Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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RR-E-ft:
@Black

§ 36 Abs. 3 EnWG kann man auch so lesen, dass die Sonderverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Preisen - bis zur Vertragsbeendigung - fortgelten.

Ich frage mich schon, wo Sie mit der Diskussion hinwollen.
Steht denn überhaupt irgendwo ein Grundversorgerwechsel gem. § 36 Abs. 3 EnWG demnächst an? Bis sich die bisher eher theoretische Möglichkeit realisiert, könnte das Gesetz längstens wieder abgeändert sein.

Für bereits bestehende Sonderverträge kann daraus sowieso nichts hergeleitet werden. Denn für diese ordnet das Gesetz, insbesondere mit § 36 Abs. 3 EnWG,  rein gar nichts an, mal abgesehen von § 307 BGB usw.

Black:
Der Fall des Grundversorgerwechsels tritt in der Tat des öfteren auf.

Ich zeige damit nur auf, dass es auf Grundlage des EnWG bereits Sonderkundenverträge gibt, die als Vertragsbedingung die GVV enthalten. Bisher gibt es zwei Fallgruppen:

- Kunden die sich zunächst als Haushaltskunden anmelden und bei denen nachträglich (z.b. wegen Überschreitung des Gewerbeanteils) doch keine Haushaltskundeneigenschaft festgestellt wird

- grundversorgte Kunden bei Grundversorgerwechsel

Da dies möglich und zulässig ist, gibt es keinen sachlich gerechtfertigten Grund bei übrigen Sonderkundenverträgen, die dem Leitbild der GVV entsprechen plötzlich zu unterstellen sie würden den Kunden \"unangemessen benachteiligen\" oder vom \"gesetzlichen Grundgedanken abweichen\".

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black
Der Fall des Grundversorgerwechsels tritt in der Tat des öfteren auf.
--- Ende Zitat ---

In der Tat ein Satz wie von Konfutius.

Wie zum Beispiel wo geschehen oder absehbar bevorstehend?

Dass ein Haushaltskunde aus der Grundversorgung im Übrigen in einen Sondervertragskunden mutiert, bei dem die Bestimmungen der GVV als AGB wirksam einbezogen wären, hat im Gesetz keine Stütze, vgl. nur § 305 BGB. Sie weisen ja selbst an anderer Stelle zutreffend darauf hin, dass GVV = AGB bei Vertragsabschluss nicht gilt.



--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von Rob
AGBs werden bei Vertragabschluß mit der zeitnahen Übergabe (z.B. Vertragsrückseite) mit einbezogen. Nur unter Kaufleuten kann erwartet werden, dass diese sich um die AGBs ihres Geschäftspartner selber kümmern.
Setzt man nun
AVBGasV=AGB
sehen Sie, worauf ich hinaus will.
--- Ende Zitat ---

Da eine Rechtsnorm - im Gegensatz zu AGB - unabhängig von der positiven Kenntnisnahme seine Wirkung entfaltet, kann gerade nicht gefolgert werden AVBGasV=AGB
--- Ende Zitat ---

Für bestehende Sonderverträge hat der Gesetzgeber ausdrücklich entschieden, dass die Bestimmungen der GVV grundsätzlich nicht gelten, vgl. nur § 1 GVV.

Und es spricht rein gar nichts dafür, dass der Gesetzgeber ein Preisbestimmungsrecht wie § 5 GVV auch dann eingeräumt hätte, wenn die ordnungsgemäße Kündigung gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV nicht ausgeschlossen wäre.

Sonderverträge mit fester Laufzeit ohne Preisänderungsklausel sind machbar. E.ON Thüringen bietet Neukunden ausschließlich nur noch solche Sonderverträge an.

RR-E-ft:
@jofri46

BGH: Keine Kompensation intransparenter Klauseln durch Sonderkündigungsrecht oder Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung gem. § 315 BGB.

jofri46:
RR-E-ft

Danke. Meine Skepsis hinsichtlich der Übertragbarkeit dieser Entscheidung im Banken- bzw. Sparkassensektor auf Energielieferungsverträge bleibt dennoch. Die Klausel dort war ja derart unpräzise gefasst, dass einer mißbräuchlichen Anwendung Tür und Tor geöffnet war.

Im Vergleich dazu sind die mir bekannten Preisänderungsklauseln in Eneregielieferungsverträgen doch präziser, z. B. an den Umfang eigener Kostensteigerungen (Steigerung von Bezugskosten etc.) gekoppelt.

Aus der Praxis weiss ich, dass es Unternehmen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, wenn nicht gar unmöglich ist, in einem Massengeschäft eine praktikable Preisänderungsklausel so zu formulieren, dass sie den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen genügt.

Wenn eine solche Klausel nun weitestmöglich so präzisiert ist, dass Preisänderungen ersichtlich nur in einem angemessenen Rahmen stattfinden können, gleichwohl aber nicht alle Wirksamkeitsanforderungen (Transparenzgebot) erfüllt, weil schlicht nicht möglich, dies dann jedoch mit einem Lösungsrecht verbunden ist,  könnte man durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen. Auf die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung bin ich gespannt.

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