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Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?

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ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von ESG-RebellDer vorsorgliche Einwand hat aus meiner Sicht den Vorteil, dass ich keine Fristen - ob gültig oder nicht - versäumen kann.
--- Ende Zitat ---
Hat aber den Nachteil, dass Sie vor Gericht ja beweisen müssen den Einwand überhaupt erhoben zu haben.
--- Ende Zitat ---
Einschreiben mit Rückschein?


--- Zitat ---Original von Black
Ob aber ein Versorger bei dem Sie gar nicht grundversorgter Kunde sind einen solchen Einwand aber zuordnen und archivieren (und dann wiederfinden) kann ist fraglich.
--- Ende Zitat ---
Die Unfähigkeit meines Versorgers, Daten seiner Untertanen zuzuordnen, zu archivieren und wiederzufinden, ist nicht mein Problem.

Allerdings könnte theoretisch der Grundversorger auch wechseln, wenn doch irgendwann einmal genügend Kunden ihren Hintern hochkriegen und wechseln. Dann läge der Unbilligkeitseinwand in den Archiven des falschen (weil alten) Grundversorgers.

Insofern stimme ich Ihnen ja zu - man muss nichts überstürzen. Man kann den Einwand auch immer noch dann abschicken, wenn ein Wechsel in die Ersatzversorgung ansteht oder Rechtsunsicherheit über das Fortbestehen eines Sondervertrags entsteht.


--- Zitat ---Original von Black
Sie bekommen auch ein Problem wenn sich zwischen dem \"vorsorglichen\" Einwand und dem tatsächlichen Vertrag noch einmal die Preise geändert haben. Dann haben sie nämlich den dann aktuellen Preisen nicht wiedersprochen.
--- Ende Zitat ---
Das sehe ich nicht so. Die Formulierung bezieht konkret benannte Festsetzungszeitpunkte (\"der dann festgesetzten Entgelte\") mit ein.


--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von ESG-RebellDies trifft zu. Der Preis ist nur dann unverbindlich, wenn der Kunde einen Unbilligkeitseinwand erhebt.
--- Ende Zitat ---
Nein! Nicht die Erhebung sondern nur die tatsächliche Unbilligkeit führt zur Unverbindlichkeit. Das ist ein gern übersehener Unterschied.
--- Ende Zitat ---
.... und die Preise unbillig waren. Der Zusatz fehlte in der Tat. Waren die Preise nicht unbillig überhöht, dann waren sie auch von Anfang an verbindlich.

An der Quintessenz ändert dies freilich nichts: Der Kunde muss Unbilligkeitseinwand erheben um seine Rechte geschützt zu wissen; und dies tunlichst bevor ihm eine konkludente Vereinbarung eines Preises - etwa durch Zahlung ohne Vorbehalt unterstellt werden kann.


--- Zitat ---Original von Black
Ein anderer notwendiger Vertragsbestandteil, ... ist aber der konkrete Preis.
--- Ende Zitat ---
Ich sehe, Sie beharren darauf.
Was sagen die anderen Anwälte hier dazu?

Übrigens - wenn Sie argumentieren, der Kunde könne einen Grundversorgungsvertrag nur mit dem darin konkret benannten Preis akzeptieren oder insgesamt ablehen, dann verweigern sie Ihm im Ergebnis doch die Grundversorgung.

Mal anders gefragt: Was soll der Kunde ihrer Auffassung nach tun, wenn er den ihm angebotenen Anfangspreis für unbillig überhöht hält?

Gruss,
ESG-Rebell.

Black:
@ EGS

Wenn es hart auf hart kommt dann beweist ein Einschreiben mit Rückschein nur, dass Sie irgendeinen Brief geschickt haben (eigentlich sogar nur, dass ein entsprechend frankierter Umschlag versandt wurde), aber nicht WAS in dem Brief drin stand.

Wenn der Versorger dann ihren Brief nicht archiviert hat und den Zugang bestreitet, ist die Archivierung und Zuordnung dann plötzlich doch ihr Problem.

Wenn Sie ihren Einwand nicht auf einen konkreten Preis beziehen, sondern nur auf die \"dann festgesetzten Preise\" ist er zu unbestimmt.

Pölator:

--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Mal anders gefragt: Was soll der Kunde ihrer Auffassung nach tun, wenn er den ihm angebotenen Anfangspreis für unbillig überhöht hält?

Gruss,
ESG-Rebell.
--- Ende Zitat ---


Hallo,
das finde ich jetzt mal eine ausgesprochen gute Frage an black :D

Gruß,
Pölator

Black:

--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Übrigens - wenn Sie argumentieren, der Kunde könne einen Grundversorgungsvertrag nur mit dem darin konkret benannten Preis akzeptieren oder insgesamt ablehen, dann verweigern sie Ihm im Ergebnis doch die Grundversorgung.

Mal anders gefragt: Was soll der Kunde ihrer Auffassung nach tun, wenn er den ihm angebotenen Anfangspreis für unbillig überhöht hält?
--- Ende Zitat ---

Wenn ein Vertragspreis zu teuer ist, dann schließt man den Vertrag nicht ab, sondern wählt einen Sonderkundenvertrag.

Grundversorgung bedeutet nicht, dass der billigste Preis angeboten werden soll, sondern dass niemand mangels Belieferung ohne Energie dastehen soll. Grundversorgung ist zum Teil für die Bequemen, die weder Preise vergleichen wollen, noch Sonderkundenverträge abschließen sondern einfach das Licht anschalten oder die Gasheizung anwerfen. Wie in jedem anderen Bereich auch (Telefon, Krankenkassen etc.) ist der Standart 08/15 Bequem-Massentarif fast nie der Beste.

Pölator:

--- Zitat ---Original von Black
Wenn ein Vertragspreis zu teuer ist, dann schließt man den Vertrag nicht ab, sondern wählt einen Sonderkundenvertrag.

--- Ende Zitat ---

Gut und schön, bei uns gab es aber bei Vertragsabschluß keine Sonderverträge oder Wettbewerber, auf die man hätte ausweichen könne.

mfG
Pölator

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