Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Vertragskündigung
RR-E-ft:
@Christian Guhl
Die Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses hängt nicht davon ab, ob man etwas beweisen kann. Der nichtschriftlich abgeschlossene Vertrag gilt ebenso wie ein schriftlich abgeschlossener Vertrag.
Wenn Sie hiernach behaupten, für die ersten drei Monate sei eine unentgeltliche Stromlieferung vereinbart gewesen, so hätten Sie als derjenige, der sich darauf beruft, eine entsprechende Einigung auf diese Bedingungen zu beweisen. Möglicherweise haben Sie Zeugen dafür. Möglicherweise auch nicht. Es wäre Ihr Problem, wenn Sie eine solche vertragliche Abrede dann nicht beweisen könnten. Wie der Versorger beweisen will, auf welchen Preis man sich geeinigt hat, ist dessen Problem. Er muss es ja auch nur beweisen, wenn strittig ist, dass man sich auf den vom Versorger genannten und geforderten Preis bei Vertragsabschluss geeinigt hatte.
(Am Bockwurststand ist der ohne Zeugen abgeschlossene Kaufvertrag über die Wurst ja auch wirksam abgeschlossen, ohne dass es auf einen Beweis darüber oder eine Beweisbarkeit ankäme. Wenn der Bockwusrtverkäufer später behauptet, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen bestimmten Inahlt haben, seien in den Vertrag einbezogen worden, muss er auf Bestreiten auch dies beweisen.)
tangocharly:
@RR-E-ft
--- Zitat ---ie Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses hängt nicht davon ab, ob man etwas beweisen kann.
--- Ende Zitat ---
Aber sicherlich doch.
Das Bestreiten des Kunden stellt eine schlichte \"Vertragsleugnung\" dar. Und für den Vertragsschluß hat derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf den Vertragsschluß beruft.
AKW NEE:
Meine Frage ist wohl doch eine dumme Frage, oder ?
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von tangocharly
@RR-E-ft
--- Zitat ---ie Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses hängt nicht davon ab, ob man etwas beweisen kann.
--- Ende Zitat ---
Aber sicherlich doch.
Das Bestreiten des Kunden stellt eine schlichte \"Vertragsleugnung\" dar. Und für den Vertragsschluß hat derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf den Vertragsschluß beruft.
--- Ende Zitat ---
Da bin ich anderer Auffassung, nicht hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast, sondern hinsichtlich der Folgen.
Ein ohne Zeugen abgeschlossener nichtschriftlicher Vertrag, dessen Abschluss unbeweisbar ist, ist materiell-rechtlich gleichwohl wirksam.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, wenn Ansprüche aus einem solchen Vertrag aus prozessualen Gründen gerichtlich nicht durchsetzbar sein mögen.
Recht haben, Recht bekommen, Recht durchsetzen....´
Schließlich ist es Sache des Kunden, was er leugnet. Er muss ja nicht den Vertragsabschluss und den Anfangspreis bestreiten, sondern kann sich darauf beschränken, die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu bestreiten. Ein solches Bestreiten kann alle Inhalte betreffen, die sich angeblich aus einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben sollen, also etwa auch Preisänderungsklauseln oder Kündigungsklauseln.
Vgl. AG Gotha, Urt. v. 09.11.2007.
Der Kunde, der den Abschluss eines günstigeren Sondervertrages an sich und nicht lediglich die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einen solchen bestreitet, könnte wohl leicht \"mit dem Klammerbeutel gepudert\" erscheinen.
AKW NEE:
@ RR-E-ft
@ tangocharly
Ich möchte nicht stören, aber könnte Sie Ihre Diskussion nicht kurz unterbrechen und mir schreiben, ob in einer Kündigung ein konkreter Termin angegeben werden muss
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