Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom
RR-E-ft:
@Wasserwaage
Für das römische Papsttum soll ein Unfehlbarkeitsdogma gelten. Für die Standpunkte hier im Forum nimmt jedoch (hoffentlich) niemand entsprechendes für sich in Anspruch.
Die Allgemeinen Preise der Grundversorgung der Unternehmen sind öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntgabe ist Voraussetzung für die wirksame Geltung des Preises.
In der Regel gibt es für Lastprofilkunden mit Eintarifmessung nur einen solchen Preis.
Wer nichts anderes vereinbart hat, Haushaltskunde iSv. § 3 Nr. 22 EnWG ist und auch noch zu dem als \"Allgemeiner Preis der Grundversorgung\" veröffentlichten Preis vom sog. Grundversorger beliefert wird, ist grundversorgter Kunde.
Alle anderen Kunden sind es nicht.
Weisen Sie bitte Beispiele nach, wo Heizstrom, Nachtstrom oder Wärmepumpen- Stromangebote als \"Allgemeine Preise der Grundversorgung\" veröffentlicht wurden, damit wir der Sache ggf. gemeinsam näher auf den Grund gehen können.
Wasserwaage:
ich nehme für mich nicht in anspruch unfehlbar zu sein... auch wenn ich die wasserwaage bin [und somit alles besser weiss ;-)]
bin mir aber nicht bei allen im forum so sicher....
zum thema:
schauen sie sich z.b. mal die tarife der stadtwerke flensburg an
RR-E-ft:
@Wasserwaage
Meinen Sie die mit den relativ günstigen Grundpreisen?
Im Vergleich etwa zu den Jenaer Stadtwerken können sich die Flensburger Preise sehen lassen.
Es ist nicht ersichtlich, welcher Preis in Flensburg als \"Allgemeiner Preis der Grundversorgung\" öffentlich bekannt gegeben wurde. Die öffentliche Bekanntgabe ist nicht zu verwechseln mit der Veröffentlichung auf den Internetseiten des Anbieters.
Kommt der Grundversorgungsvertrag gem. § 2 Abs. 2 StromGVV allein durch Entnahme aus dem Netz zustande, ist für den Versorger nicht ersichtlich, ob der Strom für eine Wärmepumpe oder andere elektrische Verbrauchsgeräte bezogen wird.
Geht es um Strom für eine Wärmepumpe, ist irgendwie eine besondere Abrede vonnöten, die das Ganze aus meiner Sicht zu einem Sondervertrag macht.
Der Allgemeine Preis der Grundversorgung ist in Flensburg nach meiner Auffassung der \"Einfach- Tarif\", weil dieser im Gegensatz zu allen anderen keiner besonderen vertraglichen Abreden bedarf.
Der \"Zweizeiten- Tarif\" kann ebenso wie der \"Wärmepumpen- Tarif\" gewählt werden, was also einer besonderen Wahl durch den Kunden und vertraglichen Abrede mit dem Versorger bedarf, mithin Sondervertrag.
Wasserwaage:
etwas weiter unten auf der seite finden sie den download als pdf..... alle preise die sie dort stehen gelten als \"allgemeine preise\", die wahlmöglichkeit des kunden macht daraus noch lange keinen sondervertrag. ich weiss auch nicht wie sie auf einen allgemeinen preis kommen, es heisst eindeutig allgemeine preise im enwg. d.h. es kommen durchaus verschiedene preise für die grundversorgung in betracht. lesen sie doch nochmal den §36 und evtl. den 39 noch dazu.
die preise werden übrigens in der form auch in der zeitung veröffentlicht.
\"Kommt der Grundversorgungsvertrag gem. § 2 Abs. 2 StromGVV allein durch Entnahme aus dem Netz zustande, ist für den Versorger nicht ersichtlich, ob der Strom für eine Wärmepumpe oder andere elektrische Verbrauchsgeräte bezogen wird. \"
doch, durch die getrennte messeinrichtung. eine besondere abrede ist nicht von nöten, sondern eine eigene messeinrichtung, ebenso wie der zweizeitentarif.
Black:
Zumindest früher liefen derartige Tarife unter Wahltarife gem. § 2 BTOElt, damit waren sie eben keine Sonderverträge, da auch für die Wahltarife die AVBEltV galt.
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