Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH  (Gelesen 13674 mal)

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Offline Christian Guhl

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Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
« am: 17. November 2008, 18:04:51 »
Nachdem ich bis jetzt ca. 2 Ordner mit Mahnungen gesammelt habe, kommt jetzt etwas Neues : Eine Zahlungsaufforderung. Mit dem ganzen Gewäsch (BGH vom 13.06.07/Weitergabe von Kostensteigerungen /Wirtschaftsprüfergutachten). Und zwar von der Eon-Avacon Vertrieb GmbH. Da die GmbH nicht mein Vertragspartner ist, habe ich mitgeteilt, dass ich dieses Schreiben als gegenstandslos ansehe. Weiteren Schriftverkehr (Widersprüche usw.) werde ich weiterhin mit der Eon-Avacon AG führen.

Offline AKW NEE

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Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
« Antwort #1 am: 17. November 2008, 18:15:41 »
Bezüglich des Vertragspartners hast Du grundsätzlich recht!

Recht haben und Recht bekommen ist nicht nur in Deutschland manchmal etwas Grundverschiedenes.

Ich habe mit dem Musterschreiben geantwortet, wer will kann ja die Frage des Vertragspartners einfügen.

Grundsätzliches:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1707&&org_search_str=Mahnverfahren&search_or_and=1&search_choice=1#vmahnung

Musterschreiben:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=901&file=dl_mg_1185986444.doc

Offline Opa Ete

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Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
« Antwort #2 am: 18. November 2008, 08:57:41 »
Moin zusammen,
hab auch schon einen Ordner mit Mahnungen seit 2004 voll. Es ist völlig sinnlos auf solche Mahnungen zu antworten, nur abheften empfiehlt sich.
Bei mir z.B. bringen die alles durcheinander, die verwechseln sogar schon mal die Forderungen für  Strom und Gas. Die Forderungen machen z.T. auch große Sprünge, mal zu meinen, mal zu ihren Gunsten. Ich hab mal ausgerechnet, dass - die geforderten Gas und Strompreise zu Grunde gelegt - die Avacon von mir ca 900€ zu bekommen hätte, gestern wollten sie aber mit Verweis auf das BGH Urteil vom 13.6.07 über 1800€. Das liegt z.T. auch daran, dass sie immer von ihren geforderten Abschlägen ausgehen. Auch sind da noch fast 150€ Mahngebühren drin. Die haben schon einmal bei mir den Schwanz eingezogen, mir einen gerichtlichen Mahnbescheid geschickt und als ich dem widersprochen habe, da haben sie nicht geklagt. ich kenne bisher keinen Fall, in dem die Avacon wirklich geklagt hat. Anschreiben und mahnen können sie soviel sie wollen.
Die Avacon ist ein Chaos-Club, der nur bellt, aber nicht beisst.
Schönen Tag wünscht Opa Ete

Offline Blau Bär

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Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
« Antwort #3 am: 18. November 2008, 12:27:09 »
Hallo Mitstreiter!

Ich lese hier schon seit einiger Zeit mit. Tolles Forum!
Die Anmeldung war nun notwendig und sinnvoll.
(Preiswiderspruch seit 2005 - jeder Erhöhung separat und einzeln)
Die bekannten \"Standardmahnungen\" kamen bisher.

Zitat Christian Guhl
...kommt jetzt etwas Neues : Eine Zahlungsaufforderung. Mit dem ganzen Gewäsch (BGH vom 13.06.07/Weitergabe von Kostensteigerungen /Wirtschaftsprüfergutachten). Und zwar von der Eon-Avacon Vertrieb GmbH.\"

Die haben wir auch erhalten von der E.ON Avacon Vertrieb GmbH.

Sollte man das von AKW NEE aufgeführte Musterschreiben als Erwiderung auf die neue Form der  Mahnung überhaupt  schreiben?  An  die E.ON Avacon Vertrieb GmbH?

Die Gegenfrage ist, ob man sich damit nicht vielleicht sogar etwas vergibt???
Wie sehen das die Juristen?

Es grüßt und \"winkt mit der Pranke\"
Blau Bär und sein Herrchen Jörg

Offline langeundpace

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Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
« Antwort #4 am: 18. November 2008, 14:17:35 »
Hallöchen,
haben auch das Problem eines anstehenden Prozesses: Klageandrohung der GASAG /Berlin - Rücksprache mit dem Bund und Antwort mit Schreiben unsererseits - Bestätigung der GASAG über Erhalt des Schreiben und Aufrechterhaltung der Androhung einer Klageerhebung. Was kommt als Nächstes? Vermutlich Klage und dann? Weiss jemand wie es weitergeht?
Meldung an den Bund und selbständige Suche nach einem Rechtsanwalt?
Was ist mit den Kosten?

Grüsse

Offline crexi

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Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
« Antwort #5 am: 18. November 2008, 17:34:26 »
Eure Beiträge zum neuen Aufforderungsbrief kann auch ich unterstreichen.
Ebenso wie OpaEte habe auch ich zwar einen Mahnbescheid erhalten, aber bis heute trotz Widerspruchs (vor einem Jahr) nur die Weitergabe der Akte an das Amtsgericht Verden mitgeteilt erhalten. Zum Sylvester ist wohl mit dem nächsten M.bescheid zu rechnen. Das wird sich wohl jährlich wiederholen. Also Achtung! Besonders in den folgenden Januar-Monaten (oder auch davor) die Post persönlich prüfen u n d sofort mit Widerspruch reagieren.

Im neuen Text heißt es u.a.: \"Seit 1999 können alle Stromkunden in Deutschland den Stromanbieter frei wählen. Über alternativ Angebote können Sie sich zum Beispiel im Internet informieren.\" Hierbei kommt bei mir erneut Argwohn auf (denn ich bin sowohl Strom als auch Heiz-Gas-Abnehmer): In diesem Energienetz-Forum las ich bisher sehr spärlich, dass trotz des Wettbewerbs der rebellierende Kunde nicht genötigt ist zu wechseln, und ihm das Festhalten am (Jahrzehnte alten) Lieferverhältnis trotz widersprochener Preiserhöhungen vom Gericht nicht vorgehalten werden kann.

In welchem Urteil kann man hierzu eine eindeutige und sichere Bestätigung erhalten?

Offline RR-E-ft

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Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
« Antwort #6 am: 18. November 2008, 19:45:06 »
Der Versorger  ist nur dann zugleich berechtigt und verpflichtet, im laufenden Vertragsverhältnis die Entgelte entsprechend seiner eigenen Kostenentwicklung der Billigkeit entsprechend gegenüber dem Kunden (neu) festzusetzen, wenn ihm ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB  entweder vertraglich oder gesetzlich eingeräumt ist.

Die Ermessensentscheidung eines derart berechtigten und verpflichteten Versorgers, die Entgelte zu erhöhen, abzusenken oder stabil zu halten und der daraus resultierende neu festgesetzte Preis unterliegen in diesem Fall der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelberer Anwendung des § 315 BGB, ohne dass es auf eine Angewiesenheitslage oder Monopolstellung ankommt.

Die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB ist also immer dann möglich, wenn dem Versorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB im konkreten Veretragsverhältnis eingeräumt ist. Aus diesem Recht folgt zugleich eine gesetzliche Verpflichtung, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 23, 26. Die unwiderrufliche Bestimmung gem. § 315 Abs. 2 BGB ist für den anderen Vertragsteil gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB dann und  nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so ist ggf. nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu verfahren.

Offline Gridpem

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Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
« Antwort #7 am: 18. November 2008, 20:18:48 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Und zwar von der Eon-Avacon Vertrieb GmbH. Da die GmbH nicht mein Vertragspartner ist, habe ich mitgeteilt, dass ich dieses Schreiben als gegenstandslos ansehe. Weiteren Schriftverkehr (Widersprüche usw.) werde ich weiterhin mit der Eon-Avacon AG führen.

@ Christian

Bitte beachten, Alle E.ON- Gesellschaften haben zum 01.09.2008 umfirmiert.

aus den AG sind die Vertriebs GmbH geworden und
aus den Netz GMBH sind die AG geworden.

Was den Vertragspartner betrifft ist die Vertriebs GmbH unmittelbarer Nachfolger der AG. Da wirst Du leider nichts dran ändern können.

Gruß aus Meck-Pomm

Offline RR-E-ft

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Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
« Antwort #8 am: 18. November 2008, 20:48:37 »
@Gridpem

Das stimmt wohl nicht. Schließlich sind die ursprünglichen Vertragspartner, mämlich die Aktiengesellschaften weiter existent. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem Vertrag auf einen Dritten, hier einer GmbH, bedarf regelmäßig der Zustimmung des anderen Vertragsteils, hier des Kunden. Teilweise wird ein dreiseitiger Vertrag verlangt. Schlussendlich sind die Vertriebs GmbHs wohl auch nicht Gesamtrechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragspartner, nämlich der Aktiengesellschaften.

Offline Fidel

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Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
« Antwort #9 am: 18. November 2008, 23:26:45 »
Moin, zusammen:

auch ich habe heute wieder einmal eine Zahlungsaufforderung von e.on Avacon erhalten:

\"Zahlungsaufforderung  

Sehr geehrter Herr ,  

Sie hatten der Anpassung unserer Erdgaspreise widersprochen. Ihren Widersruch haben wir zur Kenntnis genommen. Bis zum heutigen Datum haben Sie das Erdgas, das Sie beziehen, nicht in voller Hohe bezahlt.

Inzwischen hat der Bundesgerichtshof ein Urteil zu Erdgaspreisen gefällt: Tariferhöhungen sind grundsätzlich dann angemessen, wenn das Erdgasversorgungsunternehmen damit die gestiegenen Bezugskosten an seine Tarifkunden weitergibt (Urteil vom 13. Juni 2007, Aktenzeichen V111 ZR 36/06). Das berechtigte Interesse eines Energieversorgungsuntemehmens, eigene Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, ist somit gerichtlich bestätigt worden.

So auch bei E.ON Avacon Vertrieb: Mit den Preiserhöhungen wurden lediglich die gestiegenen Erdgasbezugskosten ausgeglichen. Dieses werden wir durch ein entsprechendes Wirtschaftsprüfergutachten nachweisen.

Ihr oben genanntes Vertragskonto weist derzeit einen offenen Betrag in Höhe von xxx,xx Euro auf (Stand: 05.11.2008 ). Überweisen Sie diesen bitte bis zum 24.11.2008 auf unser Konto. Damit wir Ihre Zahlung richtig zuordnen konnen, geben Sie dabei bitte auch Ihre Vertragskontonummer an.

Auch in Ihrem Interesse möchten wir Sie eindringlich bitten, Ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Sollten Sie den genannten Betrag nicht zahlen, sehen wir uns verpflichtet, gerichtliche Schritte einzuleiten. Für die hierdurch entstehenden Verfahrenskosten müssen Sie gegebenenfalls aufkommen.

Ihre Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen unser Kundenservice montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr unter der Servicerufnummer 0180 1 28 22 66 zu günstigen 3,9 ct/min bei Anrufen aus dem Festnetz der Deutschen Telekom.

Freundliche Grüße
E.ON Avacon Vertrieb GmbH\"


Erstaunlich an diesem Schreiben ist für mich der \"offene Betrag\". Dieser beträgt so nur ca. 350 EUR.  In einer \"Postenaufstellung\" vom Januar 2007 (sic!) wurden über 600 EUR gefordert.

Ein Friedensangebot?

Könnte ich mich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf diese 350 EUR berufen?

Gruß
Fidel

Offline bjo

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Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
« Antwort #10 am: 19. November 2008, 00:29:35 »
Zitat
Original von Fidel
Moin, zusammen:

Könnte ich mich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf diese 350 EUR berufen?

Gruß
Fidel
bei mir ist es eine Fehlrechnung um ca. 1500 EUR zu meinen Lasten (RWE)
Ich glaube das solche Rechenspielchen vor Gricht höchtens den Versorger
in einem schlechten Licht darstehen lassen. Ob und und in welche Höhe man sich auf die Zahlen verlassen kann werden die Gerichte je nach Aktenlage wohl unterschiedlich bewerten!

Offline AKW NEE

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« Antwort #11 am: 19. November 2008, 13:02:55 »
Es ist nicht lange durchzuhalten, die Schreiben der E.ON Avacon Vertrieb GmbH als gegenstandslos anzusehen und den weiteren Schriftverkehr (Widersprüche usw.) weiterhin nur mit der E.ON Avacon AG zu führen und dabei nur auf deren Schreiben zu reagieren..

Alle Schreiben den Gas oder Strombezug betreffend ( Mahnungen, Abrechnungen usw. ) werden nur von der GmbH kommen. Die E.ON Avacon AG wird keinem von uns in dieser Sache anschreiben.

Mensch kann, wenn er will bei seinen Schreiben als Anschrift nur den Namen E.ON Avacon benutzen. Ein Hinweis auf den eigentlichen Vertragspartner kann nicht schaden.

Es ist ja nicht nur eine Umfirmierung, sondern es sind die Rechte der Kunden wesentlich eingeschränkt worden. Bei der Haftungsfrage, dies gilt auch bei Rückforderungen, haftet die GmbH nur mit Ihrem Betriebsvermögen und das wird nicht sehr groß sein.

Offline crexi

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Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
« Antwort #12 am: 20. November 2008, 10:41:36 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Gridpem

Das stimmt wohl nicht. Schließlich sind die ursprünglichen Vertragspartner, mämlich die Aktiengesellschaften weiter existent. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem Vertrag auf einen Dritten, hier einer GmbH, bedarf regelmäßig der Zustimmung des anderen Vertragsteils, hier des Kunden. Teilweise wird ein dreiseitiger Vertrag verlangt. Schlussendlich sind die Vertriebs GmbHs wohl auch nicht Gesamtrechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragspartner, nämlich der Aktiengesellschaften.

Diesem ist voll zuzustimmen (wenn sich das so aus dem Handelsregister ergibt). Selbst wenn die AG oder die GmbH mir mitteilen würde (was auch nicht geschehen ist), sie hätten eine interne Umorganisation vorgenommen, dann wäre diese nur möglich im Falle einer eingetragenen Verschmelzung oder Umwandlung (Gesamtrechtsnachfolge). Die VertriebsGmbH ist für uns ein Nichts.

Offline Blau Bär

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Zahlungsaufforderung der Vertrieb GmbH
« Antwort #13 am: 20. November 2008, 17:24:05 »
Zitat Fidel
\"Zahlungsaufforderung

Sehr geehrter Herr ,

Sie hatten der Anpassung unserer Erdgaspreise widersprochen. Ihren Widersruch haben wir zur Kenntnis genommen. Bis zum heutigen Datum haben Sie das Erdgas, das Sie beziehen, nicht in voller Hohe bezahlt.

Inzwischen hat der Bundesgerichtshof ein Urteil zu Erdgaspreisen gefällt: Tariferhöhungen sind grundsätzlich dann angemessen, wenn das Erdgasversorgungsunternehmen damit die gestiegenen Bezugskosten an seine Tarifkunden weitergibt (Urteil vom 13. Juni 2007, Aktenzeichen V111 ZR 36/06). Das berechtigte Interesse eines Energieversorgungsuntemehmens, eigene Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, ist somit gerichtlich bestätigt worden.

So auch bei E.ON Avacon Vertrieb: Mit den Preiserhöhungen wurden lediglich die gestiegenen Erdgasbezugskosten ausgeglichen. Dieses werden wir durch ein entsprechendes Wirtschaftsprüfergutachten nachweisen.

Ihr oben genanntes Vertragskonto weist derzeit einen offenen Betrag in Höhe von xxx,xx Euro auf (Stand: 05.11.2008 ). Überweisen Sie diesen bitte bis zum 24.11.2008 auf unser Konto. Damit wir Ihre Zahlung richtig zuordnen konnen, geben Sie dabei bitte auch Ihre Vertragskontonummer an.

Auch in Ihrem Interesse möchten wir Sie eindringlich bitten, Ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Sollten Sie den genannten Betrag nicht zahlen, sehen wir uns verpflichtet, gerichtliche Schritte einzuleiten. Für die hierdurch entstehenden Verfahrenskosten müssen Sie gegebenenfalls aufkommen.

Ihre Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen unser Kundenservice montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr unter der Servicerufnummer 0180 1 28 22 66 zu günstigen 3,9 ct/min bei Anrufen aus dem Festnetz der Deutschen Telekom.

Freundliche Grüße
E.ON Avacon Vertrieb GmbH\"


Wortwörtlich diese Schreiben haben wir auch bekommen! Ebenfalls mit Fristsetzung bis zum 24.11.2008. (nur Stand 08.11.2008 )
Absender ist auch die E.ON Avacon Vertrieb GmbH wie auch schon bei der letzten \"Mahnung\" - So hieß sich wortwörtlich, allerdings mit etwas anderem Text. Davor war es die AG mit der Mahnung.

Viele Grüße
Blau Bär

Offline BerndWagner

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« Antwort #14 am: 21. November 2008, 09:14:57 »
Hallo zusammen,

ich habe das gleiche Schreiben bekommen, auch mit einem geringeren Betrag als sonst. Was macht Ihr denn nun??? Nichts zahlen, nicht antworten ?
Musterschreiben schicken?
Danke
ciao
Bernd

 

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