Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Aus einem auslaufenden Sondervertrag kommt ein Kunde gar nicht in die Grundversorgung sondern zunächst erst einmal in die Ersatzversorgung.
--- Ende Zitat ---
Das ist falsch. Wenn der Sonderkundenvertrag normal endet und danach weiter Energie bezogen wird kommt dadurch ein Grundversorgungsvertrag zustande.
--- Ende Zitat ---
Ja, dieser Einwand war eigentlich vorhersehbar.
Künftig werden also alle Grundversorger, die von ihren zugehörigen Netzbetreibern die Mitteilung über eine fehlende Anmeldung eines Kunden bekommen, diesem umgehend eine Begrüßung als neuen grundversorgten Kunden, verbunden mit einem Dank für die Vertragsannahme zum Preis XYZ übersenden.
Dieses Schreiben wird vorsorglich mit dem Hinweis versehen sein, dass der Preis bereits unabwendbar verbindlich und fällig sei.
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Unter dieser Prämisse dürfte wohl unstreitig sein, dass während der Ersatzversorgung zwischen dem Kunden und dem Versorger kein Vertrag besteht; mithin kein Preisangebot und keine Annahme durch den Kunden.
--- Ende Zitat ---
Die Ersatzversorgung ist kein Vertrag sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis. Insoweit ist § 315 BGB nicht anwendbar, da er ein Leistungsbestimmungsrecht in einem Vertrag erfordert:
§ 315 BGB
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
--- Ende Zitat ---
Ups - das bedeutet aber doch, dass die Ersatzversorgung nur ein Zustand sein kann, der unter extrem ungewöhnlichen Umständen zustande kommen kann, oder?
Zugleich stellt dieser für den Kunden einen herben Schicksalsschlag dar, weil er keinerlei Rechtsmittel gegen die in der Ersatzversorgung festgesetzten Entgelte hat, nicht wahr?
Augenblick mal: Ihr Einwand geht eigentlich noch viel weiter.
Laut der oben zitierten Vorschrift betrifft der §315 ja Vertragschließende. Laut BGH 36/06 soll andererseits der Anfangspreis immer vereinbart und einem Unbilligkeitseinwand unzugänglich sein, auch wenn sich eine Vertragspartei nicht auf Preisverhandlungen einlässt und die andere Vertragspartei nur insgesamt auf die Leistung verzichten kann.
Dies hieße aber im Ergebnis, dass der Preisbestimmende immer quasi einen Freischuß am Vertragsbeginn hat und dort die Messlatte schonmal so hoch wie irgend möglich legen darf. Der §315 BGB wäre folglich grundsätzlich nur auf Preisänderungen nach Vertragsabschluss anwendbar.
Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung müsste dieses Prinzip konsequenterweise auch auf alle anderen Lebensbereiche angewendet werden - eine sehr weitreichende Konsequenz.
Also: Entweder zahlen oder verzichten.
Paradisische Zustände wünschen darf sich jeder - auch jeder Versorger.
Übrigens: Spitzfindig kann auch ich sein:
Ich kann ja behaupten, der Vertrag sei zu einem Preis von 0 Euro zustande gekommen und der Versorger habe 1 Sekunde nach Vertragsabschluss eine Preiserhöhung von xxx Euro einseitig vorgenommen.
Für diese Preiserhöhung verlange ich dann einen Billigkeitsnachweis.
--- Zitat ---Original von nomos
Da gibt es noch so manche interpretierbare Klauseln in diversen alten und neuen AGB und Fragen zur veränderten Kostensituation nach dem Auslaufen. ...
--- Ende Zitat ---
Das sind zwei Fragestellungen, die im Prinzip unabhängig voneinander sind.
1) Wurde der Vertrag wirksam zum x.y beendet?
2) Unter welchen Bedingungen kommt die Ersatz-/Grundversorgung zustande?
Zu 1) kann man in diesem Thread mal von einem der neueren Sonderverträge mit zeitlicher Befristung und ohne Preisanpassungsklausel ausgehen, die also vollkommen korrekt am Tage x.y enden.
Gruss,
ESG-Rebell.
Black:
--- Zitat ---Original von nomos
@Black, was verstehen Sie unter \"normal endet\"? Wie sieht das denn bei befristeten Sonderverträgen mit Festpreisvereinbarungen nach Ablauf der Festpreisfirst aus. Kommt dann immer die Grundversorgung oder Ersatzversorgung? Könnte das gegebenenfalls (AGB) nicht auch quasi die Fortsetzung des Sondervertrags sein?
--- Ende Zitat ---
Ein Ende des Vertrages wegen Kündigung oder Ablauf der Vertragslaufzeit ist ein \"normales\" Ende des Vertrages. Ein \"unnormales\" Ende wäre ein z.B. ein nichtiger Vertrag oder eine Insolvenz des Lieferanten.
Die mir bekannten Sonderkundenverträge enthalten Fortsetzungsklauseln. Rechtliche Aussagen zu hier geposteten AGB werde ich nicht treffen.
Black:
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
--- Zitat ---Original von Black
Das ist falsch. Wenn der Sonderkundenvertrag normal endet und danach weiter Energie bezogen wird kommt dadurch ein Grundversorgungsvertrag zustande.
--- Ende Zitat ---
Ja, dieser Einwand war eigentlich vorhersehbar.
Künftig werden also alle Grundversorger, die von ihren zugehörigen Netzbetreibern die Mitteilung über eine fehlende Anmeldung eines Kunden bekommen, diesem umgehend eine Begrüßung als neuen grundversorgten Kunden, verbunden mit einem Dank für die Vertragsannahme zum Preis XYZ übersenden.
--- Ende Zitat ---
So ist es. Gas und Strom fleuchen ja nicht herrenlos in der Leitung herum damit jeder sich frei bediene. Damit gehört nach dem Ende des Sonderkundenvertrages die Energieentnahme nicht mehr zum Sonderkundenvertrag. Wer dann weiterhin Energie entnimmt schließt damit nach ständiger Rechtsprechung einen Grundversorgungsvertrag ab.
Wenn also ein Sonderkundenvertrag endet (und das tut er ja überraschend nicht von einer Sekunde auf die Andere) kann der Kunde entweder eine Verlängerung anstreben, einen neuen Sonderkundenvertrag abschließen oder in die Grundversorgung gehen.
Wenn der Kunde dies alles nicht will, müßte er die Entnahme von Energie unterlassen.
[
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Ups - das bedeutet aber doch, dass die Ersatzversorgung nur ein Zustand sein kann, der unter extrem ungewöhnlichen Umständen zustande kommen kann, oder?.
--- Ende Zitat ---
So soll es auch sein. Die Ersatzversorgung ist der absolute Rettungsanker um nicht plötzlich im Dunkeln/Kalten zu stehen.
--- Zitat ---Original von ESG-RebellDies hieße aber im Ergebnis, dass der Preisbestimmende immer quasi einen Freischuß am Vertragsbeginn hat und dort die Messlatte schonmal so hoch wie irgend möglich legen darf.
--- Ende Zitat ---
Da die Grundversorgung zu allgemeinen Tarifen erfolgt, kann der Versorger bei einem Neukunden nicht einfach \"die Latte hochlegen\".
--- Zitat ---Original von ESG-RebellIm Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung müsste dieses Prinzip konsequenterweise auch auf alle anderen Lebensbereiche angewendet werden - eine sehr weitreichende Konsequenz.
Also: Entweder zahlen oder verzichten.
--- Ende Zitat ---
Willkommen im Leben! So läuft es doch bei jeder Leistung, die Sie in Anspruch nehmen wollen, bei jeder Ware, die Sie erwerben wollen.
--- Zitat ---Original von ESG-RebellÜbrigens: Spitzfindig kann auch ich sein:
Ich kann ja behaupten, der Vertrag sei zu einem Preis von 0 Euro zustande gekommen und der Versorger habe 1 Sekunde nach Vertragsabschluss eine Preiserhöhung von xxx Euro einseitig vorgenommen.
Für diese Preiserhöhung verlange ich dann einen Billigkeitsnachweis.
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie den Vertragsschluss zu 0 Euro auch beweisen können, nur zu!
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
........
Rechtliche Aussagen zu hier geposteten AGB werde ich nicht treffen.
--- Ende Zitat ---
@Black, das sind doch veröffentliche Texte. Wo sehen Sie da ein Problem bzw. was stört Sie an der beispielhaften und auszugsweisen Wiedergabe hier im Forum? Ihre Meinung und Beurteilung dazu würde sicher den einen oder anderen Forennutzer interessieren. Oder handelt sich dabei um schwere See und Sie fürchten sich vor Monsterwellen? ;)
Black:
--- Zitat ---Original von nomos
@Black, das sind doch veröffentliche Texte. Wo sehen Sie da ein Problem bzw. was stört Sie an der beispielhaften und auszugsweisen Wiedergabe hier im Forum? Ihre Meinung und Beurteilung dazu würde sicher den einen oder anderen Forennutzer interessieren.
--- Ende Zitat ---
Die Wiedergabe stört mich nicht. Ich werde hier nur keine Vertragsbedingungen rechtlich beurteilen.
Zumal einige Leute für so etwas sehr viel Geld bezahlen - aber das nur am Rande ;)
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