Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verweisungsantrag
Didakt:
Empfehlung zum Nachlesen:
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.04.2008 - 21 AR 15/08; OLG München, Beschluss vom 15.05.2008 - AR (K) 7/09, zitiert nach Juris; LG Braunschweig, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 22 O 1395/09. Kurze Antwort daraus: Die AG sind zuständig, wenn es sich um Zahlungsforderungen handelt.
Übrigens: Nach einem erstinstanzlichen Urteil steht Ihnen als Rechtsmittel die \"Berufung\" offen, nicht die Revision (§ 511 (1) ZPO).
Wenn der Streitwert unter 600 € liegt, können Sie ja die Zulassung der Berufung im Urteil beantragen (§ 511 (2) ZPO).
Nutzen Sie doch die Möglichkeit der (Eventual-) Widerklage, wenn Sie ggf. Rückforderungsansprüche geltend zu machen haben. Billiger können Sie nicht zur Befriedigung Ihrer Forderungen (zu einem Titel) kommen.
MfG
bolli:
--- Zitat ---Original von Didakt
Empfehlung zum Nachlesen:
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.04.2008 - 21 AR 15/08; OLG München, Beschluss vom 15.05.2008 - AR (K) 7/09, zitiert nach Juris; LG Braunschweig, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 22 O 1395/09. Kurze Antwort daraus: Die AG sind zuständig, wenn es sich um Zahlungsforderungen handelt.
--- Ende Zitat ---
Na ja, genau das ist ja der Knackpunkt: Die Versorger, die vor dem AG klagen, behaupten ALLE, es ginge ja nur um ihre Zahlungsforderung und somit sei das AG zuständig. Danach käme eine LG-Zuständigkeit bei Endverbraucher-Vertragsverhältnissen NIE zustande. Die verhandelten Verfahren vor dem Kartellrechtssenat des BGH (vor den man nur kommt, wenn man die Kartellrechtliche Schiene über § 102 EnWG nimmt) sprechen aber eine andere Sprache.
Meiner Meinung nach ist die Angemessenheit (Billigkeit, § 315 BGB) der Preise eine Sache des EnWG (also LG-Zuständigkeit), während die Frage der unwirksamen Preisanpassungsklausel (§ 307 BGB) keine solche Frage sein dürfte.
Da sich aber auch der VIII. BGH-Senat (leider) schon zur Grundversorgung geäußert hat, ist zu erkennen, dass auch dort die Sache nicht ganz klar ist.
Im vorliegenden Fall der Entscheidung ob ein Sondervertrag oder die gesetzliche Grundversorgung vorliegt, sehe ich durchaus eine Problematik, dass sauber zu entscheiden. Möglicherweise, indem man im Falle der Bejaung des Grundversorgungsvertragsverhältnisses die Verweisung ans LG beantragt. Ob dem natürlich gefolgt wird, ist eine ganz andere Sache, wie zahlreiche Gerichtsurteile zeigen. Einige hat Didakt ja schon genannt. Es gibt aber durchaus auch Gegenbeispiele. Eine Garantie für die richtige Entscheidung gibt\'s sowieso nicht, da manchmal durchaus die AG verbraucherfreundlicher oder sachkundiger entscheiden als die LG.
tangocharly:
--- Zitat ---@bolli
Da sich aber auch der VIII. BGH-Senat (leider) schon zur Grundversorgung geäußert hat, ist zu erkennen, dass auch dort die Sache nicht ganz klar ist.
--- Ende Zitat ---
Das ist nicht ausschlaggebend. Denn wenn, wie so häufig, das AG seine Zuständigkeit bejaht hat, danach der Fall zum Landgericht -Zivilkammer- gewandert ist, das LG die Revision zugelassen hat, dann hängt der Fall beim VIII. Senat an (das ist wie ein Automat).
Der Hintergrund ist der, dass sich das LG eben mit der Zuständigkeitsfrage wegen § 513 Abs. 2 ZPO nicht mehr mit jener befassen muß.
Interessant wird die Sache aber dennoch und zwar da
Didakt:
@ bolli,
o. k., keine Gegenrede zu Ihren Ausführungen. Es ist halt schwierig, zu einem konkreten Fall, wie hier von ub40 vorgetragen, Stellung zu beziehen, wenn einem nähere Einzelheiten nicht bekannt sind.
@ ub40
Ich wundere mich z. B., dass ein zentrales Mahngericht diese Mahnsache nicht an das zuständige AG, sondern zur Durchführung des streitigen Verfahrens gleich an das LG abgibt. Es kommt auch nicht klar zum Ausdruck, ob schon eine Klage anhängig ist. Keinesfalls ist zu unterstellen, die AG seien für die hier in Rede stehenden Verfahren nicht sachkundig genug.
M. E. kommt es entscheidend darauf an, wie man die eigene Rechtslage/Vertragslage selbst einschätzt. Dafür hat jedermann an sich genügend Anhaltspunkte. Mir scheint, im vorliegenden Fall wirkt ein RA noch gar nicht mit, sonst könnte dieser ja die anstehenden Fragen konkret sachkundig beantworten.
Wenn eine unwirksame Preisanpassungsklausel ausscheidet, würde ich als einzeln Beklagter sehr wohl überlegen, ob ich bei einem Streitwert unter 600 € alle Register zöge, um durch die Instanzen zu ziehen. Das kann im Rahmen der Billigkeitsfeststelllung ein sehr teures Verfahren werden. Dann lieber ein Endurteil des AG mit den ggf. zu tragenden Konsequenzen. Schon das könnte teuer werden, wenn ich mich als Beklagter auf eine Gutachtenerstellung einlasse.
Die Kosten-/Nutzenabwägung ist jedermanns eigene Sache.
MfG
ub40:
@ Didakt, @ Tangocharly, @ bolli
Zunächst Danke für die Informationen, Lesehinweise, Links etc.
Wieder einiges gelernt…..
Nun zu den letzten Anmerkungen von Didakt:
Didakt: „Ich wundere mich z. B., dass ein zentrales Mahngericht diese Mahnsache nicht an das zuständige AG, sondern zur Durchführung des streitigen Verfahrens gleich an das LG abgibt.“
Antwort: Wir haben uns auch etwas gewundert, aber da etliche Verfahren der „Widerspüchler“ vor LG gelandet sind, auch wieder auch nicht zu sehr. Noch mehr haben wir uns dann über Post vom OLG gewundert….
Didakt: „Es kommt auch nicht klar zum Ausdruck, ob schon eine Klage anhängig ist.“
Antwort: Prinzipiell ja, nur ruht alles, wie ausgeführt, bis im Musterverfahren entschieden wurde. Wir sehen hier einen Knackpunkt. Die EVU-Anwälte haben offensichtlich relativ gleich lautende Klageschriften gegen die einzelnen Kunden eingereicht, nachdem Ihnen die Sammelklage verwehrt wurde. Deshalb hat das AG wohl auch gemeint, eine Musterverfahren führen zu müssen. Nun ist es so, dass sich abzeichnet, dass es doch Unterschiede gibt, so auch in der Substanz, die dem EVU entgegengebracht werden kann, in der anwaltlichen Vertretung etc….
Wir wissen z.B., dass im Musterfall bestimmten Behauptungen der EVU-Anwälte nicht substantiviert entgegnet werden konnte, weil Unterlagen fehlen….(z.B. zum Status des Kunden).
Wir haben nun erhebliche Bedenken, dass sich das AG im Musterfall eine Meinung bildet, die dann selbst bei substantivierteren Belegen nicht ausräumen werden kann. Der Richter wird wohl kaum eingestehen, im Musterverfahren die Sache vielleicht doch falsch eingeschätzt zu haben. Und schon hat man schlechtere Chancen.
Didakt: „Keinesfalls ist zu unterstellen, die AG seien für die hier in Rede stehenden Verfahren nicht sachkundig genug.“
Das würde ich primär auch nicht tun, allerdings wurde uns schon bei einer ersten Rechtsberatung bei einer Anwältin aus der BdEV-Liste nahegelegt, zu versuchen, das Verfahren an das LG verweisen zu lassen. Meine Frage, ob das überhaupt mgl. ist, wenn das LG den EVU-Anwälten dringend nahe gelegt hat, die Sache vor das AG zu bringen, hat leider bisher noch niemand aufgegriffen.
Außerdem haben wir von einem Prozess vor dem AG Schönebeck, das die EVU-Anwälte für sich verbuchen konnten, das aber nicht rechtskräftig ist, einiges erfahren. Hier wurde ohne mit der Wimper zu zucken, entschieden, dass die Kunden Tarifkunden seinen, obwohl es starke Belege dafür gibt, dass sie Sondervertragskunden sind. Es wurden rechnerisch fehlerhafte Wirtschaftsprüfertestate als Belege für die Billigkeit akzeptiert und es gab noch mehr Seltsamkeiten. Es soll hier ein Urteil gefällt worden sein, obwohl das Gericht einräumte, das alles nicht verstanden zu haben. Dieses und ein weiteres, gleichermaßen seltsames Urteil sind natürlich gleich von den EVU-Anwälten im Musterprozess vor dem für uns zuständigen AG verwendet worden (obwohl sie nicht rechtkräftig sind).
Didakt: „M. E. kommt es entscheidend darauf an, wie man die eigene Rechtslage/Vertragslage selbst einschätzt. Dafür hat jedermann an sich genügend Anhaltspunkte. Mir scheint, im vorliegenden Fall wirkt ein RA noch gar nicht mit, sonst könnte dieser ja die anstehenden Fragen konkret sachkundig beantworten.“
Antwort: Wir glauben, durchaus genug „Futter“ zu haben, um Paroli bieten zu können (mal endlich eine positive Folge meiner gewissen Messie-Ader). Ein lokaler RA ist eingeschaltet, es gibt jedoch nur sporadischen Kontakt, solange unser Verfahren ruht (bisher gab es auch keine Klagerwiderung unsrerseits, keine weiteren Schriftwechsel – es ist alles aufgeschoben. Eine Rechtberatung mit einem einer Anwältin aus der BdEV-Liste gab es; wir sind jedoch am Überlegen, ob wir nicht doch das Verfahren von einem spezialisierten Anwalt betreiben lassen, auch wenn das Honorar den Streitwert überschreitet.
Didakt: „Wenn eine unwirksame Preisanpassungsklausel ausscheidet, würde ich als einzeln Beklagter sehr wohl überlegen, ob ich bei einem Streitwert unter 600 € alle Register zöge, um durch die Instanzen zu ziehen. Das kann im Rahmen der Billigkeitsfeststellung ein sehr teures Verfahren werden. Dann lieber ein Endurteil des AG mit den ggf. zu tragenden Konsequenzen. Schon das könnte teuer werden, wenn ich mich als Beklagter auf eine Gutachtenerstellung einlasse.“
Antwort: Das ist alles klar! Billigkeitsfeststellung – nur hilfsweise. Mit der Gutachterstory muß sich wohl nun schon der Musterbeklagte auseinandersetzen; mglw. gibt er auf….
Didakt: „Die Kosten-/Nutzenabwägung ist jedermanns eigene Sache.“
Antwort: Sicher, es können sich auch nicht alle leisten, es „um das Prinzip gehen zu lassen“.
Wie dumm, dass wir sparsam mit dem Energieträger Gas umgegangen sind und deshalb die Kosten/Nutzen-Rechnung ungünstig ist.
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