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E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide

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Opa Ete:
@Blau Bär

nur Kreuzchen und Unterschrift. Im übrigen wird eine Klage immer vor dem Gericht verhandelt, dass auf dem Mahnbescheid steht. Es sei denn eine Partei legt dagegen Widerspruch ein. Dieses Gericht kann sehr wohl ein Amtsgericht sein, wie bei mir z.B. das Amtsgericht Wolfenbüttel.
Interressant ist noch, dass sich die Avacon jetzt nicht mehr durch eine Kanzlei vertreten lässt, sondern duch den Geschäftsfüher - bei mir jedenfalls.
Gruß Opa Ete

Blau Bär:

--- Zitat ---Original von Opa Ete
Im übrigen wird eine Klage immer vor dem Gericht verhandelt, dass auf dem Mahnbescheid steht. Es sei denn eine Partei legt dagegen Widerspruch ein. Dieses Gericht kann sehr wohl ein Amtsgericht sein, wie bei mir z.B. das Amtsgericht Wolfenbüttel.
Interressant ist noch, dass sich die Avacon jetzt nicht mehr durch eine Kanzlei vertreten lässt, sondern duch den Geschäftsfüher - bei mir jedenfalls.
Gruß Opa Ete
--- Ende Zitat ---

Zitat RuRo
\"Ich würde mir den Hinweis erlauben, dass die Streitigkeit aufgrund § 102 EnWG2005 in der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts - Kammer für Handelssachen liegt.\"

Was ist nun richtig? Sicherlich ist auch der Streitwert bedeutend (ob Amtsgericht oder Landgericht).

Vertreten wird eine Aktiengesellschaft  immer durch den Vorstand, eine GmbH durch den/die Geschäftsführer!!!! Das sind die gesetzlichen Vertreter einer solchen \"Firma\" bzw. Unternehmung (Unterscheidung führt jetzt wohl zu weit und ist hier nicht so wichtig).

Prozessbevollmächtigte können natürlich RA (Rechtsanwälte) sein.


Danke!
Datumsfeld gefunden (Zeile 1) - neben dem Geschäftszeichen des AG (Amtsgerichtes)!

Bären und lesen...

Viele Grüße
Blau Bär

AKW NEE:
@ belkin
Ich glaube Ihnen gerne, dass Sie meine Fragen verstanden haben. Nur habe ich leider Ihre Antworten dazu vermisst.

Wenn Sie dieses gleich geschrieben hätten:

--- Zitat ---Meiner Ansicht nach, bedarf es für die Beantwortung von juristischen Fragen auch juristischer Antworten. Insbesondere wenn dies schriftlich geschieht, da evtl. Missverständnisse bei \"laienhafter\" Ausdrucksweise nicht so schnell korrigiert werden können, wie dies in einem natürlichen Gespräch möglich ist.
--- Ende Zitat ---
wäre uns viel Zeit erspart geblieben.

Ich halte es allerdings nicht für so speziell, wenn mensch fragt, ob es Aufgabe des Gerichtes in einem solchen Hauptverfahren ist, die Gültigkeit von Preisanpassungsklauseln und der Preisänderungen festzustellen und ob dann die Fälligkeit erst mit Rechtskraft des Urteils entsteht. Es soll ja Menschen geben, die wollen ein gewisses Risiko abschätzen können, bevor sie zum Anwalt gehen! Nicht das Sie von mir persönlich einen falschen Eindruck bekommen, der Widerspruch meiner Firma und meiner Grundstücksgemeinschaft ist schon beim Gericht in Uelzen. Es geht hier zusammen um fast 30.000,- €, nach Meinung der Avacon.

userD0009:
@richie

Ob \"irgendetwas\" gegen einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid in Ihrem Fall spricht, kann ich nicht beantworten.
Ich weiß nicht, welche Umstände, Zustände oder sonstige Grundlagen Sie für eine Entscheidung heranziehen, noch wie diese Tatsachen aussehen.

Ich würde jedem raten, sich so früh wie möglich nach einem/einer auf die Problematik spezialisierten bzw. sich damit auskennenden Rechtsanwalt/Rechtsanwältin umzuschauen und wenigstens eine Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Damit verhindert man evtl. ein \"böses\" Erwachen und bekommt eine breitere Informationsgrundlage für die Entscheidung, ob man zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gewillt ist, und ob und wie diese im jeweiligen Einzelfall mit der optimalen Strategie durchgeführt wird. (Stichwörter: Tarifkunde oder Sondervertragskunde; Preisanpassungsklausel)

Unabhängig vom jeweiligen Einzelfall sind dem Protest als Solchem gegen den/die Verbraucher entschiedene Verfahren aufgrund fehlender/nicht in Anspruch genommener Rechtsberatung nicht dienlich.

Man sollte außerdem beachten, dass womöglich die spezialisierten Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen auch nur eine begrenzte Anzahl an Mandate bearbeiten können.

Sollte man innerhalb der Zweiwochenfrist keinen Beratungstermin bekommen und sollte man den Protest sicher nicht aufgeben wollen, so hält sich das finanzielle Risiko, wenn man Widerspruch einlegt und diesen nach einer Beratung evtl. wieder zurücknimmt, m.E. in Grenzen. Die genaue Höhe hängt vom jeweiligen Streitwert ab, und wie weit das einzelne Verfahren zwischenzeitlich fortgeschritten ist (z.B. wurde bereits der Klageschriftsatz/die Antragsbegründung bei Gericht eingereicht).


@Blau Bär

Die Landgerichte sind ausschließlich zuständig, und zwar ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes, §§ 102, 108 EnWG.

Grüße
belkin

Pedro:
@Belkin-Zitat: Die Landgerichte sind ausschließlich zuständig, und zwar ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes, §§ 102, 108 EnWG.

Das ist die Theorie, in der Praxis wenden sich Versorger und leider auch gern Anwälte von Gaskunden an die Amtsgerichte. Das ist hier am Ort 2x passiert. Es gibt sogar Amtsgerichte, die sich für so souverän und allumfassend  zuständig halten (und /oder die vorgen. §§ nicht kennen ;) ), dass sogar Verweisungsanträge von Anwälten beklagter Gaskunden an das Landgericht abgelehnt werden. Die Urteilsammlung hier auf der Homepage ist voll davon.

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