@AKW NEE
Das gerichtliche Mahnverfahren beginnt mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides(§ 690 ZPO), und endet entweder durch den Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder nach Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid.
Der Begriff \"Verfahren\" umschreibt die Folge von Vorgängen zur Abwicklung von Rechtsangelegenheiten, während der \"Mahnbescheid\" lediglich ein Schriftstück ist(ein Stück Papier), welches selbstredend kein (Hauptsache)Verfahren sein kann. Der Mahnbescheid ist lediglich ein Vorgang im Laufe des gerichtlichen Mahnverfahrens.
Wird Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt und eine Partei beantragt die Durchführung des streitigen Verfahrens, beginnt damit das Streitverfahren(Hauptsacheverfahren), §§ 696, 697 ZPO.
Wird Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid binnen einer Notfrist von 2 Wochen erhoben(§§ 700, 339 ZPO), beginnt damit das Streitverfahren(Hauptsacheverfahren), §§ 700, 696, 697 ZPO.
Grüße
belkin