Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
Pölator:
@black
--- Zitat ---Original von Black
Tja....nur wenn Sie § 1 EnWG so lesen wollen, dann führt das in letzter Konsequenz zu folgendem Problem:
--- Ende Zitat ---
Wie lesen Sie denn §1 EnWG? Lesen werden Sie dasgleiche, nur interpretieren werden Sie anders. Und Dritte werden vielleicht eine noch andere Sichtweise zu Tage bringen...
--- Zitat ---Original von Black
Wenn die Grundversorgung maximal billig ist, brauchte der gleiche Versorger gar keine Sonderkundenverträge mehr anzubieten, denn diese könnten ja nicht billiger sein als die maximal billige Grundversorgung. Täte er es dennoch würde er nach Ihrer Sicht belegen, dass sein GV Preis gegen § 1 EnWG verstößt.
--- Ende Zitat ---
Der Grundversorger muss im Rahmen seiner Möglichkeiten dem Gesetz (!) EnWG §1 (1) genüge tun. Das heißt nicht, dass Andere nicht noch günstiger sein können!
Ihre Interpretation würde Betriebe zum Geldverschwenden ermutigen, wenn es nicht Kunden gäbe, die sich wehren, oder es zumindest versuchen.
Nehmen Sie als Beispiel mal ein paar Stadwerke. Ehemals kommunale Betriebe, hochverschuldet in GmbHs gewandelt nutzen nun die Gewinne um die Altschulden zu tilgen. Es machen, wie sooft, nur die Sparten Energie&Co Gewinn, alles andere schreibt rote Zahlen.
Mein Grundversorger hat bis Anfang diesen Jahres Sonderverträge nur für Gewerbe angeboten. Der Privatkunde zahlt die Schulden zurück und die Gewerbe?
Vielleicht nimmt kein Privatkunde die jetzt angebotenen Sonderverträge an, Gewerbekunden sicherlich, da diese damit ja wesentlich günstiger an Energie kommen.
--- Zitat ---Original von Black
Es würde auch für andere Wettbewerber keinen Sinn mehr machen zu versuchen Kunden abzuwerben, denn sie könnten den maximal günstigen GV Preis nicht unterbieten. Würde ein Wettbewerber den GV Preis tatsächlich unterbieten, müßte - nach Ihrer Lesart des § 1 EnWG - der GV Preis gesenkt werden, da es ja scheinbar doch billiger geht.
--- Ende Zitat ---
Siehe oben
--- Zitat ---Original von Black
Die Folge wäre dann; kein Wettbewerb mehr, nur noch maximal günstige Grundversorgungstarife von Gebietsmonopolisten, deren Preise im Rahmen der Billigkeitskontrolle von den gerichten festgelegt werden.
Woran erinnert das? An das System der staatlich genehmigten Preise VOR der Liberalisierung. Nun kann man ja so ein System für besser halten als Wettbewerb, aber das ist eine politische Frage und keine juristische. Da der Gesetzgeber aber ausdrücklich mehr Wettbewerb wollte darf die Grundversorgung als \"Auffangbeckentarif\" sehr wohl teurer sein als Sonderverträge. Daher ist § 1 EnWG eben nicht so zu verstehen, dass der maximal billigste Preis angeboten werden muss (das wäre nämlich der Selbstkostenpreis ohne Gewinn ;) )
--- Ende Zitat ---
Auch siehe oben
Sonderverträge sind gut, sollen bleiben. Wenn der Wettbewerb dann mal kommt, freuen wir uns alle, denke ich.
Da wir eine unterschiedliche \"Leseweise\" haben, würde, wenn Sie VS und ich Kunde wäre, in unserem Fall nur der Gang zu einem unbefangen Dritten helfen... .
Schönen Tag noch,
Pölator
Black:
--- Zitat ---Original von Pölator
Der Grundversorger muss im Rahmen seiner Möglichkeiten dem Gesetz (!) EnWG §1 (1) genüge tun. Das heißt nicht, dass Andere nicht noch günstiger sein können!
(...)
Da wir eine unterschiedliche \"Leseweise\" haben, würde, wenn Sie VS und ich Kunde wäre, in unserem Fall nur der Gang zu einem unbefangen Dritten helfen... .
--- Ende Zitat ---
Stimme zu. Da Sie Ihre Leseweise des § 1 EnWG für zutreffend halten müßten Sie demzufolge Ihren Grundversorger per Klage unter Berufung auf § 1 EnWG zur Preissenkung zwingen. Dann brauchen Sie weder den § 315 BGB noch die Frage des Preissockels. Einfach auf § 1 EnWG (und die daraus nach Ihrer Ansicht folgende Rechtspflicht des Versorgers) berufen. Vielleicht schreiben Sie damit ja Rechtsgeschichte.
ESG-Rebell:
Bei meinen Ausführungen ist mir übrigens noch ein kleiner aber wichtiger Flüchtigkeitsfehler unterlaufen:
Aus einem auslaufenden Sondervertrag kommt ein Kunde gar nicht in die Grundversorgung sondern zunächst erst einmal in die Ersatzversorgung.
Der §38 EnWG regelt Lieferungen ohne Liefervertrag:
(1) Sofern Letztverbraucher ... Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug ... einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist.
(2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung.
Unter dieser Prämisse dürfte wohl unstreitig sein, dass während der Ersatzversorgung zwischen dem Kunden und dem Versorger kein Vertrag besteht; mithin kein Preisangebot und keine Annahme durch den Kunden.
Zwecks besserer Anschauung arbeite ich mal wieder mit konkreten Zahlen:
Was passiert nun, wenn der Kunde einen Preis von 25 Ct/kWh in der Ersatzversorgung als unbillig rügt. Der Versorger verklagt den Kunden auf Zahlung und (mal angenommen) das Gericht legt einen Preis von 15 Ct/kWh als angemessenen fest.
Was passiert nun, wenn die Ersatzversorgung nach drei Monaten endet und die Grundversorgung beginnt? Selbstverständlich wird der Versorger von dem Kunden wieder einen Preis von 25 Ct/kWh verlangen. Da es sich nun um eine Lieferung auf Vertragsbasis handelt, müsste der Kunde diesmal den - bereits von einem Gericht als unbillg bescheinigten - Preis hinnehmen.
Das wäre in meinen Augen grotesk.
Was passiert außerdem mit den anderen bzw. zukünftig grundversorgten Kunden?
Da ein Zivilprozess bindende Wirkung nur für die Prozessbeteiligten hat, müssten andere Neukunden des Versorgers mit ansehen, wie der Preis von 25 Ct/kWh zwar soeben in dem o.g. Prozess als unbillig erkannt worden ist und dennoch weiter von ihnen sowohl in der Ersatz- als auch danach in der Grundversorgung verlangt wird.
Auch diese Situation fände ich grotesk.
Möglicherweise werden die Versorger es gar nicht erst darauf ankommen lassen, dass ein Gericht sich mit diesem Widerspruch befassen muss, indem sie ausschliesslich Kunden auf Zahlung verklagen, die sich bereits in der Grundversorgung befinden und Kunden in der Ersatzversorgung lediglich mit massiven Drohungen und Einschüchterungsversuchen traktieren.
Gruss,
ESG-Rebell.
Black:
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Aus einem auslaufenden Sondervertrag kommt ein Kunde gar nicht in die Grundversorgung sondern zunächst erst einmal in die Ersatzversorgung.
--- Ende Zitat ---
Das ist falsch. Wenn der Sonderkundenvertrag normal endet und danach weiter Energie bezogen wird kommt dadurch ein Grundversorgungsvertrag zustande.
--- Zitat ---Original von ESG-RebellUnter dieser Prämisse dürfte wohl unstreitig sein, dass während der Ersatzversorgung zwischen dem Kunden und dem Versorger kein Vertrag besteht; mithin kein Preisangebot und keine Annahme durch den Kunden.
--- Ende Zitat ---
Die Ersatzversorgung ist kein Vertrag sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis. Insoweit ist § 315 BGB nicht anwendbar, da er ein Leistungsbestimmungsrecht in einem Vertrag erfordert:
§ 315 BGB
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
.... Wenn der Sonderkundenvertrag normal endet und danach weiter Energie bezogen wird kommt dadurch ein Grundversorgungsvertrag zustande.
--- Ende Zitat ---
@Black, was verstehen Sie unter \"normal endet\"? Wie sieht das denn bei befristeten Sonderverträgen mit Festpreisvereinbarungen nach Ablauf der Festpreisfirst aus. Kommt dann immer die Grundversorgung oder Ersatzversorgung? Könnte das gegebenenfalls (AGB) nicht auch quasi die Fortsetzung des Sondervertrags sein?
Da gibt es noch so manche interpretierbare Klauseln in diversen alten und neuen AGB und Fragen zur veränderten Kostensituation nach dem Auslaufen. Welche Versorgung zu welchen Preisen ist die spannende Frage!
Hier ein Beispiel:
--- Zitat ---Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Erdgas Stand: Februar 2007
Nach Ablauf der Preisgarantie ist ..... darüber hinaus berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für Beschaffung von Energie ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. .... wird dem Kunden die Änderungen rechtzeitig, mindestens zwei Monate vor Wirksamwerden der neuen Preise, schriftlich mitteilen. Es kommen dann jeweils die aktuellen Preise des entsprechenden Vertragstyps oder eines Nachfolgeangebotes zur Anwendung. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung schriftlich zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt.
--- Ende Zitat ---
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