Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom

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RR-E-ft:
@wasserwaage

Jetzt habe ich es auch gesehen.

Ihre Argumente lassen sich durchaus hören.  
 
Das Gesetz spricht von den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung. So ist es grundsätzlich wohl möglich, dass Versorger z. B. nach Verbrauch gestaffelte Preise anbieten, die zugleich nebeneinander Geltung beanspruchen.

An der getrennten Messeinrichtung würde ich es nicht festmachen wollen.
Hinter einem bisherigen  Wärmepumpen- Zähler könnte innerhalb der Kundenanlage schließlich auch etwas ganz anderes angeschlossen sein als eine Wärmepumpe. Zudem kommt es wohl darauf an, wie die Beheizung im Übrigen gestaltet ist.

@Black

Der alte und der neue Rechtsrahmen passen nicht unbedingt übereinander, nachdem der Kreis der Anspruchsbrechtigten nach § 36 EnWG deutlich kleiner ist als der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 10 Abs. 1 EnWG. Da müssen wir vieles neu ausloten.

Es könnte ggf.  schon viel helfen, wenn Grundversorgungsverträge endlich tatsächlich schriftlich bzw. in Textform abgeschlossen werden.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Der alte und der neue Rechtsrahmen passen nicht unbedingt übereinander, nachdem der Kreis der Anspruchsbrechtigten nach § 36 EnWG deutlich kleiner ist als der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 10 Abs. 1 EnWG. Da müssen wir vieles neu ausloten.

Es könnte ggf.  schon viel helfen, wenn Grundversorgungsverträge endlich tatsächlich schriftlich bzw. in Textform abgeschlossen werden.
--- Ende Zitat ---

Da stimme ich zu. Aber viele EVU sind gedanklich noch nicht in der \"neuen Zeit\" angekommen, auch was die Verortung der Kunden als \"Tarif\"kunden angeht.

RR-E-ft:
@Black

Eigentlich sollte sich in der Branche herumgesprochen haben, dass den \"Versorgern\" die \"Tarifkunden\" zumeist bereits im Juli 2005 abhanden gekommen waren, vgl. nur § 116 Satz 2 EnWG..

Müssen mit Rücksicht auf § 116 Satz 1 EnWG für ggf. doch noch nicht ausgestorbene Tarifkunden gesondert  auch noch Allgemeine Tarife gem. § 4 AVBEltV öffentlich bekannt gegeben werden, also neben den Allgemeinen Preisen der Grund- und Ersatzversorgung?

Sollten wirklich noch Tarifkunden leben, wäre dies m. E. absolut notwendig.

Einige unterscheiden noch nach \"Bedarfsarten\", was m. E. nicht gerechtfertigt ist.

Andere haben Staffelpreise.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Eigentlich sollte sich in der Branche herumgesprochen haben, dass den \"Versorgern\" die \"Tarifkunden\" zumeist bereits im Juli 2005 abhanden gekommen waren, vgl. nur § 116 Satz 2 EnWG..
--- Ende Zitat ---

Es wäre leichter, wenn der Gesetzgeber den \"Tarifkunden\" wenigstens konsequent \"beerdigt\" hätte. Aber z.B. in der KAV ist er noch immer zufinden.

RR-E-ft:
@Black

Mich beschäftigt die Frage, ob es mit Rücksicht auf § 116 Satz 1 EnWG nicht doch noch irgendwo in der freien Wildbahn Tarifkunden geben könnte und was für diese ggf. hinsichtlich Preisänderungen zu beachten ist.

Man kann natürlich auch wie im Kommentar von Salje der Auffassung sein, mit der nächsten einseitigen Preisänderung nach Inkrafttreten des EnWG 2005 sei der Tatbestand des § 116 Satz 2 EnWG erfüllt mit der Folge, dass für die entsprechenden Kunden die AVBEltV nicht mehr galt, die StromGVV jedoch nie gegolten hat.

Somit entfiel das bis dahin bestehende gesetzliche Preisbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB  und wenn kein Preisbestimmungsrecht vertraglich vereinbart wurde, gab es folglich fortan gar kein Preisneubestimmungsrecht des Lieferanten im konkreten Vertragsverhältnis mehr.

Die Frage hat erhebliche praktische Bedeutung.  ;)

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