Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verweisungsantrag
RR-E-ft:
Siehe IR 1/10 S. 2
Herr Kollege Wollschläger BBH Berlin vertritt regelmäßig Versorger.
tangocharly:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Siehe IR 1/10 S. 2
Herr Kollege Wollschläger BBH Berlin vertritt regelmäßig Versorger.
--- Ende Zitat ---
Ist bekannt. Aber, was für eine Auffassung vertritt er denn im Tenor 8).
(Vermutlich die, dass man bei den Amtsgerichten die Billigkeitskontrolle am Leichtesten tot bekommt 8o )
RR-E-ft:
Die Frage kann er uns hier selbst beantworten. ;)
Lothar Gutsche:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft am 29.10.2008 13:57 Uhr
Man muss in Klageerwiderung und in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht die Unzuständigkeit des Amtsgerichts (zu Protokoll!) rügen.
--- Ende Zitat ---
Leider ist es nicht immer so einfach für manchen Richter, seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit zu erkennen. Bei mir hat der Amtsrichter trotz mehrfacher schriftlicher und mündlicher Rüge seiner Zuständigkeit ein Urteil gefällt. Erst in der Berufungsinstanz am Landgericht Würzburg wurde der Fehler korrigiert, weil \"das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.\" Der Fall wird jetzt nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erneut zum Amtsgericht zurückverwiesen mit der Auflage, dass das Kartellgericht Nürnberg-Fürth sachlich zuständig ist.
Mit 115 Seiten an Schriftsätzen allein von meiner Seite als beklagter Verbraucher in 2 Instanzen und rund 1,5 Jahre später befinde ich mich jetzt am Ausgangspunkt des Verfahrens. Details lassen sich nachlesen unter http://www.ra-bohl.de/html/strompreise.html, wobei es nicht nur um Strompreise geht, sondern auch um die Entgelte für Gas und Trinkwasser. Leider fehlen auf der angegebenen Homepage der Würzburger Kanzlei Bohl & Coll. noch zwei wichtige Schriftsätze, die sich vertieft und ausschließlich mit Kartellrechtsfragen beschäftigen. Die fehlenden Schriftsätze werden hoffentlich bald auf der Homepage ergänzt. Über weitere Einzelheiten werde ich in ein paar Wochen in der Rubrik Stadt/Versorger unter WVV - Würzburger Versorgungs- und Verkehrs-GmbH » Würzburger Energiepreise vor gerichtlicher Billigkeitsprüfung und mehr berichten, sobald am OLG Bamberg das Klageerzwingungsverfahren gegen den Würzburger Amtsrichter wegen Rechtsbeugung abgeschlossen ist. Außerdem werde ich dort auch über den Ablauf am Amtsgericht Würzburg 2010 informieren.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
ub40:
Ich bin beim wiederholten Durchsuchen des Forums nach für uns relevanten Fragestellungen auf diesen Thread gestoßen und habe zwei Fragen - eine eher grundsätzliche und eine speziellere....
Fragen
1. Gilt diese Zuständigkeit des LG nur bei Billigkeitfragen oder auch wenn geklärt werden, ob man Tarifkunde oder Sondervertragskunde ist.
2. Die zweite Frage bezieht sich darauf, ob man bei folgender Vorgeschichte immer noch die Zuständigkeit des AG rügen kann oder sollte.
Unser EVU hat gegen uns und offensichtlich an viele andere Widerspruchskunden Ende 2008 gerichtliche Mahnverfahren zu den gekürzten Zahlungen initiiert. Dem haben wir fristgerecht widersprochen. Wir wurden dann 2 Monate später informiert, dass das Verfahren an das LG Magdeburg abgegeben wurde.
Ein Vierteljahr später erhielten wir zur Kenntnisnahme eine Kopie eines Schreibens and die EVU-Anwälte inkl. einer Entscheidung des OLG Naumburg. Es ging darum, dass das EVU versucht hatte, mehrere Verfahren gegen Widerspruchskunden zusammenzufassen. Dieses hatte das LG Magdeburg abgelehnt, zuvor hatte wohl auch schon das Mahngericht eine gemeinschaftliche Inanspruchnahme versagt. Mit der Beschwerde dagegen sind die Anwälte vor dem OLG dann auch gescheitert. Im Schriftsatz der EVU-Anwälte wird sich unter anderem dagegen gewendet, dass das LG das Vorliegen von Voraussetzungen nach §102 EnWG verneint hat.
Anfang August erhielten wir dann ein Schreiben des LG Magdeburg zur Kenntnisnahme, in dem das LG den EVU-Anwälten sagt, dass es eine Verweisung an das zuständige AG beantragen sollen. Im September wurden wir informiert, dass dieses nun geschehen ist…
Hätte man an diese Stelle bereits dieses als Beklagter wiederum die Zuständigkeit es AG rügen müssen, oder wäre das sinnlos gewesen?
Unser Verfahren ruht nun, weil das AG (wie auch mehrere umliegende AGs) mit Klagen überschüttet wurde und beschlossen hat, ein Musterverfahren zu führen. Inzwischen zeigt sich aber, dass die AG mit den Sachfragen doch irgendwie überfordert zu sein scheinen. In Schönebeck und Zerbst sind zwei fragwürdige Urteile zugunsten des EVU ergangen (Aktenzeichen können wir für die Urteilssammlung liefern), mindestens eines davon ist nach unsereren Informationen nicht rechtskräftig und wird in Revision gehen. Leider ist bei uns der Streitwert unter 600€, so dass uns bei einem ähnlich fragwürdigen Urteil eine Revision wohl versagt bliebe.
Deshalb wäre es interessant zu wissen, ob man immer noch versuchen könnte, wieder vor das mglw. sachkundigere LG zu kommen!
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