Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
Black:
--- Zitat ---Original von Pölator
Gut und schön, bei uns gab es aber bei Vertragsabschluß keine Sonderverträge oder Wettbewerber, auf die man hätte ausweichen könne.
--- Ende Zitat ---
Eine solche Situation dürfte es heute nicht mehr geben (und bei der Ausgangsfrage dieses Threads geht es ja um künftiges Verhalten bei Vertragsschluss).
Sollte man sich trotzdem in einem Gebiet befinden wo es NUR den Grundversorgungstarif des Grundversorgers und auch keine Wettbewerber gibt, dürfte die Frage der Preisgestaltung/kontrolle dann im Kartellrecht (marktbeherrschende Stellung) zu suchen sein und nicht in der Billigkeitskontrolle.
Pölator:
--- Zitat ---Original von Black
Eine solche Situation dürfte es heute nicht mehr geben (und bei der Ausgangsfrage dieses Threads geht es ja um künftiges Verhalten bei Vertragsschluss).
--- Ende Zitat ---
Hallo,
sie habe recht, hier geht es um die \"Zukunft\"... .
Bei mir ist es aber noch nicht allzu lange her, Dez.2004, da gabs hier nichts als die allmächtigen Stadtwerke... .
Ich denke, trotz aller Nachvollziehbarkeit Ihrer Ausführungen, dass es hier einen Weg geben wird, da niemand mich zwingen kann, einen Sondervertrag abzuschliessen, wenn ich durch meine eigene Passivität in der Grundversorgung lande... .
--- Zitat ---Original von Black
Grundversorgung bedeutet nicht, dass der billigste Preis angeboten werden soll...
--- Ende Zitat ---
Zur Erinnerung:
Enwg §1 (1):
Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.
Nun geht es um die Definition preisgünstig und dem Problem, wer es definieren soll. Also zurück zu §315 und den Richtern... .
Ich würde es drauf ankommen lassen ;)
Gruß,
Pölator
Black:
--- Zitat ---Original von Pölator
--- Zitat ---Original von Black
Grundversorgung bedeutet nicht, dass der billigste Preis angeboten werden soll...
--- Ende Zitat ---
Zur Erinnerung:
Enwg §1 (1):
Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.
Nun geht es um die Definition preisgünstig und dem Problem, wer es definieren soll. Also zurück zu §315 und den Richtern... .
--- Ende Zitat ---
Tja....nur wenn Sie § 1 EnWG so lesen wollen, dann führt das in letzter Konsequenz zu folgendem Problem:
Wenn die Grundversorgung maximal billig ist, brauchte der gleiche Versorger gar keine Sonderkundenverträge mehr anzubieten, denn diese könnten ja nicht billiger sein als die maximal billige Grundversorgung. Täte er es dennoch würde er nach Ihrer Sicht belegen, dass sein GV Preis gegen § 1 EnWG verstößt.
Es würde auch für andere Wettbewerber keinen Sinn mehr machen zu versuchen Kunden abzuwerben, denn sie könnten den maximal günstigen GV Preis nicht unterbieten. Würde ein Wettbewerber den GV Preis tatsächlich unterbieten, müßte - nach Ihrer Lesart des § 1 EnWG - der GV Preis gesenkt werden, da es ja scheinbar doch billiger geht.
Die Folge wäre dann; kein Wettbewerb mehr, nur noch maximal günstige Grundversorgungstarife von Gebietsmonopolisten, deren Preise im Rahmen der Billigkeitskontrolle von den gerichten festgelegt werden.
Woran erinnert das? An das System der staatlich genehmigten Preise VOR der Liberalisierung. Nun kann man ja so ein System für besser halten als Wettbewerb, aber das ist eine politische Frage und keine juristische. Da der Gesetzgeber aber ausdrücklich mehr Wettbewerb wollte darf die Grundversorgung als \"Auffangbeckentarif\" sehr wohl teurer sein als Sonderverträge. Daher ist § 1 EnWG eben nicht so zu verstehen, dass der maximal billigste Preis angeboten werden muss (das wäre nämlich der Selbstkostenpreis ohne Gewinn ;) )
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
Wenn die Grundversorgung maximal billig ist, brauchte der gleiche Versorger gar keine Sonderkundenverträge mehr anzubieten, denn diese könnten ja nicht billiger sein als die maximal billige Grundversorgung. Täte er es dennoch würde er nach Ihrer Sicht belegen, dass sein GV Preis gegen § 1 EnWG verstößt.
--- Ende Zitat ---
@Black, das ist nicht die \"Lesart\" und Ihre Definition von \"möglichst preisgünstig\" ist für mich nicht haltbar. So schwierig ist der § 1 EnWG nun auch wieder nicht zu lesen. Was ist denn \"möglichst preisgünstig\".
Unter Berücksichtigung der Bedingungen (Aufwand-Kosten) kann die Grundversorgung nicht schlechter gestellt sein als Sonderverträge, sonst wäre die Grundversorgung nicht mehr \"möglichst preisgünstig\". Der \"Profit\" daraus hat sich am betriebsnotwendigen zu orientieren (Sicherung des Unternehmens -Wettbewerbsfähigkeit und vielleicht angemessene Weiterentwicklung). Zweckfremde Mittelverwendung aus überhöhten Gewinnen sind sicher nicht durch diesen § 1 gedeckt.
Sonderverträge können trotzdem Sinn machen. Der eine oder andere möchte ja Vorauskasse leisten, Festpreise oder Abnahmemengen fest vereinbaren etc.. Alle Bestandteile sind in der Kalkulation zu bewerten und zu berücksichtigen. Die Grundversorgung kann dann nicht schlechter gestellt sein.
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von Black
Wenn die Grundversorgung maximal billig ist, brauchte der gleiche Versorger gar keine Sonderkundenverträge mehr anzubieten ....
--- Ende Zitat ---
Das ist logisch.
Der Begriff \"billig\" bedeutet \"angemessen\" und nicht \"vergleichsweise niedrig\".
Wie ich oben bereits erwähnt hatte, muss der Allgemeine Tarif nicht unbedingt niedriger sein, als die dem Kunden zur Auswahl stehenden Sondertarife.
Der Grundversorger könnte dennoch schlüssig darlegen, dass seine allgemeine Tarife angemessen sind. In einem Sondervertrag hat er ja bspw. Planungs- und Absatzsicherheit für (i.d.R.) mindestens ein Jahr; wohingegen ein grundversorgter Kunde ggf. kurzfristig wechseln kann und durch einen Unbilligkeitseinwand auch zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen kann. Aufpreise für diese Risiken und Mehrkosten lassen sich schon begründen.
Es wird allerdings schwierig bleiben zu begründen, welche angemessene Gegenleistung der Differenz von bspw. 30% zwischen den Allgemeinen Tarifen und den vom selben Versorger angebotenen Sondertarifen gegenübersteht.
Um die Rechtsauffassung aus Versorgersicht nochmal zusammenzufassen:
[*]Kommt ein Kunde in die Grundversorgung, dann hat er den vom Versorger festgesetzten Anfangspreis zu bezahlen, egal wie hoch dieser ist.
[*]Der Grundversorgung kann sich ein Kunde nur dadurch entziehen, dass er auf den Bezug von Energie verzichtet oder einen Sondervertrag abschliesst.
[*]Kann der Kunde weder auf Energie verzichten noch einen Sondervertrag abschließen, dann steht es ihm frei, dem Versorger nachzuweisen dass dessen Preise kartellrechtswidrig entstanden sind.
[/list]
Also meines Erachtens würde diese Regelung den Kunden ein bisschen benachteiligen.
Was den §1 EnWG betrifft:
Wenn ich den so lese und dabei bedenke, dass diese Aufgabe an Unternehmen übertragen wurde, die ihrem Wesen nach rein profitorientiert sind, komme ich zu dem Schluss dass hier die Quadratur des Kreises versucht wird.
Genauso gut könnte man einen Bock auf die Wiese stellen und von ihm verlangen dass er einen Englischen Rasen hinterlässt ...
... oder Gefängnisse ohne Gitter bauen und von den Häftlingen verlangen, gefälligst drin zu bleiben.
Wer immer den Wortlaut des §1 EnWG entworfen hat, dem fehlte jeglicher Realitätsbezug!
Der Billigkeitsnachweis so wie die Verbraucher und ich ihn verlangen, ist ohne Vorlage einer Kostenkalkulation schlichtweg nicht zu führen. Mir fällt da auch keine Alternative zu ein.
Alle Versorger behaupten doch immer wieder gebetsmühlenartig, alle Kostensteigerungen seien unausweichlich; die Kunden würden nicht ausgenommen werden.
Wenn dem so ist - warum ist dann die Vorlage einer Kostenkalkulation derart unmöglich?
Gruss,
ESG-Rebell.
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