Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verweisungsantrag
meggie64:
Morgen,
mit Beschluß vom 11.12.2008 hat sich das AG Neuburg für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit antragsgemäß an das LG Ingolstadt - Kammer für Handelssachen - verwiesen.
Begründung: \"Sogar nach der Stellungnahme der Klägerin betrifft der vorliegende Rechtsstreit durchaus \"Randaspekte\" des EnWG, so dass eine ausschließliche Zuständigkeit des LG gegeben ist. Im Rahmen der Anwendung des § 315 BGB ist in jedem Fall der Zweck des EnWG, nämlich das Gebot der möglichst preisgünstigen Energieversorgung, zu berücksichtigen.\"
Das Az.: 1 C 273/08
Pölator:
Hall Meggie,
könnten Sie bitte die von Ihnen angeführten Urteile bzw. Beschlüsse zur Verweisung hier veröffentlichen?
Es gibt immer wieder Amtsgerichte, die sich in ihrere Meinung nicht beirren lassen, sie seien zuständig und da hilft gute Munition doch am Besten!
Vielen Dank,
der Pölator
der selber gerade davon betroffen ist...
Rob:
Hier noch eine Verweisung:
--- Zitat ---Original von Gasalarm2
Nach neuesten Informationen hat sich das Amtsgericht Neuburg (nach Antrag des Beklagten) für sachlich unzuständig erklärt.
Nun liegt der Fall bei der Kammer für Handelssachen beim LG Ingolstadt.
Gruß vom Gasalarm
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von Gasalarm2
Verhandelt wird vor der Kammer für Handelssachen.
Das Az ist AG ND: Beschluss vom 08.12.2008, 1C 273/08.
Gruß vom Gasalarm
--- Ende Zitat ---
Rob
Opa Ete:
was mich in diesem Zusammenhang noch interessiert. Wenn ich einen Antrag auf Verweisung stelle, kann ich mir dann irgendein LG aussuchen,
an dem ich verhandeln will, muss ich überhaupt ein LG namentlich im Antrag benennen oder muss ich zwingend das LG nehmen, in dessen Bezirk das AG liegt?
Genauso, ist der Richter frei, kann der die Sache an irgeneind LG verweisen?
Gruß Opa Ete
RR-E-ft:
Es gibt kein Wünsch- Dir- was.
Nach § 102 EnWG ist ein bestimmtes Landgericht zuständig. Nach § 103 EnWG kann es sich auch um ein Landgericht für verschiedene Landgerichtsbezirke handeln. Es kommt also grundsätzlich darauf an, zu welchem Landgerichtsbezirk das Amtsgericht gehört.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln