Original von Black
Das Prinzip der Kostendeckung bedeutet nicht, dass keine Gewinne erwirtschaftet werden dürfen.
@Black, aber das BGH Urteil vom 21.9.05 mit diesem Inhalt ist Ihnen bekannt:
Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt. Es geht um betriebswirtschaftlich notwendige Gewinne, und eventuell um eine angemessene Verzinsung des eingebrachten Kapitals. Es geht nicht um Quersubventionen und überhöhte Gewinne, die zweckentfremdet verwendet werden. Auch die §§ 1 und 2 EnWG stehen da zwischenzeitlich mit dagegen. [/list]
Original von Black
Haben Sie eine Quelle für Ihre Ansicht, dass sich die Verzinsung des Eigenkapitals am Zinssatz für Kommunalkredite zu orientieren muss?
@Black, zunächst dürfen nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 GO Gemeinden wirtschaftliche Unternehmen nur errichten oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck des Unternehmens dies rechtfertigt. Bei Stadtwerken besteht der öffentliche Zweck darin, die Bürger u.a. entsprechend der Verpflichtung im §1/§2 EnWG mit Energie zu versorgen. Rein erwerbswirtschaftlich-fiskalische Unternehmen sind unzulässig (Ade, Kommentar zur GemO,§ 102 S. 334).
Durch das Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden wird der Ertrag im Anwendungsbereich des Kommunalabgabengesetzes auf eine marktübliche Verzinsung des Anlagekapitals beschränkt. Nach dem Gesetz ist die Erhaltung des Sondervermögens der Kommune geboten. Z.B. das in die Stadtwerke GmbH eingebrachte Kapital. Darauf soll eine marktübliche Verzinsung erwirtschaftet werden.
\"Muss nicht\" soll!
Die Grenze ist das Marktübliche. Renditen von 20, 30 und mehr Prozent sind nicht marktüblich. Maßstab ist der übliche Zins im Kommunalbereich (jeweiliger Zinssatz für Kommunalkredite). Es ist nicht die Rede von der zusätzlichen Erwirtschaftung von zweckentfremdeten Kosten (Quersubvention) und Gewinnen!
@Black, hier können Sie in einem anderen Zusammenhang die Feststellung der marktüblichen Verzinsung auf Seite 4 nachlesen:
Zurzeit beträgt der kapitalmarktübliche Zinssatz 4,8 %. Heute liegt der Zinssatz darunter. Es gibt im kommunalen Bereich nicht für jeden Zweck und für jedes Stadtwerk eine separate Marktüblichkeit zur Auswahl!
Der Gemeinderat bzw. die Kommune ist auch nicht außen vor, § 105 der GemO verpflichtet zur Prüfung und Wahrnehmung der Rechte:
§53 HGrG U.a. geht es da um die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. [/list]PS: Die Regeln können sich innerhalb der Bundesländer marginal unterscheiden. Man muss dort die Texte der entsprechenden Verordungen und Gesetzen lesen.
Z.B. ist im Artikel 71 der Verfassung von Baden-Württemberg nur von Kostendeckung zur Erfüllung der Aufgaben die Rede.
(1) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Zweckverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. .........
(2) .......
(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die
Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben, spätere vom Land veranlasste Änderungen ihres Zuschnitts oder der Kosten aus ihrer Erledigung oder spätere nicht vom Land veranlasste Änderung der
Kosten aus der Erledigung übertragener Pflichtaufgaben nach Weisung zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Land freiwillige Aufgaben der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Pflichtaufgaben umwandelt oder besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender, nicht übertragener Aufgaben begründet. Das Nähere zur Konsultation der in Absatz 4 genannten Zusammenschlüsse zu einer
Kostenfolgeabschätzung kann durch Gesetz oder eine Vereinbarung der Landesregierung mit diesen Zusammenschlüssen geregelt werden.
(4) ......