Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Möglicherweise sind Sie einer von denen, der \"seinen Mantel in den Wind hängt\" und so verfahren muss, weil er keine eigene juristisch fundierte Meinung hat.

Das wäre überaus schade.

Ich zähle keine Entscheidungen danach, wer gerade obsiegt hat.
Mir geht es um inhaltliche Feststellungen in den Entscheidungen. Ich meine, es lohnt sich, sich gerade mit diesen auseinanderzusetzen.
Dabei gibt es durchaus auch qualitativ hochwertige Entscheidungen von Amtsgerichten, ebenso wie es auch grottenschlechte gibt.
--- Ende Zitat ---

Ich denke ich kann mir eine eigene Meinung hier sogar eher erlauben als Sie, da ich nicht auf den hiesigen Kundenkreis als Mandanten angewiesen bin.

Gleichzeitig bringt es in der Praxis nichts Theorien nachzuhängen, die von der Rechtsprechung verworfen werden und damit in der Praxis scheitern. Insoweit ist es angebracht für zukünftige noch unentschiedene Rechtsfragen eine eigene Meinung zu besitzen um arbeitsfähig zu sein.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black
Ich denke ich kann mir eine eigene Meinung hier sogar eher erlauben als Sie, da ich nicht auf den hiesigen Kundenkreis als Mandanten angewiesen bin.
--- Ende Zitat ---

Zum Rosenmontag darf man auch mal herzlich laut lachen.  :D

Es geht nicht darum, ob man sich hier eine eigene Meinung erlauben kann, sondern darum, ob man über eine solche überhaupt verfügt.

Daran bestehen erhebliche Zweifel.


--- Zitat ---@Black

Dass die vom BGH geprüfte Klausel unwirksam ist, bestreitet doch niemand.
Darüber bedarf es also keiner Diskussion.

Der BGH hat verschiedene Auslegungsmöglichkeiten aufgezeigt, ohne dass sich daraus ergibt, dass auch nur eine von diesen - als AGB vertraglich vereinbart - eine wirksame Klausel darstellen würde. Allein, weil es verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gab, lag bereits eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor und die Klausel war deshalb unwirksam, ohne dass es etwa noch darauf ankam, ob diese etwa auch unzulässig eine nachträgliche  Erhöhung des Gewinnanteils am Vertragspreis ermöglichte. Auch eine Vorhersehbarkeit künftiger weiterer Belastungen bei Vertragsabschluss wäre nicht gegeben gewesen.  Auch darauf kam es aber nicht mehr an.

Sie wollten aber, wenn ich es richtig verstanden habe, eine andere Klausel für wirksam halten.

Wie eine solche Klausel aussehen soll und wie Sie sodann nach juristischer Prüfung anhand der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Transparenzgebot gem. § 307 BGB (Schritt für Schritt)  zur Wirksamkeit dieser von Ihnen zu benennenden Klausel gelangen wollen, haben Sie indes nicht aufgezeigt.
--- Ende Zitat ---

Mehr als ein mehr oder minder stimmungsvolles Geschunkel bieten Sie uns hier ja leider nicht.

P.S.:

Geschäftsführer Metze, juristisch schlecht beraten, sieht nun große Probleme.

Er muss ggf. den Laden dicht machen, weil er von seinen Beratern ggf. in Sicherheit gewogen wurde und sich nun ggf. verschunkelt ansieht.

Black:
Ein Sondervertrag zu identischen Bedingungen der Grundversorgung ist möglich.

Ein solcher Vertrag ist anzunehmen, wenn der Vertrag durch konkludente Gasentnahme zustande kam und/oder das EVU bei Vertragsschluss nicht erkennen konnte, dass der Letztverbraucher nicht unter die Grundversorgungspflicht fällt. (Danner/Theobald, Energierecht,  Bd. 1, zu § 36 EnWG, Rdn. 51)

Das Gleiche gilt, wenn nachträglich festgestellt wird, dass ein grundversorgter Kunde die 10.000 kWh Grenze für gewerbliche Nutzung im Jahr überschritten hat. Auch hier ist eine Fortsetzung der bisherigen Vertragsbedingungen als Sondervertrag anzunehmen. (Britz/Hellermann,Hermes, EnWG, 2008, zu § 36, Rdn. 23)

RR-E-ft:
@Black

Ja, ja. Die tollen Tage. ;)

Dass diese Auffassung schon mit Rücksicht auf § 305 Abs. 2 BGB nicht haltbar ist, sollte keiner weiteren Erörterung bedürfen. Erhellend dazu u.a. LG Gera, Urt. v. 07.11.2008.

Und selbst wenn solche Klauseln gem. § 305 BGB wirksam einbezogen wären, besagt dies noch überhaupt nichts darüber, ob diese dann selbst der Inhalts- und Transparenzkontrolle gem. § 307 BGB standhalten, was juristisch zu prüfen wäre, von Ihnen jedoch wieder nicht transparent  geprüft wurde.

Nachdem § 2 Abs. 2 GVV nur in der Grund- und Ersatzversorgung Geltung beansprucht, wird zudem offen gelassen, wie es überhaupt zu einem konkludenten Vertragsabschluss kommen könnte, der Angebot und Annahme hinsichtlich aller vertragswesentlichen Punkte eines Energielieferungsvertrages zwingend voraussetzt. Ziemlich mysteriös.

- Warum sollte man sich darauf geeinigt haben, dass der Grundversorger Vertragspartner eines Sondervertrages sein soll, nachdem ggf. viele weitere Lieferanten dafür ebensogut in Betracht kommen?
- Auf welchen Preis eines Sondervertrages soll man sich dabei geeinigt haben?

Black:
Prüfungen können Sie können Sie von Ihrem Referendar fordern. :D

Im übrigen habe ich Sie in vergangenen Diskussionen nicht gerade als Freund Schematischer Prüfungen erlebt. Sie vertraten dort eher den \"aus-der-natur-der-sache-und-dem-bauch-heraus-Ansatz\"

Oben habe ich die Meinung eines Teils der einschlägigen Literatur wiedegegeben. Aber es bleibt Ihnen natürlich unbenommen dies persönlich alles für rechtlich verfehlt zu halten. Achja, auch Salje können Sie auf ihre Liste der \"Ahnungslosen\" aufnehmen. Auch er vertritt eine Fortsetzung der Belieferung im Sonderkundenvertrag zu Grundversorgungsbedingungen bei Überschreitung der 10.000 kWh Grenze (Salje, EnWG, zu § 36, Rdn. 11)

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