Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verweisungsantrag

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Didakt:
@ ub40

Zitat aus Ihrem Beitrag vom 13.04.2010: \"...bleibt dem Laien weiterhin die Verwirrung....\"
Ihre Erkenntnis findet u.a. nachfolgend ihre Bestätigung: Siehe

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5273&ident=
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5267&ident=

RR-E-ft:
Abschließende Klärung steht beim BGH an, worauf bereits mehrfach hingewiesen wurde.

uwes:
Das OLG Celle  ist nach meiner Auffassung eines der letzten versorgerfreundlichen OLG\'s, deren Argumentation besonders dadurch auffällt, dass man den sich aus den §§ 2 und 1 EnWG ergebenden Anspruch des Verbrauchers auf Belieferung mit möglichst preisgünstiger (etc.) leitungsgebundener Energie einfach leugnet.

Zwar heißt es unter 2 b) aa):
\"Zweck des Gesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 EnWG eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.\"
Das OLG Celle übersieht jedoch, dass dieser \"Zweck\" zugleich ein Anspruch des Verbrauchers und eine Verpflichtung des Versorgers ist.
Denn in § 2 Abs. 1 EnWG heißt es:

Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.

An dem Rechtsgrundsatz, den der Bundesgerichtshof in seiner Strompreisentscheidung vom 2.10.1991 diesbezüglich verfestigt hatte und dessen Formulierung nahezu inhaltsgleich in das EnWG eingefügt wurde, hat sich nichts  geändert.

Wenn der Verbraucher seinen Anspruch auf \"möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas\" geltend macht, dann handelt es sich bereits um eine Entscheidung eines Rechtsstreits, die ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz (dem EnWG)  zu treffen ist.

tangocharly:

--- Zitat ---Original von Didakt
@ ub40

Zitat aus Ihrem Beitrag vom 13.04.2010: \"...bleibt dem Laien weiterhin die Verwirrung....\"
Ihre Erkenntnis findet u.a. nachfolgend ihre Bestätigung: Siehe

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5273&ident=
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5267&ident=
--- Ende Zitat ---

Die Beurteilung der bestehenden Verwirrung teile ich, allerdings in diesem Falle für das OLG Celle.

Denn das OLG Celle hat sich hier in seltsam anmutender Sicherheit zu der Auffassung durchgerungen, dass es sich mit der Zuständigkeitsfrage um eine \"ganz einhellige oder jedenfalls ganz überwiegende Ansicht\" handele, welche das Amtsgericht nicht gewürdigt haben soll.

Es liegt viel näher, dass sich das OLG Celle diese Argumentation selbst an die Backe binden muß.

Denn sonst wäre dem OLG Celle auch die Existenz der Entscheidung des OLG Braunschweig bekannt geworden (15.08.2007, Az.: 1 W 43/07 = ZNER 2007, 348 ), wodurch eine Entscheidung des LG Göttingen - v. 27.06.2007 Az.: 3 O 90/07 - aufgehoben wurde, welches die gleichen verquerten Ansichten vertreten hatte.

Und wenn die Richter am OLG Celle die Entscheidung des BGH vom 19.11.2008, Az.: VIII ZR 138/07, genau studiert hätten, dort insbesondere die Tz. 43, dann hätten sie dort nämlich lesen können, wie folgt:


--- Zitat ---Das Recht zur Preiserhöhung nach § 4 AVBGasV kann, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG ergebenden Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nicht dazu dienen, dass es zu beliebigen Preisen einkauft, ohne günstigere Beschaffungsalternativen zu prüfen (Markert, RdE 2007, 263, 265; Säcker, ZNER 2007, 114, 115), und im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und -steigerungen akzeptiert, die über das hinausgehen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferantenverhältnis erforderlich ist (vgl. zu einer entsprechenden Einschränkung des Änderungsrechts von Banken bei Zinsänderungsklauseln in Kreditverträgen BGHZ 97, 212, 217 ff., 222; 158, 149, 155).
--- Ende Zitat ---
.

Wer mit § 4 AVBGasV argumentiert, kommt schon überhaupt nicht an der Existenz der Bestimmungen von § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 EnWG vorbei. Denn § 4 AVBGasV verdankt seine Existenz den Bestimmungen von § 36 Abs. 1 u. § 39 Abs. 1 EnWG.

Dächte man die Bestimmungen von § 36 Abs. 1 u. § 39 Abs. 1 EnWG hinweg, dann gäbe es keine AVBGasV (oder GasGVV). Existierte aber keine AVBGasV, dann gäbe es auch kein Recht zur einseitigen Preisanpassung (jedenfalls in der Allg. Versorgung).

Es wird halt immer wieder übersehen, dass in § 433 Abs. 2 BGB nix von einer einseitigen Preisanpassung steht, sondern dort das Wörtchen \"vereinbart\" zu lesen ist.

Und wie nun hinlänglich bekannt, existiert jetzt, spätetestens seit dem erstern Widerspruch auf der Basis von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, keinerlei Vereinbarung über die Gegenleistung  (d.h. den Preis bzw. den Tarif   -    VIII. BGH-Senat hin oder her ).

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