Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Vertragskündigung
u.h.:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Opa Ete
Sonderverträge können nur dann ordnungsgemäß gekündigt werden, wenn ein Recht zur ordentlichen Kündigung bei Vertragsabschluss vereinbart wurde oder sich ein besonderes Kündigungsrecht aus einem Gesetz ergibt (vgl. zB. §§ 313, 314 BGB).
--- Ende Zitat ---
Dies ist IHRE Meinung.
Um auch mal die Meinung anderer zu erwähnen:
Festschrift für Ernst Steindorff zum 70. Geburtstag am 13. März 1990
Von Jürgen F. Baur et al.
Veröffentlicht von Walter de Gruyter, 1990
ISBN 3110119854, 9783110119855
\"... das Recht zur ordentlichen Kündigung unbefristeter Dauerschuldverhältnisse auch bei Fehlen einer geschriebenen Grundlage mit Recht anerkannt ist.\"
(Vgl. z.B. BGH LM Nr.8 zu §242(Bc) BGB Bl.972 Rücks.; WM 1959, 855f.; VersR 1960, 653f.; NJW 1985, 3007f.; Hueck: Der Sukzessivlieferungsvetrag, 1918, S. 141; Ulmer: Der Vetragshändler, 1969, S.257 und Festschr. für Möhrig, 1975, S. 303)
userD0009:
@u.h.
Hoffentlich haben Sie auch gelesen, was Sie zitieren.
Der BGH schreibt in seinem Urteil vom 04.07.1985 - IX ZR 135/84, NJW 1985, 3007ff
\"Auch der Bürge, der es auf unbestimmte Zeit übernommen hat, für den einem Dritten eröffneten Kredit einzustehen, hat nach Treu und Glauben das Recht, die Bürgschaft nach Ablauf eines gewissen Zeitraums oder bei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen (BGH, WM 1959, 855 (856) m. w. Nachw.). Es kann dahinstehen, ob allein die Verschlechterung der Vermögenslage der Hauptschuldnerin als „besonders wichtiger Umstand“ die Kündigung rechtfertigen konnte (vgl. dazu Staudinger-Horn, BGB, 12. Aufl., § 765 Rdnr. 81; Mormann, in: RGRK, 12. Aufl., § 765 BGB Rdnr. 17).\"
Und jetzt vergleichen Sie mal die Äußerung von @RR-E-ft, mit den oben zitierten.
Eine Kündigung ist bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag bei Eintritt besonders wichtiger Umstände zulässig.
Grüße
belkin
RR-E-ft:
@ u.h.
--- Zitat ---Original von u.h.
Dies ist IHRE Meinung.
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie möchten, dürfen Sie diese Anmerkung zu jedem meiner Beiträge hier im Forum anfügen (aktuell 9.487).
Dass ich hier und andernorts MEINE Meinung veröffentliche und vertrete, möge man mir bitte nachsehen. Ich erhebe keinen Anspruch darauf, dass meine Meinung von allen geteilt wird. Wenn ich eine andere als MEINE Meinung veröffentliche, dann mache ich dies kenntlich, sonst nicht.
Wenn man ein ungeschriebenes Recht aus § 242 BGB herleiten möchte, gilt es zu beachten, dass diese Vorschrift auf Einzelfallgerechtigkeit zugeschnitten ist und deshalb eine Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im konkreten Einzelfall erfordert. Wenn man auf frühere Rechtsprechung zu § 242 BGB abstellt, darf man zudem nicht außer Acht lassen, dass bestimmte Fallgruppen zwischenzeitlich durch die Schuldrechtsmodernisierung eine Kodifizierung erfahren haben. §§ 313, 314 BGB enthalten solche zwischenzeitlichen Kodifizierungen. Man kann dann ggf. der Frage nachgehen, was es ggf. zu bedeuten hat bzw. bedeuten kann, wenn der Gesetzgeber etwas anderes, Weitergehendes, bei der Schuldrechtsmodernisierung (ausdrücklich) nicht kodifiziert hat.
In jedem Einzelfall bedarf es einer Prüfung, ob eine Kündigung - ob ordentlich oder außerordentlich - berechtigt ist. Dafür kann auch entscheidend sein, ob der Leistungsanbieter in bzw. auf seinem Leistungsgebiet eine Monopolstellung einnimmt und sich der andere Vertragsteil (Kunde) mit notwendigen Investitionen [z.B. Beheizungsanlage] erkennbar auf eine langfristige Belieferung zu den bei Vertragsabschluss vereinbarten Bedingungen eingestellt hat.
jofri46:
@ AKW NEE
Sie schreiben \"Ein Kündigungsrecht wurde vertraglich vereinbart\". Wie ist dieses denn im Vertrag formuliert? Mit einer bestimmten Kündigungsfrist? Dann braucht in der Kündungserklärung kein konkreter Termin angegeben werden. Es reicht dann aus \"Wir kündigen... zum nächstmöglich vorgesehenen vertraglichen Zeitpunkt\", weil Sie dann, gerechnet vom Zugang der Kündung, anhand der vertraglichen Kündigungsfrist das Vertragsende leicht selbst errechnen können.
Hierbei handelt sich dann um eine ordentliche Vertragskündigung.
Ist kein Kündigungsrecht bzw. keine bestimmte Kündigungsfrist im Sondervertrag enthalten, wäre dieser Vertrag als Dauerschuldverhältnis m. E. dennoch ordentlich kündbar und hierfür analog gesetzlich bestimmte Kündigungsfristen heranzuziehen, wie sie z. B. für unbefristet abgeschlossene Dienst- oder Mietverträge gelten.
Von einer solchen ordentlichen Kündung zu unterscheiden ist die außerordentliche (fristlose) Kündung. Eine solche Kündigung braucht nicht vertraglich geregelt zu sein, weder im Vertrag noch in AGB\'s. Eine außerordentliche Kündigung kann auch nicht ausgeschlossen werden, weder im Vertrag noch in AGB\'s. Sie ist zwingendes Recht. Allerdings muss dafür ein \"wichtiger \"Grund\" vorliegen. Ob ein solcher Grund vorliegt, ist dann immer im Einzelfall zu prüfen. Ein \"wichtiger Grund\" liegt z. B. nicht vor, wenn er in den persönlichen Risikobereich eines Vertragspartners fällt.
AKW NEE:
@ jofri46
Eine Antwort.
Der erste Absatz trifft bei mir zu.
Danke
Es gibt wohl einige Mitstreiter bei denen o Wunder der Vertrag telefonisch abgeschlossen wurde.
Ein Bekannter von mir hatte einen Liefervertrag für Gewerbe, dieser wurde ohne Kündigung, Mitteilung oder Rücksprache in einen Vertrag Akzent umgewandelt. Er hat es dann in der Jahresabschlussrechnung gesehen. Ist der Vertrag überhaupt zustande gekommen?
Gibt es für diese Fälle auch eine Regelung?
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