@nomos
Solche Fallkonstellationen sind mir auch bekannt. Bitte dabei beachten, dass es sich bei den angesprochenen Konstellationen (wahrscheinlich immer) um (Bau-)Grundstücksverkäufe von Gemeinden an bauwillige Bürger oder Neubürger ging (damit haben Sie Recht, kein vernünftig denkender Privatier verkauft sein Grundstück mit einer Fußfessel, es sei denn er sitzt im Aufsichtsrat des Stadtwerkes).
Eben deshalb, weil keine Satzung auf das entsprechende Baugrundstück direkte Anwendung fand, bestand Veranlassung für die verkaufende Gemeinde, sich den Zugriff auf den Erwerber zu sichern und dessen Verpflichtung in den notariellen Kaufvertrag aufzunehmen (natürlich etwas kurzsichtig, weil der Rechtsnachfolger im Falle des Weiterverkaufs sich hierum nicht zu kümmern hätte).
Wenn aber eine Satzung existiert und dennoch eine Verpflichtungserklärung in den Vertrag aufgenommen wurde, so wäre dies \"Doppelt-gemoppelt\".
Denn wenn ein Anschluß- und Benutzungszwang wirksam per Satzung dekrediert ist, dann bindet diese Norm alle hiervon betroffenen Bürger ohne weiteres.
Der aufgestellte Satz
Der Verpflichtung im privatrechtlichen Grundstückskaufvertrag zu einer bestimmten Heizungsenergie geht immer ein Hoheitsakt in Form einer kommunalen Satzung voraus.
gilt daher nicht in dieser Richtung. In diesem Fall reicht ein schlichter Hinweis im Kaufvertrag auf die Existenz eines Anschluß- und Benutzungszwangs im Baugebiet.
Nur dann, wenn eine Gemeinde eine Normenkontrollklage fürchtet und sich ihrer Sache nicht sicher sein kann, dann fährt sie \"zweigleisig\" (wenn auch zu kurzsichtig; richtiger wäre eine Baulast oder dingliche Dienstbarkeit, letztere im Grundbuch).