@Harry01
Auch Sie dürften zwischenzeitlich über eine Auswahl an Gasanbietern verfügen, zu denen Sie wechseln können. Bei den günstigsten Anbietern dürfen Sie auch davon ausgehen, dass deren Konditionen nahe an den marktüblichen Preisen liegen. Das ist allerdings nicht der Preis, den alle 2004 bezahlen mussten, und den Sie weiter bezahlen, weil Ihnen Ihr Versorger bei einem Grundversorgungsverhältnis die Billigkeit nicht nachgewiesen hat, oder weil er bei einem Sondervertrag eine unwirksame Preisanpassungsklausel verwendet hat.
Einen Sondervertrag darf der Versorger kündigen. Es kommt bei der Kündigung nur darauf an, das vereinbarte Procedere einzuhalten. Irgendwann wird es irgendeinem Versorgerjuristen gelingen eine wirksame Kündigung durchzusetzen. Gegen diese Kündigung können Sie sich dann zur Wehr setzen. Wenn Sie nach Jahren vor dem BGH Recht bekommen und die Kündigung war unwirksam, so haben Sie sich die Konditionen aus 2004 über weitere Jahre gesichert. Bekommt aber der Versorger schlussendlich Recht, müssen Sie für das gesamte seit der Kündigung abgenommene Gas die teuren Grundversorgungstarife bezahlen.
Die Alternative wäre, dass Sie die Kündigung nutzen, und zu einem günstigeren Versorger wechseln. Dann bezahlen Sie zwar mehr als 2004, haben aber die Sicherheit, dass bei Ihnen nicht nachträglich über Jahre hinweg Grundversorgungstarife abgerechnet werden.
Sie haben in Ihrer Entscheidung daher abzuwägen, ob die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, und Sie außerordentlich gute Chancen in einem Rechtsstreit haben, oder aber ob das Prozessrisiko den finanziellen Nachteil neuer aber marktgerechter Tarife überhaupt rechtfertigt.
Schlussendlich ist es keine Frage des Rechthabens sondern eine Frage des Geldes.