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Autor Thema: Preisanpassung für Strom-Neukunden  (Gelesen 2759 mal)

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Offline AKW NEE

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Preisanpassung für Strom-Neukunden
« am: 06. September 2008, 15:33:23 »
Die E.ON Avacon Vertrieb GmbH hat im Bereich Strom bei den Tarifen Akzent, Strom Constant, Amado (Nachtstrom) und Amado Constant für die Preisanpassungsklausel folgendes Angebot:

Zitat
Für den Fall einer Preisanpassung gilt § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV entsprechend. Dies bedeutet: Preisanpassungen werden nur im Rahmen des billigen Ermessens im Sinne von § 315 BGB durchgeführt, wobei die E.ON Avacon Vertrieb GmbH verpflichtet ist in Ausübung des Ermessens sowohl bei Preiserhöhungen als auch bei Preissenkungen die gleichen sachlichen und zeitlichen Maßstäbe anzuwenden.

Offline redfox

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Preisanpassung für Strom-Neukunden
« Antwort #1 am: 08. Dezember 2008, 15:52:33 »
... und wie ist diese Preisanpassungsklausel aus Verbrauchersicht zu bewerten ?

Offline RR-E-ft

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Preisanpassung für Strom-Neukunden
« Antwort #2 am: 08. Dezember 2008, 16:08:30 »
Meines Erachtens ist diese Klausel gemessen an § 307 BGB unwirksam, weil der weite Spielraum der Billigkeit nach der Rechtsprechung des BGH den Anforderungen an Begrenzung und Konkretisierung, die das Transparenzgebot erfordert, nicht genügt, vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2004, Az.  KZR 10/03 unter II.6:

Zitat
Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).

 

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