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Autor Thema: Rekommunalisierung der Netze  (Gelesen 56801 mal)

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Offline Black

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Rekommunalisierung der Netze
« Antwort #30 am: 04. April 2011, 13:14:01 »
Zitat
Original von PLUS
Allerdings gilt immer noch die kommunale wirtschaftliche Verpflichtung zur Erfüllung der Daseinsvorsorge und da gilt immer noch die Kostendeckung als grunsätzliche Begrenzung.  Die Verzinsung des eingebrachten Eigenkapitals hat sich am Zinssatz für Kommunalkredite zu orientieren.

Das Prinzip der Kostendeckung bedeutet nicht, dass keine Gewinne erwirtschaftet werden dürfen. Haben Sie eine Quelle für Ihre Ansicht, dass sich die Verzinsung des Eigenkapitals am Zinssatz für Kommunalkredite zu orientieren muss?

Für die Eigenkapitalverzinsung gibt es beim Netzbetrieb Vorgaben der BNetzA, die im Rahmen der Netzentgeltgenehmigung angesetzt werden.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

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Rekommunalisierung der Netze
« Antwort #31 am: 04. April 2011, 14:59:21 »
Zitat
Original von Black
Das Prinzip der Kostendeckung bedeutet nicht, dass keine Gewinne erwirtschaftet werden dürfen.
    @Black, aber das BGH Urteil vom 21.9.05 mit diesem Inhalt ist Ihnen bekannt:
     
Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt.

Es geht um betriebswirtschaftlich notwendige Gewinne, und eventuell um eine angemessene Verzinsung des eingebrachten Kapitals. Es geht nicht um Quersubventionen und überhöhte Gewinne, die zweckentfremdet verwendet werden. Auch die §§ 1 und 2 EnWG stehen da zwischenzeitlich mit dagegen. [/list]
Zitat
Original von Black
Haben Sie eine Quelle für Ihre Ansicht, dass sich die Verzinsung des Eigenkapitals am Zinssatz für Kommunalkredite zu orientieren muss?
    @Black, zunächst dürfen nach  §  102 Abs.  1  Nr.  1  GO   Gemeinden  wirtschaftliche  Unternehmen  nur errichten oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck des Unternehmens dies rechtfertigt. Bei Stadtwerken besteht  der  öffentliche  Zweck  darin,  die  Bürger u.a. entsprechend der Verpflichtung im §1/§2 EnWG mit Energie zu versorgen. Rein erwerbswirtschaftlich-fiskalische Unternehmen sind unzulässig (Ade, Kommentar zur GemO,§ 102 S. 334).  
     
    Durch das  Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden wird  der Ertrag  im Anwendungsbereich des Kommunalabgabengesetzes auf  eine  marktübliche  Verzinsung  des Anlagekapitals beschränkt. Nach dem Gesetz  ist die Erhaltung des Sondervermögens der Kommune geboten. Z.B. das in die Stadtwerke GmbH eingebrachte Kapital. Darauf soll eine marktübliche Verzinsung erwirtschaftet werden.

\"Muss nicht\" soll! Die Grenze ist das Marktübliche. Renditen von 20, 30 und mehr Prozent sind nicht marktüblich. Maßstab ist der übliche Zins im Kommunalbereich (jeweiliger Zinssatz für Kommunalkredite). Es ist nicht die Rede von der zusätzlichen Erwirtschaftung von zweckentfremdeten Kosten (Quersubvention) und Gewinnen!

@Black, hier können Sie in einem anderen Zusammenhang die Feststellung der marktüblichen Verzinsung auf Seite 4 nachlesen: Zurzeit beträgt der kapitalmarktübliche Zinssatz 4,8 %. Heute liegt der Zinssatz darunter. Es gibt im kommunalen Bereich nicht für jeden Zweck und für jedes Stadtwerk eine separate Marktüblichkeit zur Auswahl!

Der Gemeinderat bzw. die Kommune ist auch nicht außen vor, § 105 der GemO verpflichtet zur Prüfung und Wahrnehmung der Rechte: §53 HGrG U.a. geht es da um die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. [/list]PS: Die Regeln können sich innerhalb der Bundesländer marginal unterscheiden. Man muss dort die Texte der entsprechenden Verordungen und Gesetzen lesen.
 
Z.B. ist im Artikel 71 der Verfassung von Baden-Württemberg nur von Kostendeckung zur Erfüllung der Aufgaben die Rede.

(1) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Zweckverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. .........
(2) .......
(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben, spätere vom Land veranlasste Änderungen ihres Zuschnitts oder der Kosten aus ihrer Erledigung oder spätere nicht vom Land veranlasste Änderung der Kosten aus der Erledigung übertragener Pflichtaufgaben nach Weisung zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Land freiwillige Aufgaben der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Pflichtaufgaben umwandelt oder besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender, nicht übertragener Aufgaben begründet. Das Nähere zur Konsultation der in Absatz 4 genannten Zusammenschlüsse zu einer Kostenfolgeabschätzung kann durch Gesetz oder eine Vereinbarung der Landesregierung mit diesen Zusammenschlüssen geregelt werden.
(4) ......

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Rekommunalisierung der Netze
« Antwort #32 am: 04. April 2011, 16:48:56 »
@PLUS

Jedes Bundesland hat seine eigene GO, insoweit ist es etwas schwer generalisierend darüber zu befinden. Gerade zur Energieversorgung finden sich von Bundesland zu Bundesland oft kleine aber feine Unterschiede.

Von welchem Bundesland sprechen Sie?

Zur Quersubvention:

Was verstehen Sie unter \"Quersubvention genau?

1. Die Gemeinde verrechnet steuerlich Gewinne aus der Energiesparte mit Verlusten in der Bädersparte.Wenn eine Quersubvention steuerlich zulässig ist, spricht nichts dagegen dies auch zu nutzen. Eine Gemeinde würde schlecht wirtschaften, wenn sie Steuervorteile verschenkt. Ich kann aus § 1, 2 enWG keine Rechtsgrundlage sehen, die dagegen spricht.


oder

2. Die Gemeinde finanziert direkt mit Gewinnen der Energiesparte ihre defizitäre Bädersparte.


Wenn eine Gemeinde zulässige Gewinne erwirtschaft, dann kann sie diese natürlich für einen öffentlichen Zweck nutzen.

Sie sagen selbst, dass eine marktübliche Eigenkapitalverzinsung angemessen ist. Marktüblich gem. § 7 StromNEV ist beim Netzbetrieb die Verzinsung, welche die BNetzA im Rahmen der Entgeltgenhmigung anerkennt.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

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Rekommunalisierung der Netze
« Antwort #33 am: 05. April 2011, 12:57:25 »
Zitat
Original von Black
Jedes Bundesland hat seine eigene GO, insoweit ist es etwas schwer generalisierend darüber zu befinden. Gerade zur Energieversorgung finden sich von Bundesland zu Bundesland oft kleine aber feine Unterschiede.
Von welchem Bundesland sprechen Sie?
    @Black, wenn Sie genau gelesen haben, ist von Baden-Württemberg die Rede. Allerdings sind die Unterschiede nicht so groß wie Sie vermuten oder gerne hätten. Dass jedes Land eigene Gesetze und Verordnungen hat, ist dem Föderalismus geschuldet.
Zitat
Original von Black
Zur Quersubvention:
Was verstehen Sie unter \"Quersubvention genau?
1. Die Gemeinde verrechnet steuerlich Gewinne aus der Energiesparte mit Verlusten in der Bädersparte.Wenn eine Quersubvention steuerlich zulässig ist, spricht nichts dagegen dies auch zu nutzen. Eine Gemeinde würde schlecht wirtschaften, wenn sie Steuervorteile verschenkt. Ich kann aus § 1, 2 enWG keine Rechtsgrundlage sehen, die dagegen spricht.
oder
2. Die Gemeinde finanziert direkt mit Gewinnen der Energiesparte ihre defizitäre Bädersparte.


Wenn eine Gemeinde zulässige Gewinne erwirtschaft, dann kann sie diese natürlich für einen öffentlichen Zweck nutzen.

Sie sagen selbst, dass eine marktübliche Eigenkapitalverzinsung angemessen ist. Marktüblich gem. § 7 StromNEV ist beim Netzbetrieb die Verzinsung, welche die BNetzA im Rahmen der Entgeltgenhmigung anerkennt.
    @Black, Ihre Fragen zeigen, dass Sie wenig Kenntnis von der Materie haben. Sie vermischen hier Quersubvention mit dem steuerlichen Querverbund der durch das Jahressteuergesetz 2009 zu Gunsten der Kommunen ermöglicht wird. Aktuell werden weitere erstaunliche Verrechnungsmöglichkeiten im Körperschaftsteuerbereich zugelassen. Der Lobbyeinfluss ist erfolgreich. Was hier geht ist unglaublich. Es sind oft die selben politischen Kräfte, die das zulassen und propagieren, aber z.B. das Ehegattensplitting abschaffen wollen. Der Bürger ist und bleibt dabei der Dumme.

    Beim steuerlichen Querverbund geht es
nur um die steuerliche, nicht um die tatsächliche Verrechnung von Verlusten aus Bäder- oder Sportarenen mit Gewinnen aus anderen Bereichen, z.B. aus dem Vertrieb von Strom und Gas. Es ist nicht so, dass der steuerliche Querverbund gleichzeitig die Deckung der Verluste mit den Gewinnen erlauben würde  (Querfinanzierung). Ein Großteil der Kommunalpolitiker verstehen die Änderung im Jahressteuergesetz so, oder verkaufen das wider besseren Wissens den Bürgern so, und erzählen damit sei die Querfinanzierung freigebeben worden. Dem ist nicht so!

Eine Gemeinde ist Teil des Staatsbereiches (öffentliche Hand). Was Sie als \"Verschenken von Steuervorteilen\" bezeichnen ist lediglich das Tauschen zwischen öffentlichen Händen. Gespart wird da kein Cent! Was dann mit den sogenannten Steuervorteilen finanziert wird, fehlt an anderer Stelle und wird vom Bürger wieder eingefordert werden. Die Steuereinahmen fehlen dem Kreis, dem Land, dem Bund. Man fordert von dort aber weitere Mittel. Tarnen, täuschen, tricksen. Man spricht ja im kommunalen Bereich offen von Steuertricks. Jeder Private Haushalt, der sich so verhält, geht irgendwann pleite. Die Griechen können ein Lied davon singen.

Zulässige Gewinne, Betonung auf zulässig, kann die Gemeinde selbstverständlich für diverse öffentliche Zweck nutzen. Zulässig ist ein Gewinn in Höhe der genannten Eigenkapitalverzinsung! Dieser Gewinn kann dann auch im steuerlichen Querverbund genutzt werden. Aber eben nur dieser Gewinn. Jeder höhere Gewinn, der sich an den Defiziten orientiert befindet sich außerhalb des Zulässigen. Jede Querfinanzierung widerspricht der in § 1 EnWG genannten Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen Versorgung. Der zweckentfremdete Mitteleinsatz führt nicht hin, sondern weg von einer preisgünstigen Versorgung! @Black, das solle auch für Sie leicht erkennbar sein. [/list]

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« Antwort #34 am: 05. April 2011, 14:07:48 »
Zitat
Original von PLUS
Zulässige Gewinne, Betonung auf zulässig, kann die Gemeinde selbstverständlich für diverse öffentliche Zweck nutzen. Zulässig ist ein Gewinn in Höhe der genannten Eigenkapitalverzinsung! Dieser Gewinn kann dann auch im steuerlichen Querverbund genutzt werden. Aber eben nur dieser Gewinn. Jeder höhere Gewinn, der sich an den Defiziten orientiert befindet sich außerhalb des Zulässigen.

Die Netzentgelte unterliegen der Genehmigung durch die BNetzA, welche  die Eigenkapitalverzinsung auf das zulässige Maß beschränkt. Wie sollen da noch \"unzulässige\" Gewinne anfallen können?
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« Antwort #35 am: 05. April 2011, 15:56:54 »
Zitat
Original von Black
Die Netzentgelte unterliegen der Genehmigung durch die BNetzA, welche  die Eigenkapitalverzinsung auf das zulässige Maß beschränkt. Wie sollen da noch \"unzulässige\" Gewinne anfallen können?
    @Black, Äpfel und Birnen! Es geht hier nicht um eine kalkulatorische bzw. rechnerische Größe, sondern um die konkrete Rendite des von der Kommune in die Stadtwerke GmbH eingebrachten Kapitals.  

    DER Lobbyverband VKU (Verband kommunaler Unternehmen) kämpft doch kräftig für einen hohen Zinssatz für das Netzkapital, der angeblich für Investitionen zum Erhalt und den Ausbau notwendig sei. Man fordert da deutlich zweistellige Prozentsätze bei Storm- und Gasnetzen.

    Sollten die Mittel, so wie sie letztendlich von der
BNetzA genehmigt werden, wirklich notwendig sein und auch tatsächlich eingesetzt und nicht zweckfremd verwendet werden, erübrigt sich die Diskussion in Bezug auf die Netze. Aber nur dann!

Frage, warum sind denn die Kommunen mit ihren Stadtwerken so scharf auf die Netze, wenn damit angeblich nichts verdient wird? Nach den nicht genehmigten Forderungen des Lobbyverbandes VKU müssten doch jetzt alle kommunalen Netzbetreiber drauflegen.  Können Sie dieses Rätsel lösen?[/list]

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« Antwort #36 am: 05. April 2011, 17:22:22 »
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Die Netzentgelte unterliegen der Genehmigung durch die BNetzA, welche  die Eigenkapitalverzinsung auf das zulässige Maß beschränkt. Wie sollen da noch \"unzulässige\" Gewinne anfallen können?
    @Black, Äpfel und Birnen! Es geht hier nicht um eine kalkulatorische bzw. rechnerische Größe, sondern um die konkrete Rendite des von der Kommune in die Stadtwerke GmbH eingebrachten Kapitals.
Das ist kein Gegenargument zu meiner Aussage sondern nur blabla. Genehmigte Gewinne sind aufgrund der Genehmigung rechtlich zulässig.


Zitat
Original von PLUS
Frage, warum sind denn die Kommunen mit ihren Stadtwerken so scharf auf die Netze, wenn damit angeblich nichts verdient wird? Nach den nicht genehmigten Forderungen des Lobbyverbandes VKU müssten doch jetzt alle kommunalen Netzbetreiber drauflegen.  Können Sie dieses Rätsel lösen?[/list]

Aber sicher doch. Es sagt ja niemand, dass gar keine Gewinne anfallen. Wie ich bereits sagte erfolgt im Rahmen der Netzentgelte eine angemessene Verzinsung des eingebrachten Eigenkapitals und diese Verzinsung ist für viele Kommunen attraktiv.
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« Antwort #37 am: 05. April 2011, 18:01:25 »
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Zitat
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Original von Black
Die Netzentgelte unterliegen der Genehmigung durch die BNetzA, welche  die Eigenkapitalverzinsung auf das zulässige Maß beschränkt. Wie sollen da noch \"unzulässige\" Gewinne anfallen können?
    @Black, Äpfel und Birnen! Es geht hier nicht um eine kalkulatorische bzw. rechnerische Größe, sondern um die konkrete Rendite des von der Kommune in die Stadtwerke GmbH eingebrachten Kapitals.
Das ist kein Gegenargument zu meiner Aussage sondern nur blabla. Genehmigte Gewinne sind aufgrund der Genehmigung rechtlich zulässig.
    @Black, so so, das ist \"nur blabla\". Wo wird denn von wem ein \"Gewinn\" genehmigt? Können Sie wenigstens folgen, dass die festgelegte Verzinsung des eingesetzten Kapitals der Investitionen in die Netze und damit für die Sicherheit der Versorgung dienen soll. Die Bundesnetzagentur legt dafür einen angemessenen Zinssatz fest. Wenn dann das genannte Ziel (Netz- Versorgungssicherheit) verfolgt und entsprechend investiert wird, entsteht wohl auch kein überhöhter Gewinn. Das Ziel ist nicht der Gewinn zur Ausschüttung für die zweckentfremdete Verwendung oder für Quersubventionen innerhalb der Stadtwerke GmbH.

    Es macht keinen Sinn, ständig mit unterschiedlichen \"Gewinnbegriffen\" hin und her zu wirbeln. Nochmal, die Verzinsung des eingesetzten Kapitals für die Netze und die tatsächliche Eigenkapitalrendite des eingebrachten Kapitals der Kommune in die Stadtwerke GmbH sind zwei Paar Stiefel.

    Wäre wenigstens das von den Verbrauchern mit überzogenen Preisen übermässig abkassierte Geld sinnvoll in die Energieversorgung investiert worden, wären wir heute erheblich weiter. Wieviel Milliarden wurden aber zweckentfremdet verwendet?! Es geht nicht auf die berühmte Kuhhaut.

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« Antwort #38 am: 06. April 2011, 10:40:37 »
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Original von PLUS
@Black, so so, das ist \"nur blabla\". Wo wird denn von wem ein \"Gewinn\" genehmigt?

Ich hatte es bereits mehrfach geschrieben. Ein Gewinn entsteht durch die Verzinsung des eingebrachten Eigenkapitals. Eine solche Verzinsung hat der Gesetzgeber in § 7 StromNEV geregelt. Die jeweilige Verzinsungshöhe bestimmt die Regulierungsbehörde § 7 Abs. 6 NEV. Die Regulierungsbehörde genehmigt auch die Netzentgelte.


Zitat
Original von PLUS
Können Sie wenigstens folgen, dass die festgelegte Verzinsung des eingesetzten Kapitals der Investitionen in die Netze und damit für die Sicherheit der Versorgung dienen soll. Die Bundesnetzagentur legt dafür einen angemessenen Zinssatz fest. Wenn dann das genannte Ziel (Netz- Versorgungssicherheit) verfolgt und entsprechend investiert wird, entsteht wohl auch kein überhöhter Gewinn.

Die Verzinsung von Kapital ist ein Anreiz Kapital in ein Netz zu investieren. Das bedeutet aber nicht, dass die erwirtschafteten Zinsen ebenfalls wieder in das Netz reinvestiert werden müssen. Es gibt keine Regelungen, die dem (kommunalen) Netzbetreiber vorschreiben, was er mit der Eigenkapitalverzinsung anfangen darf oder muss.

Der § 7 NEV begrenzt die Eigenkapitalquote ohnehin auf 40 %, so dass eine Reinvestition und damit die Erhöhung der Eigenkapitalquote über 40 %  wirtschaftlich keinen Sinn macht.
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« Antwort #39 am: 06. April 2011, 11:03:21 »
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Original von Black
Es gibt keine Regelungen, die dem (kommunalen) Netzbetreiber vorschreiben, was er mit der Eigenkapitalverzinsung anfangen darf oder muss.
    @Black, wirklich nicht?! Ja, dann kann der Stadtwerkechef mit dem OB-Aufsichtsratsvorsitzenden die Eigenkapitalverzinsung auch in Baden-Baden im Casino verzocken. ;)   @Black, wenn Sie recht hätten, könnte man das gesamte Kommunalrecht in die Tonne treten und das Energiewirtschaftsgesetz gleich mit dazu.

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« Antwort #40 am: 06. April 2011, 11:21:43 »
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Original von PLUS
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Original von Black
Es gibt keine Regelungen, die dem (kommunalen) Netzbetreiber vorschreiben, was er mit der Eigenkapitalverzinsung anfangen darf oder muss.
    @Black, wirklich nicht?! Ja, dann kann der Stadtwerkechef mit dem OB-Aufsichtsratsvorsitzenden die Eigenkapitalverzinsung auch in Baden-Baden im Casino verzocken. ;)   @Black, wenn Sie recht hätten, könnte man das gesamte Kommunalrecht in die Tonne treten und das Energiewirtschaftsgesetz gleich mit dazu.

Sie scheinen ein sehr undifferenziertes Textverständnis zu haben. Ich sagte, es gibt keine Regelung, die eine Reinvestition in das Netz vorschreibt. Wenn Sie anderer Meinung sind, dann müssen Sie eine solche Regelung hier schon vorlegen.

Bisher haben Sie übrigens immer behauptet die Gemeinden würden unzulässige Gewinne erwirtschaften. Ob ein Gewinn zulässig ist oder nicht, hängt aber nicht davon ab, worin dieser Gewinn später möglicherweise investitiert wird.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

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« Antwort #41 am: 06. April 2011, 12:02:09 »
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Original von Black
..Bisher haben Sie übrigens immer behauptet die Gemeinden würden unzulässige Gewinne erwirtschaften. Ob ein Gewinn zulässig ist oder nicht, hängt aber nicht davon ab, worin dieser Gewinn später möglicherweise investitiert wird.
    @Black, ich habe nicht \"
behauptet\" sondern ausführlich belegt.

Gewinne, der Gemeinden und ihrem Sondervermögen sind entweder beschränkt oder nicht zulässig. Nicht zulässige Gewinne können auch nicht legal investiert werden. Außerdem, so als Nebenschauplatz, Preise, die unzulässige Gewinne bedienen, können kaum billig im Sinne des § 315 BGB sein. Wenn Sie hier den Eindruck erwecken wollen, die Gewinngrenzen für die Kommunen seien ohne Substanz, dann nochmal zur grundlegenden Erinnerung der BGH:

Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt.

Die Verantwortlichen der Kommune haben die Verpflichtung, den Kapitalwert zu erhalten, dafür sind die betriebswirtschaftlich notwendigen und zulässigen Gewinne vorrangig zu verwenden. Überhöhte Gewinne und die beliebige zweckentfremdete Verwendung so wie Sie sie hier vertreten, sehe ich nicht!

Ansonsten können Sie nochmal nachlesen oder gerne auch weiter ignorieren. Die angesprochenen Gesetze und Verordnungen bestehen deshalb trotzdem weiter.

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« Antwort #42 am: 06. April 2011, 12:12:50 »
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Original von PLUS
Gewinne, der Gemeinden und ihrem Sondervermögen sind entweder beschränkt oder nicht zulässig. Nicht zulässige Gewinne können auch nicht legal investiert werden.

Ich hatte bereits mehrfach dargelegt, dass die Gewinne aus genehmigter Eigenkapitalverzinsung nach § 7 NEV gesetzlich vorgesehen und daher rechtmäßig sind. Ein gesetzlich erlaubter Gewinn ist rechtmäßig.

Dagegen bringen Sie nur Gemeinplätze vor.

Auch das Kostendeckungsprinzip verbietet nicht, dass Gewinne anfallen, daran ändern Sie auch nichts indem Sie diesen einen Satz des BGH ständig wiederholen. Wenn Gewinne gesetzlich reguliert und gesetzlich vorgesehen sind, dann verstoßen Sie auch nicht gegen das Kostendeckungsprinzip.
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« Antwort #43 am: 06. April 2011, 12:59:35 »
Zitat
Original von Black
Auch das Kostendeckungsprinzip verbietet nicht, dass Gewinne anfallen, daran ändern Sie auch nichts indem Sie diesen einen Satz des BGH ständig wiederholen. Wenn Gewinne gesetzlich reguliert und gesetzlich vorgesehen sind, dann verstoßen Sie auch nicht gegen das Kostendeckungsprinzip.
    @Black, das BGH-Zitat gefällt Ihnen nicht.  :tongue:
    Dort wo das Kostendeckungsprinzip
grundlegend gilt verbieten sich Gewinne. Oder wie interpretieren Sie diese BGH-Feststellung sonst?

Die Ausnahmen regeln das kommunale Wirtschaftsrecht (GemO & Co.) etc-pp..

Wenn... , nur dann!  Wenn Sie weiter über \"Gewinne\" schreiben, hier können Sie nachlesen, wie das unter dem Strich bei einer GmbH aussieht. Unter Kostendeckung versteht man ein Verhältnis von 1 zu 1 bei den Erlösen zu den Kosten. Prozentual ausgedrückt spricht man vom Kostendeckungsgrad. Ist er größer als 100%, entsteht Gewinn, unter 100% ein Verlust. Beides entspricht dann wohl nicht mehr der grundlegenden BGH-Feststellung. [/list]

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« Antwort #44 am: 06. April 2011, 13:07:55 »
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Original von PLUS
 @Black, das BGH-Zitat gefällt Ihnen nicht.  :tongue:
Dort wo das Kostendeckungsprinzip grundlegend gilt verbieten sich Gewinne. Oder wie interpretieren Sie diese BGH-Feststellung sonst?

Ich habe nichts gegen das BGH Zitat, denn es besagt nur allgemein, dass die Gemeinden dieses Prinzip beachten müssen.

Sie unterliegen aber scheinbar einem doppelten Irrtum.

1. Scheinen Sie zu glauben, dass der BGH damit meint, das Leistungen nur zum Selbstkostenpreis ohne Gewinn angeboten werden dürfen. Das halte ich für falsch.

2. Scheinen Sie zu glauben, dass die allgemeine Aussage des BGH, Gemeinden müßten das Kostendeckungsprinzip beachten eine konkrete Rechtsnorm, die genau den vorliegenden Fall regelt (§ 7 NEV) verdrängen kann. Das ist ebenso falsch.
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