Energiepreis-Protest > Gelsenwasser
Gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet
Majue:
Hallo,
auch auf unseren Mahnbescheiden stimmen die Rechnungsnummern und die Rechnungsdaten nicht mit den Jahresrechnungen überein. Somit sollte doch der Mahnbescheid an sich schon hinfällig sein. Wie will denn Gelsenwasser einen Anspruch gerichtlich durchsetzen, der offensichtlich so nicht besteht? Auch wenn die Höhe der vermeintlichen Forderung richtig ist, sollten doch gerade auf diesem Weg die Rechnungen angemahnt werden, aus denen diese Forderungen resultieren, oder sehe ich das falsch?
jofri46:
@Majue
Ein Mahnbescheid wird nicht \"an sich schon hinfällig\". Also unbedingt Widerspruch einlegen, und zwar gegen jeden Mahnbescheid (bei Eheleuten also zweifach). Sollte daraufhin der Anspruch im Klageverfahren weiter verfolgt werden, könnten mit der schriftlichen Klagebegründung Rechnungsnummern und -daten berichtigt werden (was von einem sorgfältig arbeitenden Anwalt auch zu erwarten ist).
Fraglich dann allerdings, ob durch den Mahnbescheid auch die Verjährung gehemmt wurde, weil dort der Anspruch ja unrichtig bezeichnet worden ist. Absolut sicher bin ich mir da aber nicht.
ben100:
Die Verjährungsfrist wird nicht gehemmt, wenn der Mahnbescheid zwar den geforderten Betrag, jedoch keine oder eine nur eine unzureichende Angabe darüber enthält, wofür das Geld an den Gläubiger gezahlt werden soll. Das gilt selbst, wenn \"die Individualisierung\" nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Verfahren nachgeholt wird. (Urteil des BGH vom 17.10.2000, Aktenzeichen: XI ZR 12/99).
jofri46:
@ben100
Das Urteil des BGH vom 17.10.2000 würde ich nicht verallgemeinern wollen. Es ging dort um einen sog. \"Scheck-Mahnbescheid\" mit seinen Besonderheiten, zudem standen die Parteien dort nicht in laufender Geschäftsverbindung.
Das ist hier doch ein wenig anders. Kann der Kunde - trotz unrichtiger Rechnungsnummern und Rechnungsdaten - nicht doch erkennen, eben aufgrund der bestehenden Geschäftsverbindung, anhand der vorangegangenen Korrespondenz sowie der Höhe des geforderten Betrages - welcher Anspruch geltend gemacht wird und auf diese Weise leicht selbst individualisieren?
Damit will ich nicht verkennen, dass das BGH-Urteil vom 17.12.2000 durchaus seine Ansatzpunkte hat, aber bei der Übertragbarkeit auf die Fälle hier doch mit einigen Fragezeichen zu versehen ist.
Majue:
Natürlich haben wir den beiden Mahnbescheiden wiedersprochen. Da wir Rechtschutzversichert sind, warten wir ganz entspannt ab, was als nächstes kommt!
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