Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
Black:
--- Zitat ---Original von jofri46
@Black
\"Quasi-Vertrag\" bezeichnet ein gesetzliches Schuldverhältnis, bei dem Rechte und Pflichten, Leistung und Gegenleistung, einem vertraglichen Schuldverhältniss gleichen. So ist es auch im Falle der Ersatzversorgung.
--- Ende Zitat ---
Ist der Begriff des \"Quasi-Vertrages\" ihre eigene Kreaktion oder gibt es hierfür Quellen?
--- Zitat ---Original von jofri46Kann ein gesetzliches Schuldverhältnis nicht zugleich ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis i. S. des § 311 BGB darstellen?
--- Ende Zitat ---
Nein, kann es nicht. Es geht nur das eine oder das andere. Wenn man es darauf anlegt könnte man natürlich ein gesetzliches SV noch einmal zusätzlich vertraglich vereinbaren und so eine Doppelnatur erreichen. Aber Ersatzversorgung tritt eben nur ein, wenn ausdrücklich kein Vertrag vorliegt.
jofri46:
\"Quasi-Vertrag\" ist ein historischer Rechtsbegriff und bezeichnet alle Verbindlichkeiten schuldrechtlicher Natur, die weder aus einem Vertrag noch aus Delikt herrühren. So zumindest habe ich es, in aller Kürze, noch in Erinnerung. Quellen für den Begriff gibt es zuhauf. Google hilft hier weiter.
RR-E-ft:
@Black
Laut Creifelds Rechtswörterbuch ist der Quasikontrakt ein Begriff des römischen Rechts. Der Begriff Quasivertrag findet sich im Deutschen Rechtswörterbuch, erstbelegt 1794. Manche verwenden Quasivertrag und faktischen Vertrag synonym. In der Erstbelegung wird der uneigentliche Vertrag oder Quasivertrag hingegen vom \"wahren Vertrag\", der auch stillschweigend abgeschlossen sein kann, unterschieden.
tangocharly:
So wurde das Thema im Bundestag debattiert, auf der Grundlage des Entwurfs des neuen EnwG auf Vorlage der Bundesregierung
BT-Drucksache 15/3917, S. -66-
--- Zitat ---Zu § 38 (Ersatzversorgung mit Energie)
Die Vorschrift begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, wenn die Energieversorgung in Niederspannung oder Niederdruck ohne vertragliche Grundlage allein aufgrund der Entnahme durch den Letztverbraucher erfolgt. Der Grundversorger ist berechtigt, für die Ersatzversorgung gesonderte allgemeine Preise zu veröffentlichen, die über den Preisen der Grundversorgung liegen können. Letzteres gilt jedoch nicht für Haushaltskunden. Angesichts des Übergangscharakters dieses Rechtsverhältnisses ist es zeitlich begrenzt.
--- Ende Zitat ---
Also, wenn der Gesetzgeber das selbst schon so gesehen hat, dann wird die Diskussion über das \"gesetzliche Schuldverhältnis\" müßig. Mir persönlich gefällt diese Kategorie auch nicht.
Das erwähnte \"faktische Vertragsverhältnis\" wäre m.E. auch passender, d.h. auf der Grundlage des \"so gilt als\"-Satzes in § 38 EnWG
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