Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
Harry01:
Hallo!
Ich lese hier immer wieder, daß der Versorger mit dem Mahnantrag vielleicht die Verjähung der Forderung verhindern will.
Seit wann unterbricht ein Mahnbescheid, gegen den dann Widerspruch eingelegt wird und wofür wahrscheinlich nie die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens beantragt wird, die Verjährung? Wo ist das geregelt? Der Mahnbescheid allein ist kein vollstreckbarer Titel. Einen vollstreckbaren Titel hat der Antragsteller erst nach Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides.
@Bandit
--- Zitat ---Zunächst bezieht man sich auf eine angebliche Mahnung vom 13.11.2008, die ich jedoch bis zum heutigen Tage nicht erhalten habe.
--- Ende Zitat ---
Also ich habe keine Mahnung, aber ein als \"Zahlungsaufforderung\" deklariertes Schrieben mit genanntem Datum erhalten. Darin bezieht man sich auf ein BGH-Urteil zu den Erdgaspreisen, die auch bei Strompreisen gelten sollen und ich möge doch bitte den Betrag bezahlen.
Die angebliche Forderung ist aber als Gesamtbetrag auch im Mahnbescheid angegeben und wurde nach einem vermeintlichen Rückstand des Vetragskontos berechnet, man bezieht sich also nicht auf ein bestimmtes Jahr. Wenn der Mahnbescheid die Verjährung unterbrechen sollte, sind dann auch die angeblichen Forderungen aus den Folgejahren automatisch mit unterbrochen? M.E. unterbricht ein Mahnbescheid wenn überhaupt nur die Verjährung für Forderungen, die hinreichend individualisiert werden.
jofri46:
@Harry01
Den Begriff \"Unterbrechung\" gibt es in der Verjährung nicht mehr, jetzt \"Hemmung\".
Zu Ihrer Frage siehe § 204 Abs. 1 Ziff. 3. BGB:
Die Verjährung wird gehemmt durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren.
Siehe dazu aber auch § 204 Abs. 2 BGB, insbesondere dort Satz 2 (falls das Mahnverfahren nach Widerspruch nicht weiter betrieben würde).
Harry01:
@ jofri46
--- Zitat ---Den Begriff \"Unterbrechung\" gibt es in der Verjährung nicht mehr,
--- Ende Zitat ---
Unterbrechung bedeutet doch, daß die Frist von vorn beginnt?
Hemmung bedeutet doch, daß die Verjährung für eine besimmte Zeit ausgesetzt wird und danach für den Rest der Frist weiterläuft?
Ist das so korrekt?
--- Zitat ---Die Verjährung wird gehemmt durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren.
--- Ende Zitat ---
Ich meine gelesen zu haben, daß schon der Eingang des Mahnantrags bei Gericht die Frist hemmt. Was ist denn nun richtig?
userD0009:
@Harry01
vgl. § 167 ZPO
Grüße
belkin
jofri46:
@Harry01
Das war wohl so bis zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, das am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, korrekt. Seitdem gelten neue Verjährungsvorschriften und nur noch Hemmung. Siehe dazu § 209 BGB. Zum Neubeginn der Verjahrung (vergleichbar früher der Unterbrechung) siehe § 212 BGB.
Wenn die Zustellung des Mahnbescheids \"demnächst\" erfolgt (m. W. so innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen ab Antragstellung), wirkt die Hemmung bereits ab Antragstellung, siehe zutreffenden Hinweis von belkin.
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