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E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide

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crexi:
Ich darf aufklären:
Durch das gerichtsseitige Einholen eines Gutachtens erhöhen sich natürlich die Prozesskosten. Diese Beweiserhebung kann nach dem Widerspruch und der Mahnverfahrens-Fortsetzung (Antrag der e.on Avacon) durch das Gericht angeordnet werden. Diese Kosten waren von AKW NEE sicher gemeint.
Im Mahnverfahren wird vom AG nur geprüft, ob sich bereits aufgrund der Gläubigerangaben Zweifel an der Durchsetzbarkeit des vermeintlichen Anspruchs ergeben, wie z.B. Nichtfälligkeit, Abhängigkeit von einer Gegenleistung des Gläubigers (Zug-um-Zug-Leistung). E.on-Avacon schreibt sicher nicht in den Mahnbescheid-Vordruck, dass die Anpassungsklausel unwirksam ist bzw. die Billigkeit nicht nachgewiesen worden ist.
Falls jemand die Widerspruchsfrist versäumen sollte, dann kann der Verbraucher dennoch seine Rechte wahren, nämlich durch Einspruch gegen den vom EVU beantragten Vollstreckungsbescheid, muss allerdings im ungünstigen Fall zunächst mit dem Gerichtsvollzieherbesuch rechnen.

Trotzdem: Ein gutes Jahr 2009 wünsche ich allen \"Leidensgenossen\" - crexi-

AKW NEE:
@ belkin


--- Zitat ---Das gerichtliche Mahnverfahren ist kein Hauptsacheverfahren
--- Ende Zitat ---
Meinen Sie hier den Mahnbescheid, oder auch das Verfahren vor dem zuständigen Gericht nach erfolgtem Widerspruch? Ist der Mahnbescheid allein das gerichtliche Mahnverfahren? Was ist dann das Verfahren vor dem zuständigen Gericht? Bislang dachte ich, dass der Mahnbescheid ein Teil des möglichen, gerichtlichen Mahnverfahrens ist.

Was ist denn hier Ihrer Meinung nach das Hauptsacheverfahren?

Meine Frage gilt dem Verfahren nach erfolgtem Widerspruch? Geht es dann auch nur um
--- Zitat ---die gerichtliche Prüfung auf die formellen Anforderungen
--- Ende Zitat ---
wie Sie schreiben.

Christian Guhl:
Das gerichtliche Mahnverfahren besteht aus dem gerichtlichen Mahnbescheid.Und dem Vollstreckungsbescheid, wenn man keinen Widerspruch einlegt.
Legt man Widerspruch ein, wird in einem Hauptverfahren geklärt , ob überhaupt eine fällige Forderung besteht.

AKW NEE:
@ Christian Guhl

Danke, genauso habe ich es auch bislang verstanden. Wenn aber pauschal geschrieben wird ( nicht von Dir ):

--- Zitat ---Das gerichtliche Mahnverfahren ist kein Hauptsacheverfahren. Und da nur im Hauptsacheverfahren etwas entschieden wird(Urteil), trifft das Gericht im Mahnverfahren weder eine Entscheidung über die Preisanpassungen oder Preisanpassungsklauseln, noch stellt das Gericht fest, ob Beträge fällig waren/sind.
--- Ende Zitat ---
könnte doch die ein oder andere Frage entstehen. Gemeint war wohl der gerichtliche Mahnbescheid ist kein Hauptsacheverfahren.

E.ON-Kunde:
Meine Frage vom 31.12. scheint in der Diskussion untergegangen zu sein, daher wärme ich sie nochmal auf:

Die gerichtlichen Mahnbescheide enthalten u. a. den \"Hinweis des Gerichtes\", man möge die Angabe des Antragstellers zur Zuständigkeit für ein streitiges Verfahren prüfen.
E.ON Avacon gibt wohl in der Regel das örtlich zuständige Amtsgericht an. Sollte man hier bereits mit dem Widerspruch darauf hinweisen, dass derartige Streitigkeiten vor ein Landgericht gehören? Hätte ein solcher Einwand überhaupt irgendwelche Folgen?

Danke für Meinungen und Einschätzungen.

E.ON-Kunde

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