Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
Black:
Wenn der Sonderkundenvertrag dem § 307 BGB unterliegt und gleichzeitig ein spezielleres Gesetz die Vertragsbedingungen vorgibt, muss im Ergebnis das Preisanpassungsrecht nach GVV Leitbild dem § 307 BGB entsprechen. Andernfalls würde man zu dem ergebnis kommen, dass ein allgemeines Gesetz die angeordnete Rechtsfolge eines spezielleren Gesetzes aufhebt.
Das kann nicht sein, denn sonst würde der Gesetzgeber dem EVU einerseits Vertragsbedingungen eines Sonderkundenvertrages zwingend gesetzlich vorgeben und diese mit einem anderen Gesetz gleichzeitig für nichtig erklären wollen.
RR-E-ft:
@Black
Wieso denn zwingend gesetzlich vorgegeben?
Der bisherige Grundversorger hat doch die Option, diese Sonderverträge jederzeit ordnungsgemäß zu kündigen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
Niemand zwingt ihn, die Verträge (darüber hinaus) weiter fortzuführen. Das macht doch gerade den Unterschied aus (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26).
Und wenn ich die weiter oben zitierten Entscheidungen des BGH richtig verstanden habe, dann fehlt bei einem Vertrag, bei dem sich der ABG- Verwender kurzfristig aus dem Vertragsverhältnis lösen kann (Verträge mit einer Dauer von sechs Monaten bis zu 2 Jahren) oft schon das Bedürfnis/ die Notwendigkeit für eine Preisanpassungsklausel.
Das muss doch aber erst recht gelten, wo sich der Energielieferant jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf das Monatsende durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann, vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 GVV.
Woraus sich bei dieser Konstellation überhaupt eine Notwendigkeit für einseitige Entgeltanpassungen ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Es gilt der Grundsatz der für beide Seiten bindenden Preisvereinbarung gem. § 433 Abs. 2 BGB.
Black:
Das Gesetz ordnet nicht an, dass der Versorger die Verträge kündigen soll oder muss, auch wird eine automatische Vertragsbeendigung nicht angeordnet Das Gesetz geht vielmehr als Regelfall gerade von der Fortführung der Verträge aus.
Insoweit kann nicht angenommen werden, dass das Gesetz für den Regelfall der Vertragsfortführung dem EVU nichtige Vertragsbedingungen \"verordnet\" mit der Begründung das EVU könne die Verträge ja auch kündigen.
Warum sollte ehemalige Grundversorger auch genötigt werden seine Verträge zu kündigen, mit dem Risiko des Kundenverlustes? Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er die Verträge für beendet erklärt oder zumindest gesetzlich angeordnet, dass die bisherigen AVB/GVV Bedingungen nun nicht mehr fortgelten.
Der Gesetzgeber hat gerade das Gegenteil gewollt, Sonderkundenverträge mit dem Inhalt der GVV. Und er hat dies auch so in das Gesetz geschrieben.
Über den Umweg des allgemeineren § 307 BGB nun zu unterstellen, der Gesetzgeber habe in Wirklichkeit darauf hin wirken wollen, dass das EVU die Verträge entweder kündigt oder das Anpassungsrecht verliert ist absurd.
Wenn der Gesetzgeber die Übernahme eines Regelungswerkes in Sonderkundenverträge anordnet kann damit kein Verstoss gegen § 307 BGB gegeben sein, weil weder eine unangemessene Benachteiligung gegeben ist noch vom Grundgedanken des Gesetzes abgewichen wird. Hier wird gerade der Grundgedanke des Gesetzes befolgt.
RR-E-ft:
@Black
Warum sollte das Gesetz auch vorsehen, dass die Sonderverträge fortgeführt oder gekündigt werden müssen.
Dies wäre doch schon mit Art. 2, 12 GG unvereinbar.
Das Gesetz räumt dem Energielieferanten die Möglichkeit ein, die Sonderverträge fortzusetzen oder sich jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende aus diesen zu lösen. Und bei dieser Konstallation besteht m.E. gerade keine Notwendigkeit für einseitige Preisänderungen unter Verstoß gegen den gesetzlichen Grundsatz, welcher sich aus § 433 Abs. 2 BGB ergibt.
Das Risiko des Kundenverlustes kann dafür gerade nicht als Argument herangezogen werden (BGH, Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/06; Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06).
Zunächst müsste der bisherige Grundversorger überhaupt in einem großen Umfang Kunden verloren haben, damit es überhaupt zu einem Grundversorgerwechsel kommt. Die bisherigen Kunden werden dem Unternehmn dann die Treue halten, wenn es einen Neuabschluss zu wettbewerbsfähigen Preisen anbietet, sonst eben nicht.
Weder die Fortführung der Sonderverträge auf unbestimmte Zeit noch deren Kündigung werden als Regelfall vom Gesetz vorgesehen.
Der Energielieferant ist mit minimalen Einschränkungen gem. Art. 2, 12 GG frei.
Gerade einmal für die Dauer ab Grundversorgerwechsel bis zum erstmaligen Kündigungszeitpunkt ist seine allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt.
Black:
Ob eine \"Notwendigkeit\" besteht oder nicht ist irrelevant. Der Gesetzgeber ordnet die Übernahme des GVV-Anpassungsrechtes in diese Sonderkundenverträge ja gerade an.
So wie Sie die Sache darstellen würde das Gesetz das EVU in nichtige Verträge zwingen mit dem Argument \"selber schuld, kannst ja kündigen um den unwirksamen Bedingungen zu entgehen, die Du im Vertrag haben musst\"
Aber wie gesagt, ich sehe bereits keinen Verstoss gegen § 307 BGB da dem Gesetz ja gerade entsprochen wird.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln