Original von reblaus
Wenn Sie sagen, dass der Grundversorgungstarif, mit dem Sie nach einer gerichtlichen Niederlage abgerechnet werden, der Billigkeitskontrolle unterliegt, ist das zwar richtig. Als Sockelpreis wird aber der Preis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des Sondervertrages angesetzt. An diesem Tage beginnt die Grundversorgung. Wo da Ihr finanzieller Vorteil in einer Billigkeitsprüfung liegen soll, weiß ich nicht. Sie können ja allenfalls darauf spekulieren, dass Ihr Versorger nach fünf Jahren Preisprotest immer noch nicht geschnallt hat, wie man einen Preis mit billigem Ermessen verändert.
Es ist ja auch noch etwas fraglich, was genau die Grund- und was die sog. Ersatzversorgung ist. Zumindest letztere unterliegt sicherlich der Sockelregelung und bei ersterer ist die Meinungsbild ja möglicherweise auch noch nicht abgeschlossen. Wenn ich meiner Sondervertragskündigung widerspreche und mein Versorger, der auch gleichzeitig mein Grundversorger ist, steckt mich (zwangsweise) in die Grundversorgung, könnte man ja durchaus auch auf die Idee verfallen, ich wäre nicht mit meinem Einverständnis in der Grundversorgung und wäre ggf. in der Ersatzversorgung, oder?
Im übrigen sind die Wechselmöglichkeiten in meinem Gebiet mehr als dürftig, was sicherlich auch eine nicht unbedeutende Rolle spielen dürfte.
Insgesamt lasse ich mich da nicht ganz so schnell ins Bockshorn jagen.
Und letztendlich beträgt in meinem konkreten Fall der Kostenunterschied zwischen Sondervertrag und Grundversorgung mit heutigem Stand ca. 100,- EUR/a, was mir als Risiko für den genannten Weg durchaus ertragbar erscheint. Da habe ich in den letzten Jahren durch den \'Kampf\' deutlich mehr erspart.