Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
Christian Guhl:
@Harry01
Ich habe meine Verträge mit der Eon-Avacon AG abgeschlossen. Die GmbH ist nicht mein Vertragspartner. Das könnte vielleicht mal wichtig sein, wenn geklagt wird. Die GmbH hat keine Forderung gegen mich. Wenn überhaupt, kann nur die AG etwas fordern. Die Abschläge zahle ich daher auch an die alte Bankverbindung. Ich kann doch nicht an die GmbH zahlen, wenn ich mit der AG Verträge habe.
Maverick:
Hallo @all,
auch im Bereich der E.ON edis schreibt jetzt die Vertriebs GmbH. Diesmal ist es \"nur\" die Ankündigung der Preiserhöhung zum 01.02.2009.
Habe mal im Netz nachgeschaut (hier: http://www.eon-edis-vertrieb.com/html/20351.htm), da wird geschrieben, die Vertriebs GmbH sei \"kraft Gesetzes\" ab dem 01.09.2008 in alle Rechte und Pflichten der AG aus \"den bestehenden Grundversorgungs- und Ersatzversorgungsverhältnissen\" eingetreten.
Nun habe ich aber einen Sondervertrag mit der AG und falle also m.E. weder in die Grund- noch in die Ersatzversorgung.
D.h. mein Vertrags- und Ansprechpartner für alles weitere ist weiterhin die AG?!
Wem schicke ich den Widerspruch gegen die o.a. Preiserhöhung: nur der AG oder beiden?
Kann man schon etwas zu der Frage sagen, ob das Vorgehen der E.ON AGs und GmbHs rechtlich haltbar ist?
Vielen Dank im voraus und allen einen schönen 1. Advent.
Maverick
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Gridpem
Das stimmt wohl nicht. Schließlich sind die ursprünglichen Vertragspartner, mämlich die Aktiengesellschaften weiter existent. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem Vertrag auf einen Dritten, hier einer GmbH, bedarf regelmäßig der Zustimmung des anderen Vertragsteils, hier des Kunden. Teilweise wird ein dreiseitiger Vertrag verlangt. Schlussendlich sind die Vertriebs GmbHs wohl auch nicht Gesamtrechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragspartner, nämlich der Aktiengesellschaften.
--- Ende Zitat ---
Ich habe jetzt keine Ahnung wie E das löst, aber bestehende Forderungen können ohne Schuldnerzustimmung abgetreten werden und viele mir bekannte Verträge enthalten eine entsprechende Rechtsnachfolgeklausel.
RR-E-ft:
@Black
Die Frage geht wohl darum, ob die Verttragsverhältnisse mit Rechten und Pflichten wirksam von den Aktiengesellschaften auf die GmbH übertragen wurden. Eine reine Forderungsabtretung bedarf keiner Zustimmung des Schuldners. Sie muss jedoch angezeigt und auf Verlangen nachgewiesen werden. Es muss deutlich gemacht werden, dass eine abgetretene fremde Forderung verfolgt wird.
Das E.ON- Konstrukt erscheint auch deshalb fragwürdig, weil es nach Aufassung der Bundesnetzagentur unzulässig ist, dass die Aktiengesellschaft als Netzbetreiber eine GmbH als Vertriebsgesellschaft zur 100%igen Tochter hat und diese führt.
Maverick:
@RR-E-ft: vielen Dank für die Infos zum GmbH-AG-Problem.
@ all:
Mir stellt sich aber die ganz praktische Frage, wem ich den neuerlichen Widerspruch gegen die Erhöhung schicke:
a) der Vertriebs GmbH, die mir nie als neuer Ansprechpartner angezeigt wurde und die die Berechtigung nicht nachgewiesen hat (und zudem laut Internetseite alle Rechte und Pflichten der AG \"kraft Gesetzes\" (welches????) bei Grund- und Ersatzversorgung übernommen hat - ich allerdings habe einen Sondervertrag).
b) beiden
c) nur der AG
Oder versprechen folgende Wege vielleicht Erfolg:
d) die Vertriebs GmbH auffordern, ihre Berechtigung nachzuweisen (schriftlich)
e) Beschwerde bei der Bundesnetzagentur?
Für Meinungen und Hinweise wäre ich sehr dankbar.
Nicht dass ich überall Gespenster sehe, aber eine solche Konstruktion braucht kein \"ehrbarer Kaufmann\"... Ich vermute bei E.ON mal wieder das Schlimmste...
Gruß aus Brandenburg,
Maverick
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