Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
AKW NEE:
@ E.ON-Kunde
Als Normalbürger kann ich, wenn überhaupt, nur wissen, ob mein Wohnsitz im Bezirk des angegebene Amtsgericht liegt.
Im Mahnbescheid unten rechts steht:
An dieses Gericht, dem eine Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt,wird die Sache im Falle Ihres Widerspruchs abgegeben.
Blau Bär:
Entschuldigung! Etwas außerhalb des Themas:
Wo finde ich hier im Forum (oder sonst) eine Liste mit Anwälten, die sich auf \"das Thema - Erhöhung der Energiepreise etc.\" spezialisiert haben?
Gern mit Postleitzahl.
Danke!
Viele Grüße
Blau Bär
AKW NEE:
@ Blau Bär
http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/Rechtsanwaelte/site__1713/
RuRo:
@E.ON-Kunde
Ich würde mir den Hinweis erlauben, dass die Streitigkeit aufgrund § 102 EnWG2005 in der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts - Kammer für Handelssachen liegt.
Vom Gesetzgeber war wohl eine Bündelung der Streitigkeiten gewollt; diesem Willen sollte entsprochen werden.
Mir ist ein Fall bekannt, bei dem Erdgas Kempten-Oberallgäu, eine Tochter von Erdgas Schwaben, die Gaspreisrebellen richtigerweise vor dem LG Kempten verklagt, ein Kunde der Erdgas Schwaben, im gleichen Landgerichtsbezirk wohnhaft, aber vor dem AG Kaufbeuren verklagt werden soll (nach Angabe im Mahnbescheid).
Offenbar ist die Bündelung der Verfahren vom Versorger bzw. seinen Tochtergesellschaften nicht gewünscht. Die betraute Kanzlei weiß nämlich sehr wohl, wie die Zuständigkeiten ausgestaltet sind.
userD0009:
@AKW NEE
Das gerichtliche Mahnverfahren beginnt mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides(§ 690 ZPO), und endet entweder durch den Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder nach Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid.
Der Begriff \"Verfahren\" umschreibt die Folge von Vorgängen zur Abwicklung von Rechtsangelegenheiten, während der \"Mahnbescheid\" lediglich ein Schriftstück ist(ein Stück Papier), welches selbstredend kein (Hauptsache)Verfahren sein kann. Der Mahnbescheid ist lediglich ein Vorgang im Laufe des gerichtlichen Mahnverfahrens.
Wird Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt und eine Partei beantragt die Durchführung des streitigen Verfahrens, beginnt damit das Streitverfahren(Hauptsacheverfahren), §§ 696, 697 ZPO.
Wird Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid binnen einer Notfrist von 2 Wochen erhoben(§§ 700, 339 ZPO), beginnt damit das Streitverfahren(Hauptsacheverfahren), §§ 700, 696, 697 ZPO.
Grüße
belkin
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