Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Erdgas Classic  (Gelesen 31319 mal)

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Offline AKW NEE

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Erdgas Classic
« Antwort #15 am: 15. Dezember 2008, 09:16:04 »
@ passat

Zu der Frage der Rückforderung von zuviel gezahlten Beträgen aus Sonderverträgen gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. So vertritt der Bund der Energieverbraucher die Auffassung das eine solche Rückforderung für die letzten drei Jahre, gerade bei Gas, möglich ist (siehe die neuste Energiedepesche)!

Wie vorgehen?
1. Den Einwand der Unbilligkeit einlegen.
2. Anhand des Jahresverbrauches und des Preises bei Vertragsabschluß die Jahressumme und den aktuellen Abschlag errechnen. Achtung nur 11 Abschläge. Für den aktuellen Zahlungszeitraum, ab letzter Abrechnung, feststellen ob mit den bisher gezahlten Abschlägen die errechnete Jahressumme schon gezahlt wurde. Auf keinen Fall mehr zahlen als mensch selbst als Jahressumme errechnet hat. Das Ergebnis dieser Berechnungen der E.ON Avacon mitteilen.
3. Für die nicht verjährten ( drei Jahre ) Forderungen anhand des Verbrauches und des Preises bei Vertragsabschluß die zuviel gezahlten Beträge errechnen. Ein Schreiben an die E.ON Avacon richten und den Betrag unter Fristsetzung von 14 Tagen zurückfordern.
4. Der Bund der Energieverbraucher schlägt vor den Gesamtbetrag mit den laufenden Zahlungen zu verrechnen. ich bin mir nicht sicher, ob dies rechtlich zulässig ist.


http://www.energieverbraucher-wendland.de

Offline Fidel

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Erdgas Classic
« Antwort #16 am: 15. Dezember 2008, 20:56:40 »
Moin:

@Christian Guhl
Zitat
Mit dem Classic beschäftigt sich eine Sammelklage von 54 Avacon-Kunden vor dem Landgericht Hannover.Eingereicht wurde diese im Dez.2005.Termin soll wahrscheinlich im Frühjahr 2009 sein.Dann werden wir erfahren, wie es das Gericht sieht. Im Moment sieht es so aus : Der Classic ist der Nachfolger des Wärme-Sondervertrages der Hastra (Vorgänger von Avacon).Die Kunden wurden einfach in diesen Vertrag übernommen ohne den Wärme-Sondervertrag vorher zu kündigen.Für diese Kunden würden also immer noch die Vereinbarungen mit der \"Hastra\" gelten.Alle Kunden, die später hinzu kamen, wurden ebenfalls ohne Unterschrift in den \"Classic\" eingestuft. Diese werden also in einem Sondervertrag beliefert, ohne jemals irgendwelche AGB anerkannt zu haben.Mitte 2007 ist Avacon dann ein Licht aufgegangen. Neue Kunden müssen seitdem einen Vertrag unterschreiben.Eon-Avacon spricht in diesem Zusammenhang von einer \"Sondervereinbarung im Rahmen der Grundversorgung\" und meint die AVB bzw.GVV würden dafür gelten. Ich glaube das eher nicht. Aber bekanntlich herrscht ja Glaubensfreiheit. Der \"Normaltarif\", also die Grundversorgung, ist der \"ErdgasTarif\".

Sollte sich die Auffassung als richtig erweisen, dass für \"Altkunden\" mit dem  Tarif \"Classic\" immer noch die Vertragstexte aus der Zeit der \"HASTRA\" gelten, dann frage ich mich, warum Sie besagte Sammelklage vor dem Landgericht Hannover eingereicht haben. Wäre es nicht auch hier klüger gewesen, sich entspannt zurückzulegen und abzuwarten, bis E.ON Avacon von sich aus klagt?

Mit freundlichen Grüßen
Fidel

Offline AKW NEE

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Erdgas Classic
« Antwort #17 am: 16. Dezember 2008, 08:34:57 »
@ Fidel

Zu der Klage gab und gibt es hier im Wendland große
Meinungsverschiedenheiten. Bis zur Einreichung der Klage war hier Konsens nicht selber bei laufenden Verträgen zu klagen, sondern sich von der E.ON Avacon verklagen zu lassen. Letzte Konsequenz ist/war, dass sich ein Teil der Zahlungsverweigerer von den Energeiverbraucher-Wendland getrennt haben.

Soweit ich weiß ist die Bewertung des Vertrages vor dem Hintergrund von Altverträgen, hier mit der HASTRA nicht Gegenstand der Klage. Genauso habe ich bisher nichts davon gelesen, dass die  Frage der Vertragsanpassungsklausel Gegenstand des Verfahrens ist.

Offline AKW NEE

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Erdgas Classic
« Antwort #18 am: 16. Dezember 2008, 10:37:33 »
Aus der Energiedepesche:
Der faire Gaspreis
Die Rechtslage ist nun klar: Die Preisanhebungen bei Sondervertrags-Gaskunden waren nahezu alle unberechtigt. Verbraucher sollten nun rasch und vor Jahresende reagieren, damit ihre im Jahr 2005 zu viel gezahlten Beträge nicht in der Silvesternacht verglühen. Wer sich beeilt, kann sich noch in diesem Jahr dem Preisprotest anschließen und profitieren.

http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/Fairer_Gaspreis/site__2222/

Offline Christian Guhl

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Erdgas Classic
« Antwort #19 am: 16. Dezember 2008, 13:26:02 »
Ein Konsens hat nie bestanden. Das nicht geklagt wird, war die private Meinung von AKWNEE. Als dann eine Sammelklage in der Gegend um Hildesheim geplant wurde, haben sich auch Kunden aus Lüchow-Dannenberg angeschlossen.Ich habe das damals bekanntgemacht, die Interessenten gesammelt und an den Anwalt weitergeleitet.Das sich deswegen Kunden von den Energieverbrauchern Wendland getrennt haben, ist mir zwar neu, aber ich verstehe es. Sehr interessant ist, dass ein Aussenstehender Kenntnis hat, was Gegenstand der Klage ist. Ich glaube nicht, das die Klageschrift veröffentlicht wurde.
Übrigens ist der Thread \"Der faire Gaspreis\" hier nun dreimal vorhanden. Außerdem steht der Beitrag auf der Startseite und muss nicht auch noch im Forum erscheinen.Bevor er auch noch unter \"Grundsatzfragen\" auftaucht: Wir kennen ihn jetzt alle !

Offline AKW NEE

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Erdgas Classic
« Antwort #20 am: 16. Dezember 2008, 15:12:46 »
Lieber Christian Guhl es gibt, ob Du es glaubst oder nicht, Kläger die mit mir sprechen und mir den Schriftverkehr geben.

So ist es mit dem verstehen, es gibt nur einen Thread \"der faire Gaspreis!

Offline Blau Bär

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Erdgas Classic
« Antwort #21 am: 25. Dezember 2008, 20:44:16 »
Zitat
Original von AKW NEE
@ passat

Zu der Frage der Rückforderung von zuviel gezahlten Beträgen aus Sonderverträgen gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. So vertritt der Bund der Energieverbraucher die Auffassung das eine solche Rückforderung für die letzten drei Jahre, gerade bei Gas, möglich ist (siehe die neuste Energiedepesche)!

Wie vorgehen?
1. Den Einwand der Unbilligkeit einlegen.
2. Anhand des Jahresverbrauches und des Preises bei Vertragsabschluß die Jahressumme und den aktuellen Abschlag errechnen. Achtung nur 11 Abschläge. Für den aktuellen Zahlungszeitraum, ab letzter Abrechnung, feststellen ob mit den bisher gezahlten Abschlägen die errechnete Jahressumme schon gezahlt wurde. Auf keinen Fall mehr zahlen als mensch selbst als Jahressumme errechnet hat. Das Ergebnis dieser Berechnungen der E.ON Avacon mitteilen.
3. Für die nicht verjährten ( drei Jahre ) Forderungen anhand des Verbrauches und des Preises bei Vertragsabschluß die zuviel gezahlten Beträge errechnen. Ein Schreiben an die E.ON Avacon richten und den Betrag unter Fristsetzung von 14 Tagen zurückfordern.
4. Der Bund der Energieverbraucher schlägt vor den Gesamtbetrag mit den laufenden Zahlungen zu verrechnen. ich bin mir nicht sicher, ob dies rechtlich zulässig ist.


http://www.energieverbraucher-wendland.de

Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter!

(siehe auch der Link von AKW NEE)

Soll ich das jetzt dahingehend verstehen, daß ein Kunde (Erdgas Classic), der bereits seit 2005 jeder Erhöhung widersprochen hat und konsquent nur den Preis vor der ersten widersprochenen Erhöhung 2005 zahlt (ggf. zzgl. der aktuell geltenden Mwst.),

die Differenz zwischen dem Preis bei Vertragsabschluß mit der Hastra Landesgas etc. und dem Preis, den er seit 2005 zahlt (bereit ist zu zahlen) zurückforden kann /soll?

Bitte um eilige Wortmeldungen, da hier die Verjährungsfrist (3 Jahre) greift!!!!!!!

Gibt es hierfür ein Musterschreiben???

Wo findet man die o. g. Energiedepeche?

Danke im voraus!

Viele Grüße
Blau Bär

Offline Christian Guhl

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Erdgas Classic
« Antwort #22 am: 26. Dezember 2008, 11:35:44 »
Zitat
Original von AKW NEE
Lieber Christian Guhl es gibt, ob Du es glaubst oder nicht, Kläger die mit mir sprechen und mir den Schriftverkehr geben.
Vielleicht sollte der Anwalt mal mit seinen Klienten sprechen und sie darauf hinweisen,nicht alle internen Informationen gegenüber nichtbeteiligten Dritten herauszuposaunen, die dann nichts Besseres zu tun haben als diese Informationen im Internet zu veröffentlichen.

Offline AKW NEE

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Erdgas Classic
« Antwort #23 am: 28. Dezember 2008, 17:48:04 »
Lieber Christian Guhl,
welche internen Informationen gegenüber nichtbeteiligten Dritten sind hier \"herausposaunt\" worden?

Offline Blau Bär

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Erdgas Classic
« Antwort #24 am: 28. Dezember 2008, 19:45:38 »
DRINGEND! DINGEND!!!

Was ist denn nun damit?????????????????????????????????

Zitat
Original von Blau Bär
Zitat
Original von AKW NEE
@ passat

Zu der Frage der Rückforderung von zuviel gezahlten Beträgen aus Sonderverträgen gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. So vertritt der Bund der Energieverbraucher die Auffassung das eine solche Rückforderung für die letzten drei Jahre, gerade bei Gas, möglich ist (siehe die neuste Energiedepesche)!

Wie vorgehen?
1. Den Einwand der Unbilligkeit einlegen.
2. Anhand des Jahresverbrauches und des Preises bei Vertragsabschluß die Jahressumme und den aktuellen Abschlag errechnen. Achtung nur 11 Abschläge. Für den aktuellen Zahlungszeitraum, ab letzter Abrechnung, feststellen ob mit den bisher gezahlten Abschlägen die errechnete Jahressumme schon gezahlt wurde. Auf keinen Fall mehr zahlen als mensch selbst als Jahressumme errechnet hat. Das Ergebnis dieser Berechnungen der E.ON Avacon mitteilen.
3. Für die nicht verjährten ( drei Jahre ) Forderungen anhand des Verbrauches und des Preises bei Vertragsabschluß die zuviel gezahlten Beträge errechnen. Ein Schreiben an die E.ON Avacon richten und den Betrag unter Fristsetzung von 14 Tagen zurückfordern.
4. Der Bund der Energieverbraucher schlägt vor den Gesamtbetrag mit den laufenden Zahlungen zu verrechnen. ich bin mir nicht sicher, ob dies rechtlich zulässig ist.


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Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter!

(siehe auch der Link von AKW NEE)

Soll ich das jetzt dahingehend verstehen, daß ein Kunde (Erdgas Classic), der bereits seit 2005 jeder Erhöhung widersprochen hat und konsquent nur den Preis vor der ersten widersprochenen Erhöhung 2005 zahlt (ggf. zzgl. der aktuell geltenden Mwst.),

die Differenz zwischen dem Preis bei Vertragsabschluß mit der Hastra Landesgas etc. und dem Preis, den er seit 2005 zahlt (bereit ist zu zahlen) zurückforden kann /soll?

Bitte um eilige Wortmeldungen, da hier die Verjährungsfrist (3 Jahre) greift!!!!!!!

Gibt es hierfür ein Musterschreiben???

Wo findet man die o. g. Energiedepeche?

Danke im voraus!

Viele Grüße
Blau Bär

Offline AKW NEE

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Erdgas Classic
« Antwort #25 am: 29. Dezember 2008, 18:37:41 »
Ich habe folgendes Schreiben an die E.ON Avacon gerichtet. Zur Fristwahrung per Fax!


edit Evitel2004: gelöscht

Offline userD0009

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Erdgas Classic
« Antwort #26 am: 29. Dezember 2008, 18:53:09 »
@AKW NEE

Bzgl. Ihres Schreibens stellt sich mir die Frage, warum Sie auf § 315 BGB eingehen, wenn Sie einen Sondervertrag haben, und am Ende des Schreibens selbst von dessen Bestand ausgehen?

Vlt. sollte man, wenn man eine Ausführung zu § 315 BGB machen will, dies mit \"hilfsweise\" einleiten, damit man nicht zum Ausdruck bringt (evtl. für später zu entscheidende Richter), dass man selbst nicht sicher ist, welcher Vertrag eigentlich besteht.
Die Formulierung \"Im Übrigen\" trifft m.E. die Bedeutung nicht (so) wie \"hilfsweise\".

Grüße
belkin

Offline AKW NEE

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Erdgas Classic
« Antwort #27 am: 29. Dezember 2008, 19:22:15 »
Da verlasse ich mich ganz auf den Anwalt, der dieses Schreiben entworfen hat.

Offline userD0009

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Erdgas Classic
« Antwort #28 am: 29. Dezember 2008, 19:25:20 »
@AKW NEE

Alles klar.
Die Zustimmung zur Veröffentlichung hat er auch erteilt?

Grüße
belkin

Offline DieAdmin

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Erdgas Classic
« Antwort #29 am: 29. Dezember 2008, 19:27:42 »
Zitat
Original von AKW NEE
Da verlasse ich mich ganz auf den Anwalt, der dieses Schreiben entworfen hat.


Zitat
Original von belkin
@AKW NEE

Alles klar.
Die Zustimmung zur Veröffentlichung hat er auch erteilt?

Grüße
belkin

@AKW NEE

ich schließe mich belkins Frage an. Ich habe noch keine Benachrichtigung erhalten, dass der BdEV dies veröffentlichen darf.



Bis diese vorliegt, ist der erstmal gelöscht

 

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