Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide

<< < (15/15)

jofri46:
Grundlage für die Forderung ist ja der Vertrag und nachdem die GmbH kraft Gesetzes Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten (= Gesamtrechtsnachfolge) geworden ist, kann sie auch das fordern, was sich aus dem Vertrag als Forderung ergibt.

Im übrigen kann eine Forderung auch ohne Wechsel des Vertragspartners vom Gläubiger auf einen anderen übertragen werden (Abtretung), ohne dass dies der Zustimmung des Schuldners (Kunden) bedarf. Siehe § 398 BGB.

Ich nehme nicht an, dass eine Forderungsabtretung durch Vereinbarung mit dem Kunden ausgeschlossen wurde.

Christian Guhl:
Bleibt die Frage, ob eine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, da ja die AG weiterbesteht und nur das Vertriebsgeschäft ausgegliedert wurde. Das hat aber nichts mehr mit dem ursprünglichen Problem zu tun. Reicht es aus, wenn im Mahnbescheid die Firma als Antragsteller genannt ist, oder muss ein gesetzlicher Vertreter mit Namen genannt sein ?

Harry01:

--- Zitat ---Reicht es aus, wenn im Mahnbescheid die Firma als Antragsteller genannt ist, oder muss ein gesetzlicher Vertreter mit Namen genannt sein ?
--- Ende Zitat ---
Ja, es reicht zunächst aus. Im Falle einer Klage wäre dies ein heilbarer Vorgang, da der Geschäftsführer auch nachträglich benannt werden kann, wenn das Gericht dazu auffordern sollte. Anders sieht es bei der Forderungsbezeichnung aus. Hier reicht es m.E. nicht aus, pauschal zu schreiben \"Forderung wegen Versorgungsleistung\" o.ä. und dazu noch die vermeintlichen rückständigen Beträge aus sämtlichen Vorjahreszeiträumen in einem Mahnverfahren einzuklagen.


--- Zitat ---Bleibt die Frage, ob eine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, da ja die AG weiterbesteht und nur das Vertriebsgeschäft ausgegliedert wurde. Das hat aber nichts mehr mit dem ursprünglichen Problem zu tun.
--- Ende Zitat ---
Doch, es hat mit dem ursprünglichen Problem zu tun. Wenn der Antragsteller nicht derjenige ist, der die Forderung stellen kann, dann ist die Klage abzuweisen. Die AG existiert ja noch und deshalb bedarf es zumindest für die Übertragung der Verträge der Zustimmung des Kunden.

@jofri46

nach §398 BGB bedarf es für jede Abtretung eines separaten Vertrages. Man sollte bei einem Gerichtsverfahren auf jeden Fall die Vorlage dieses Vertrages verlangen. Ich könnte mir vorstellen, daß EON hier auch pauschale Verträge gemacht hat, die nicht für die Forderung an alle Kunden angewendet werden kann. M.E. bedarf es hier für jeden Kunden und jede Forderung eines separaten Abtretungsvertrages und somit auch jeweils für ein separates Forderungsverfahren. Und genau davor will sich EON drücken, weil das erheblichen Aufwand erfordert.

jofri46:
@ Christian Guhl

Es handelt sich offenbar, wie ich schon vorher geschrieben habe, um eine sogenannte Teil- oder partielle Gesamtrechtsnachfolge. Bei einer solchen existiert der alte Vertragspartner neben dem neuen weiter.

@ Harry01

Natürlich hat EON im Falle des Bestreitens den Nachweis zu erbringen, dass der Vertrag und die Forderung eines jeden einzelnen Kunden übertragen bzw. abgetreten wurde. Das bedeutet Aufwand, klar.

Ist dieser Aufwand einmal gemacht, beschränkt sich der weitere aufs Kopieren (so kenne ich es aus einem vergleichbaren Fall).

Wer es vorher wissen will, kann beim zuständigen Amtsgericht, Abt. Handelsregister, die Beiakten\" einsehen. Dort müßte der \"Ausgliederungs- und Übertragungsvertrag\" zwischen der AG und der GmbH vorhanden sein.

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln