da sich diese Vorschrift ausdrücklich nicht zu § 307 BGB verhält.
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08 Tz. 38
Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer.
Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage, ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann (Habersack, WM 2001, 753, 757).
--- Ende Zitat ---
Der weite Spielraum der Billigkeit kann deshalb niemals den Anforderungen genügen, die nach Konkretisierung und Begrenzung an eine Preisänderungsklausel nach § 307 BGB zu stellen sind (vgl. nur BGH NJW 2000, 651; BGH, Urt. v. 13.07.04 - KZR 10/03 unter II.6)
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