Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wer sich darüber keine Gedanken macht, kann darüber auch nicht irren.
Gedankenlosigkeit schließt den Irrtum aus, womit ich nicht der Gedankenlosigkeit das Wort reden will.  ;)
--- Ende Zitat ---

Wer gedankenlos (und ohne Fahrschein) in eine Straßenbahn steigt unterfällt auch den AGB des Nahverkehrsberteibers. Es sei denn er unterlag unkontrollierbaren Reflexen. Die große teleologische Herleitung der Grundsätze des konkludenten Vertragsschlusses müssen wir hier nicht wiederholen. Dafür gibt es Lehrbücher.

RR-E-ft:
@Black

Die Sachverhalte sind schon vom Ansatz her nicht vergleichbar:

Die gesetzliche Beförderungspflicht und die dafür zu zahlenden behördlich genehmigten Entgelte und Beförderungsbedingungen ergeben sich dabei u.a. aus §§ 22, 39 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz.

Das Angebot im Sinne von § 145 BGB , welches gem. § 151 BGB nur konkludent angenommen werden kann, ist dadurch bereits vollständig bestimmt.

Im Energiebereich gibt es außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung keine gesetzliche Versorgungspflicht und auch keine feststehenden Preise und Vertragsbedingungen.

Und auch bei den Vertragspartnern ist es nicht klar:

Wer gedankenlos in eine Straßenbahn des Städtischen Nahverkerhrs steigt, schließt den Beförderungsvertrag mit diesem Unternehmen ab. Wer gedankenlos auf den Gleisen der Deutschen Bahn AG spaziert, kann aber schon nicht sicher sein, dass er auch von einem Zug dieses Unternehmens und nicht etwa vom Zug eines Konkurrenzunternehmens überrollt wird.

Wer aus einem örtlichen Energieverteilnetz Elektrizität oder Gas entnimmt, weiß auch nicht, von welchem Lieferanten  die entnommene Energie stammt und mit wem deshalb ein Vertrag zu welchen Bedingungen geschlossen wird.

Dafür gibt es ja gerade den § 38 EnWG, der nunmehr die Lieferung im vertragslosen Zustand regelt und somit auch jeder Analogie im Wege steht.

Black:
§ 38 EnWG erfasst aber weder den Kunden, der einen Grundversorgungsvertrag wollte und bei dem sich nach einem Jahr erst herausstellt, dass er die 10.000 kWh Grenze überschritten hat, noch den Kunden der sich fehlerhaft von Anfang an für grundversorgungsberechtigt hielt und auch vom Versorger als grundversorgt bestätigt wurde.

RR-E-ft:
@Black

Von so einem Fall aus der Praxis habe ich noch nie gehört. Das heißt nicht, dass es so etwas nicht geben kann. Es wird aber nicht der Regelfall sein.

Auch in dem von Ihnen genannten Fall wurde ja ein Grundversorgungsvertrag abgeschlossen, obschon dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

Will man diesen Vertrag als Sondervertrag fortsetzen und ggf. AGB einbeziehen, bedarf es einer vertraglichen Neuvereinbarung gem. §§ 145 ff. BGB.

Aus o.g. Gründen ist der konkludente Abschluss eines Sondervertrages nicht (mehr) möglich, (frühere Rechtslage vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 = NJW-RR 1992, 183; OLG München, NJW-RR 1999, 421)

Black:
Dieser Fall wird auftauchen, sobald der erste Tarifkunde behauptet, vom bezogenen Energiemix würden 12.000 kWh im Jahr auf seinen kleinen Gewerbebetrieb den er neuerdings nebenher zu Hause ausübt sein und deswegen sei er Sonderkunde und es fehle am Preisanpassungsrecht.

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