Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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RR-E-ft:
@Black

Na vielleicht haben Sie ja eine überzeugende Begründung für den konkludenten Abschluss eines Sondervertrages, an welcher es bisher fehlt?

Möglicherweise können Sie auch die Anwendung des § 305 Abs. 2 BGB dabei nachvollziehbar erklären?

Black:
Es ist die gleiche Begründung, wie beim konkludenten Abschluss des Grundversorgungsvertrages. Nur dass der Kunde nicht (mehr) in den Kreis der Grundversorgungsberechtigten fällt.

RR-E-ft:
@Black

Ich meine, oben aufgezeigt zu haben, warum man nicht die gleiche Begründung heranziehen kann.

Es ist überhaupt nicht ersichtlich, wie eine notwendige Einigung auf die vertragswesentlichen Punkte (Vertragspartner, Preis etc. pp.) dabei erfolgen sollte.

Schließlich würde es wohl dazu führen, dass § 38 EnWG leer liefe.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Ich meine, oben aufgezeigt zu haben, warum man nicht die gleiche Begründung heranziehen kann.

Es ist überhaupt nicht ersichtlich, wie eine notwendige Einigung auf die vertragswesentlichen Punkte (Vertragspartner, Preis etc. pp.) dabei erfolgen sollte.

Schließlich würde es wohl dazu führen, dass § 38 EnWG leer liefe.
--- Ende Zitat ---

Ich weiss natürlich nicht, was Danner/Theobald, Britz/Hellermann/Hermes und Salje sich so gedacht haben.

Wenn aber Kunde und Versorger irrtümlich davon ausgehen eine Grundversorgungspflicht bestände und man einigt sich (auch konkludent) auf eine Versorgung zu diesen Bedingungen kann ein Wegfall (oder Nichtbestehen von Anfang an) der Versorgungspflicht nicht zu einem Wegfall der Einigung führen.

RR-E-ft:
@Black

Ich weiß auch nicht, was sich die geschätzten Kollegen dabei wohl gedacht haben mögen.

Was denken Sie sich denn dabei, deren Meinungen hier unreflektiert kundzutun und darüber hinaus ausgerechnet Salje bei mir zu denunzieren?

Man kann sich jedenfalls nicht zugleich auf eine Belieferung im Rahmen der Grundversorgung zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG und auf die Belieferung zu davon zu unterscheidenden (zumeist günstigeren)  Sondervertragspreisen einigen. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen findet in § 305 Abs. 2 BGB ihre Grenze.

Ich weiß nicht, woran man einen gleichzeitigen Irrtum bei Versorger und Kunden darüber festmachen will, dass eine gesetzliche Versorgungspflicht besteht, wenn diese Frage bei Vertragsabschluss schon nicht erörtert wurde?

Warum sollte sich derjenige, der Energie aus einem Versorgungsnetz entnimmt, überhaupt Gedanken darüber machen, ob nun eine gesetzliche Versorgungspflicht besteht oder nicht?

Wer sich darüber keine Gedanken macht, kann darüber auch nicht irren.
Gedankenlosigkeit schließt den Irrtum aus, womit ich nicht der Gedankenlosigkeit das Wort reden will.  ;)

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