Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verweisungsantrag
meggie64:
Was macht man sinnvollerweise, wenn das von den Stadtwerken als Gasversorger angegangene Amtsgericht den vom beklagten Verbraucher gestellten Verweisungsantrag (an die wohl zuständige Kammer für Handelssachen beim LG) ignoriert und bereits terminiert hat? Darüber entschieden hat es noch nicht, das AG ist vielmehr mit keinem Wort darauf eingegangen. Läßt man es einfach laufen, dann eben vor dem AG? Wo liegt eigentlich der zwingende Vorteil einer Verhandlung vor dem LG (Berufungsmöglichkeit? Kompetentere Richter?)
RR-E-ft:
@meggie64
Man muss in Klageerwiderung und in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht die Unzuständigkeit des Amtsgerichts (zu Protokoll!) rügen.
Kommt das Amtsgericht zu der Auffassung, dass es unzuständig ist und stellt das klagende Versorgungsunternehmen keinen Verweisungsantrag, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Der beklagte Kunde muss also die Unzuständigkeit rügen, der Versorger muss einen Verweisungsantrag stellen. Vor den Kammern für Handelssachen beim LG herrscht Anwaltszwang. Die Fallzahlen sind geringer als an den Amtsgerichten. Die erstrebte Konzentration lässt eine gründlichere Prüfung erwarten. Über die Berufung entscheidet die Kartellkammer des OLG, über die Revision der Kartellsenat des BGH.
Pölator:
Hallo Herr Fricke,
andere Baustelle, gleiches Thema:
Der Richter am Amtsgericht hat in unserem Fall mitgeteilt, dass das Gericht von der Zuständigkeit des AG ausgeht und eine gesonderte Verhandlung und Entscheidung über die Zuständigkeit nicht angeordnet wird.
Die Gegenseite hat die Zuständigkeitsrüge für nicht begründet erachtet und diverse Entscheidungen hierzu vorgelegt.
Macht es nun Sinn, dem Gericht andere Entscheidungen, die eine Verweisung ans Landgericht begründen, vorzulegen?
Vielen Dank,
Pölator
RR-E-ft:
@Pölator
Es macht nicht nur Sinn, sondern ist tunlichst geboten, dem Gericht Entscheidungen vorzulegen, wonach die KfH beim LG zuständig ist. Dem Bund der Energieverbraucher liegt eine Vielzahl solcher Entscheidungen vor, wonach wegen § 102 EnWG für eine Billigkeitskontrolle die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist.
Pölator:
@Fricke
Danke für die prompte Anwort! Wo finde ich diese Entscheidungen, bzw. soll ich mich direkt an den BdE wenden. Dieser ist über meinen Fall informiert... .
Pölator
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