Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Erdgas Classic  (Gelesen 35815 mal)

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Offline Christian Guhl

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Erdgas Classic
« Antwort #45 am: 03. August 2009, 12:11:32 »
Der Bonus ist das Ergebnis aus dem Kuhhandel mit dem Kartellamt.
http://www.rp-online.de/public/article/wirtschaft/news/622842/Eon-zahlt-Kunden-Geld-zurueck.html
Bei der eigenen Abrechnung sollte dieser Betrag ebenfalls in Abzug gebracht werden.
Bei diesem Erdgas-Sondervertrag könnte sich übrigens bald etwas tun. Für Mitte September ist die mündliche Verhandlung über die vor 2 1/2 Jahren eingereichte Sammelklage angesetzt.

Offline Blau Bär

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Erdgas Classic
« Antwort #46 am: 03. August 2009, 14:51:59 »
Zitat
Original von E.ON-Kunde
2. Falls das eine Art pauschale Rückzahlung sein sollte, wie ist dieser Bonus dann bei der selbst erstellten Abrechnung (Widerspruch als SV-Kunde, Kürzung auf Anfangspreis) zu berücksichtigen?

Na ich sehe das einmal so:
Der Kunde, der den Preiserhöhungen widersprochen hat, macht seine eigene Jahresrechnung auf Basis der Preise vor der ersten Erhöhung, der er widersprochen hat.

Diesen errechneten Preis muß er bezahlen (abzüglich bereits geleisteter Vorrauszahlungen).

In aller Regel wird der vom EVU/der E.ON-Avacon geforderte Preis - inklusive bzw. exklusive [da Plus und Minus] der (pauschalen) Gutschrift - noch darüber liegen.
Was kümmert es?
Die ohnehin höher liegende Forderung des EVU wird damit geringer (und somit auch die Differenz zwischen dem Preis, den der Kunde zahlt/zu zahlen bereit ist und dem was gefordert wird).

Den Preis vor der ersten Erhöhung, der man widersprochen hat, sollte man auch als unbillig rügen, unter Vorbehalt zahlen und sich die Rückforderung der zuviel bezahlten Preisbestandteile vorbehalten.

Denn wenn ich wie oben angegeben meine Jahresrechnung mache und dann noch die EUR 35,- zusätzlich in Abzug bringe?

Viele Grüße
Blau Bär

Offline E.ON-Kunde

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Erdgas Classic
« Antwort #47 am: 03. August 2009, 17:36:51 »
Genau darauf zielte meine Frage ab.
Wenn der Kunde mittels Kürzung keine Preiserhöhungen mitmacht, hat er ja die ungerechtfertigten Preiserhöhungen bereits \"kompensiert\". Ein derartiger Bonus müsste dann als Entschädigung für einen bereits überhöhten Anfangspreis angesehen werden.
Es wäre also zu prüfen, ob der Bonus nur überhöhte Preise aus dem aktuellen Abrechnungszeitraum ausgleichen soll (die der Kunde ja bereits selbst gekürzt hat), oder ob damit auch für z. T. mehrere Jahre zurück liegende unzulässige Erhöhungen entschädigt werden soll.
Aber das ist wohl fast schon eine philosophische Frage.

E.ON-Kunde

Offline Christian Guhl

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Erdgas Classic
« Antwort #48 am: 06. August 2009, 23:34:06 »
Da abzusehen ist, dass der Erdgassondervertrag \"Classic\" ein \"Waterloo\" für Eon-Avacon werden wird, nimmt man ihn nun schnell aus dem Angebot :
http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/Default.aspx?id=2514&ch=2
Die ideale Gelegenheit, diesem Chaosladen den Rücken zu kehren !

Offline Opa Ete

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Erdgas Classic
« Antwort #49 am: 07. August 2009, 09:00:03 »
@Christian Guhl

darauf habe ich schon lange gewartet. Stimme ihnen voll und ganz zu, dass
Classic ein Waterloo für Avacon ist. Stehe jetzt allerdings vor dem selben Problem, wie beim Akzent Vertrag. Einspruch gegen die Kündigung oder wechseln. Billiger als mit den Gaspreisen von 2004 wirds aber nimmer.
Wenn ich den Laden völlig aufgebe, mir also Strom- und Gasanbieter
neu suche, wären die bestimmt heil froh. Die sollten mir eine \"Wechselprämie\" zahlen, dass würde mir die Entscheidung einfacher machen.

Offline AKW NEE

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Erdgas Classic
« Antwort #50 am: 07. August 2009, 09:24:05 »
@ Opa Ete

Natürlich kann die E.ON Avacon den Vertrag kündigen! Die Avacon selbst scheint jetzt auch der Meinung zu sein, dass es sich hier um einen Sondervertrag handelt. Gibt es in der AGB keine angemessene Kündigungsfrist, kommt auch eine ergänzende Vertragsauslegung in Frage.

Offline Opa Ete

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Erdgas Classic
« Antwort #51 am: 07. August 2009, 09:32:19 »
@AKW NEE

das die Avacon den Vertrag kündigen kann ist doch klar, das bestreitet doch gar keiner und darum gehts doch gar nicht. Ein Waterloo ist es, weil sie die Aussenstände von Protestlern, die gekürzt haben niemals wegen der unwirksamen Preisggleitklausel  gerichtlich einklagen können. Sie versuchen es ja auch gar nicht erst.

Offline Christian Guhl

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Erdgas Classic
« Antwort #52 am: 07. August 2009, 10:10:08 »
Zitat
Original von AKW NEEGibt es in der AGB keine angemessene Kündigungsfrist, kommt auch eine ergänzende Vertragsauslegung in Frage.
Welche AGB denn ? Es gibt beim Classic vor 2007 keine AGB, nicht einmal die Einbeziehung der AVB/GVV wurde vereinbart.
@Opa Ete
Das ist doch auch schon mal ein Erfolg für die Protestler !Einspruch gegen die Kündigung bringt nach meiner Meinung nichts (auch wg.\"ergänzender Vertragsauslegung\"). Nach den Kündigungen beim Akzent und Amado, die als \"Massendrucksache\" vorgenommen wurden und bei denen nun einige Kunden bestreiten, sie je erhalten zu haben, wird man diesmal wohl an einer Kündigung mit Zugangsnachweis nicht vorbeikommen. Viel Spass dabei ! Man konnte nicht erwarten, immer die Preise von 2004 zu zahlen. Deshalb jetzt den billigsten Anbieter suchen. Vielleicht können wir es schaffen, dass Eon-Avacon nicht mehr lange Grundversorger ist !

Offline Opa Ete

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Erdgas Classic
« Antwort #53 am: 07. August 2009, 10:17:46 »
@Christian Guhl

ich habe mich bei der Kündigung des Akzents auch nicht so sehr gegen die Kündigung selbst gewehrt, die ist m.E. rechtens, ich habe mich vielmehr gegen die gleichzeitige Einstufung in die Grundversorgung gewehrt.
Theoretisch könnten sie mich ja auch in ihrem neuen Stromtarif zu alten Akzentbedingungen weiterbeliefern.

Offline AKW NEE

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Erdgas Classic
« Antwort #54 am: 07. August 2009, 10:18:52 »
Für diesen Schritt kann es nur einen Grund geben, der Konzern sieht für sich nur wenige Chancen sich gegen die Zahlungsboykott vieler Kunden vor Gericht durchzusetzen. Es ist ein Erfolg der vielen Zahlungsverweigerer aber auch die Initiativen vor Ort allen voran die Energieverbraucher-Wendland und die IGEL in Lüneburg bzw. Hitzacker. Wenn Mensch die Vertragsbedingungen des Nachfolgetarifes E.ON ErdgasIdeal
http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/ContentFiles/Internet/Downloads/Auftrag_EON-ErdgasIdeal_NDS_6-seiter.pdf
mit den letzten, von der E.ON Avacon vorgelegten Bedingungen vom Tarif Classic vergleicht, sind nur unwesendliche Unterschiede festzustellen. Der Arbeitspreis und der Grundpreis sind bei beiden Angeboten identisch, es gibt also nur einen Änderung in der Namensgebung des neuen Vertrages
 
Die E.ON Avacon will die Classic Kunden mit einem Winterrabatt überreden den Vertrag von sich aus zu wechseln.
Zitat
\"Freuen Sie sich außerdem über Ihren Winterrabatt: Vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 erhalten Sie für jede verbrauchte Kilowattstunde 1,05 Cent brutto (0,88 Cent/kWh netto) Rabatt. Bei einem Verbrauch von zum Beispiel 7.000 Kilowattstunden in diesem Zeitraum beträgt Ihr Winterrabatt damit 73,50 Euro und wird Ihnen mit der nächsten Rechnung automatisch gutgeschrieben.\"
Dieser Rabatt ist kein Grund den Vertrag zu wechseln, denn er gilt für alle Gastarife der E.ON Avacon, auch für den Classic ( jetzt Bestandskunden )
http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/ContentFiles/Internet/Downloads/Preis%c3%bcbersicht_Erdgaspreise%20NDS%20eon-avacon-vertrieb_091001_Ideal.pdf
 
Zusätzlich zu dem Winterrabatt soll es eine Wechselprämie in Höhe von 30,- € geben, diese soll es wohl nur geben, wenn der neue Vertrag bis zum 04. 09. 09 abgeschlossen wird. Für Kunden, die an die Zahlungen gekürzt haben, ergibt sich aus dieser Prämie auch kein Vorteil.
 
Es gibt für uns keinen Grund bei der E.ON Avacon einen neuen Vertrag zu unterschreiben, es gibt aber viele Gründe den Versorger zu wechseln!
 
Auf unserem Treffen am 12. 08. 2009 um 19.00 Uhr im Durchblick am Wasserturm in Lüchow soll auch über die neue Situation gesprochen werden.

@Christian Guhl

Zitat
Welche AGB denn ? Es gibt beim Classic vor 2007 keine AGB, nicht einmal die Einbeziehung der AVB/GVV wurde vereinbart.
Dazu habe ich vorher geschrieben:
Zitat
Gibt es in der AGB keine angemessene Kündigungsfrist, kommt auch eine ergänzende Vertragsauslegung in Frage.

Auch wenn keine AGB vereinbart wurde, segelt der Versorgungsvertrag nicht im rechtlich luftleeren Raum, sondern es gelten die Bestimmungen aus dem BGB sozusagen als AGB und hierzu zählen auch die ergänzenden Vertragsauslegungen. Ich denke es ist nicht neu, dass die E.ON Avacon hier nicht der Meinung ist, dass keine AGB vereinbart wurde. Was klar sein sollte, es ist Zeitverschwendung sich hierzu mit dem Versorger zu streiten, nur um in einer Frage recht zu bekommen, die an der Kündigung nicht ändert!


@Opa Ete

Zitat
Original von Opa Ete
das die Avacon den Vertrag kündigen kann ist doch klar, das bestreitet doch gar keiner und darum gehts doch gar nicht.

Warum stellen Sie dann den
Zitat
Original von Opa Ete
Einspruch gegen die Kündigung
in den Raum?

Offline Opa Ete

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Erdgas Classic
« Antwort #55 am: 07. August 2009, 11:24:23 »
@AKW NEE
Einspruch nur gegen die Einstufung in die Grundversorgung

\"Für diesen Schritt kann es nur einen Grund geben, der Konzern sieht für sich nur wenige Chancen sich gegen die Zahlungsboykott vieler Kunden vor Gericht durchzusetzen. Es ist ein Erfolg der vielen Zahlungsverweigerer aber auch die Initiativen vor Ort allen voran die Energieverbraucher-Wendland und die IGEL in Lüneburg bzw. Hitzacker. Wenn Mensch die Vertragsbedingungen des Nachfolgetarifes E.ON ErdgasIdeal
http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/C...DS_6-seiter.pdf
mit den letzten, von der E.ON Avacon vorgelegten Bedingungen vom Tarif Classic vergleicht, sind nur unwesendliche Unterschiede festzustellen. Der Arbeitspreis und der Grundpreis sind bei beiden Angeboten identisch, es gibt also nur einen Änderung in der Namensgebung des neuen Vertrages

Die E.ON Avacon will die Classic Kunden mit einem Winterrabatt überreden den Vertrag von sich aus zu wechseln.\"

Stimme ihnen da voll und ganz zu!

Offline AKW NEE

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Erdgas Classic
« Antwort #56 am: 07. August 2009, 11:40:48 »
@ Opa Ete

Mit dieser Änderung Ihres Beitrages von heute 08:00 kann ich Ihnen folgen. Bitte überlegen Sie, ob Sie mit der Funktion \"bearbeiten\" Ihren Beitrag ändern!

Offline Christian Guhl

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Erdgas Classic
« Antwort #57 am: 07. August 2009, 15:51:58 »
Ich vermute, der Grund für den neuen Vertrag ist die Preisänderungsklausel.
Im neuen ErdgasIdeal lautet diese :\"Für Änderungen der Gaspreise gelten § 5 Abs.2 und 3 GasGVV entsprechend, auf die in Punkt 7 des Auftrags Bezug genommen wird und die dem Kunden bei Auftragserteilung vorgelegen hat. Dies bedeutet : Preisanpassungen werden nur im Rahmen des billigen Ermessens im Sinne von § 315 BGB durchgeführt, wobei Eon-Avacon dazu verpflichtet ist, in Ausübung des Ermessens sowohl bei Preiserhöhungen als auch bei Preissenkungen die gleichen sachlichen und zeitlichen Maßstäbe anzuwenden.\" Soll so eine \"unveränderte Übernahme\" des § 5 GVV aussehen ?

Offline RR-E-ft

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Erdgas Classic
« Antwort #58 am: 07. August 2009, 18:11:48 »
E.ON vereinheitlicht seine Klauselwerke.

Siehste hier.

Offline AKW NEE

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Erdgas Classic
« Antwort #59 am: 08. August 2009, 10:31:59 »
Schon in der AGB des neuen ErgasClassic (Stand 01. 02.2007 ) war unter
Zitat
6. Preisberechnung und Preisanpassung
der § 5 der GasGVV mit seiner wesentlichen Aussage einbezogen.

Weiter steht im dazugehörigem Erdgasliefervertrag unter
Zitat
5) Auftragserteilung
... Die umseitigen Allgemeinen Erdgaslieferbedingungen werden wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Ergänzend gelten die Bestimmungen der GasGVV vom 26. 10. 2006 (Anlage1) ..., soweit sie den Regelungen des Vertrages sowie den Allgemeinen Erdgaslieferbedingungen nicht widersprechen. Die Anlagen werden Bestandteil dieses Vertrages.
Ich bestätige mit meiner Unterschrift deren Erhalt

Im neuen Liefervertrag ErdgasIdeal ist unter 7) Auftragserteilung und Widerrufsbelehrung, ist diese Bedingung mit der Ergänzung
Zitat
in der jeweils gültigen Fassung
zu finden.

Wenn es der E.ON Avacon nur um die Vereinheitlichung seines Klauselwerkes gegangen wäre hätte Sie auch problemlos nach 5. Änderung der Vertragsbedingungen die Veränderungen vornehmen können. Es ist anzunehmen, dass mit dieser eleganten Lösung das Problem der alten Lieferverträge ( vor 2007 ) des Tarifes ErdgasClassic aus der Welt geschafft werden sollen, denn für diese Verträge gibt es keine ausreichende Regelungen für die Änderung der Vertragsbedingungen und die Preisanpassungen.

Interessant ist in dem hier besprochenem Zusammenhang, das die E.ON Avacon in den neuen Verträgen für sich ein Sonderkündigungsrecht festgeschrieben hat:
Zitat
9 Änderung der Vertragsbedingungen, Widerspruchsrecht
...
9.3
Sollte für die E.ON Vertrieb die Weiterführung des Vertrags unzumutbar sein, weil die betreffenden Bedingungen aufgrund des Widerspruchs des Kunden nicht zum tragen kommen, ist E.ON Vertrieb befugt, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.

 

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