Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sinn der Konzessionsabgabe  (Gelesen 59338 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #90 am: 13. Oktober 2008, 18:46:42 »
Zitat
Original von Black
@ nomos

Darf man erfahren ob das für sämtliche Gebäude in dieser (noch immer unbenannten) Gemeinde gelten soll oder nur für dieses Objekt?

Im Übrigen sieht das nach einer privatrechtlichen vertraglichen Verpflichtung gegenüber einer GmbH aus und nicht nach einer Gemeindesatzung.

Außerdem bietet Bietigheim doch auch Fernwärme an.
    Bitte nochmal lesen: \"Im Bereich des Bebauungsplans Gansäcker\" . Das sind nicht alle Gebäude der Stadt und Fernwärme war dort nicht im Angebot. Dass es sich um Bietigheim-Bissingen handelt, haben Sie ja erkannt  :) . Bebauungspläne sind rechtsverbindliche Satzungen, die Gemeinden erlassen. Der Auszug aus dem \"privatrechtlichen\" Kaufvertrag ändert daran nichts.  Fakt ist, dass es entsprechende Verpflichtungen gibt. Ein Beispiel habe ich geliefert.  Ich denke nicht, dass es das einzige im Land ist.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #91 am: 13. Oktober 2008, 18:50:24 »
@nomos

\"Im Bereich des Bebauungsplans\" umreißt sicher ein Gebiet, besagt jedoch nicht, dass sich eine Anschlußpflicht aus einer kommunalen Satzung, etwa dem Bebauungsplan selbst,  ergibt.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #92 am: 13. Oktober 2008, 18:53:33 »
Zitat
Original von RR-E-ft

@Black
Die Diskussion in diese Richtung ist müßig.

War reines Interesse an der Frage ob irgendwo in Deutschland Haushaltskunden zum Einbau von Gasheizungen gezwungen werden.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #93 am: 13. Oktober 2008, 19:04:07 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@nomos

\"Im Bereich des Bebauungsplans\" umreißt sicher ein Gebiet, besagt jedoch nicht, dass sich eine Anschlußpflicht aus einer kommunalen Satzung, etwa dem Bebauungsplan selbst,  ergibt.
    Die städtische Baugesellschaft hat die Käufer kaum pro forma  im Kaufvertrag dazu verpflichtet. Ich werde jetzt nicht den Bebauungsplan beschaffen und hier einstellen. Der eingestellte \"Nachweis\" sollte im Zusammenhang mit dem Thema ausreichen.  Grundstückeigentümer wurden quasi zur Gasheizung verpflichtet. Zum damaligen Zeitpunkt war  die städtische Stadtwerke GmbH der einzige Gasversorger.  Beide, Baugesellschaft und Stadtwerke sind dazu noch 100%ige Töchter der städtischen Holding, die zu 100% der Stadt gehört.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #94 am: 13. Oktober 2008, 19:14:43 »
@nomos

\"Im Kaufvertrag verpflichtet\", betrifft eben eine privatrechtliche, vertragliche Verpflichtung und keinen Hoheitsakt.

Wir entfernen uns aber auch vom Kern der Diskussion.

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #95 am: 13. Oktober 2008, 19:25:31 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@nomos

\"Im Kaufvertrag verpflichtet\", betrifft eben eine privatrechtliche, vertragliche Verpflichtung und keinen Hoheitsakt.

Wir entfernen uns aber auch vom Kern der Diskussion.
    @RR-E-ft, dass ein Kaufvertrag kein Hoheitsakt ist, ist klar.  \"Hinterm\" Kaufvertrag befindet sich aber noch ein Hoheitsakt in Form einer Gemeindesatzung. Hier noch ein
aktuelles Beispiel aus BW. Es gibt sicher noch mehr Hoheitsakte in dieser Richtung. Wer Interesse hat, kann recherchieren. [/list]

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #96 am: 14. Oktober 2008, 10:14:14 »
Ich glaube es geht nomos eher um die faktische Verpflichtung unabhängig davon ob sie durch Hoheitsakt oder Vertrag erreicht wird.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #97 am: 14. Oktober 2008, 15:37:25 »
Zitat
Original von Black
Ich glaube es geht nomos eher um die faktische Verpflichtung unabhängig davon ob sie durch Hoheitsakt oder Vertrag erreicht wird.
    @Black, die Frage ist aufgetaucht im Zusammenhang mit der Konzessionsabgabe. Hier haben wir ja auch in der Zwischenzeit am Ende der rechtlichen Kette einen privatrechtlichen Vertrag als Grundlage. Unabhängig von der rechtlichen Konstruktion ist Fakt, dass der Energieverbraucher die Zeche als letzer in der Kette bezahlt (hier ohne Wahl).

    Etwas verwundert bin ich schon über die theoretische Juristendiskussion mit dem Verweis auf \"privatrechtlich\" und frage mich nach dem realen Hintergrund. Für mich ist das eine nebensächliche Spitzfindigkeit, die nur dazu dient, vom Kern abzulenken. Aus welchem Grund auch immer?  Der Verpflichtung im privatrechtlichen Grundstückskaufvertrag zu einer bestimmten Heizungsenergie geht immer ein Hoheitsakt in Form einer kommunalen Satzung voraus. Oder wer kennt einen privatrechtlichen Kaufvertrag mit einer solchen Verpflichtung ohne diesen Hintergrund?

    Nochmal zum Kern im Zusammenhang mit der KA.
  • Gemeinderäte einer Stadt gründen eine Stadtwerke GmbH; der Regiebetrieb der Stadt, der alleiniger Gasversorger ist, geht darin auf.
  • Die Stadtwerke GmbH behalten die Monopolstellung.
  • Gemeinderäte der Stadt beschliessen den Ausbau des Gasnetzes, vergeben die Konzession an die stadteigenen Stadtwerke und beschliessen den Wegezoll für das Monopolgas.
  • Der Oberbürgermeister, gleichzeitig Aufsichtsratsvorsitzender der Stadtwerke, und der erste Bürgermeister als Finanzbürgermeister und kaufmännischer Geschäftsführer der Stadtwerke GmbH befinden mit Aufsichtsratsmitgliedern, die aus den Gemeinderatsfraktionen delegiert sind, über die Energiepreise und die gesamte Geschäftspolitik.
  • Gemeinderäte beschliessen in Satzungen, dass mit dem Gasnetz erschlossene Wohngebiete, quasi als Heizungsenergie nur das städtische Monopolgas nutzen dürfen.
  • Die städtische Wohnungsbaugesellschaft muß beim Verkauf von städtischen und eigenen Grundstücken selbstverständlich dies Verpflichtung im \"privatrechtlichen\" Kaufvertrag an die Käufer weiterreichen.


Und bei diese Konstellation wird dann noch ein zweckfreier Wegezoll für dieses Pflichtgas von der Gemeinde kassiert, die privatrechtlich hin oder her der Energieverbraucher bezahlt.  Andere haben eine solches Konstrukt, das sicher nicht einmalig in Deutschland ist, schon als Gelddruckmaschine bezeichnet.

Das war der Kern und vielleicht auch die Beschreibung eines vollkommenen Monopols, falls das im Verlauf der Diskussion verloren gegangen sein sollte.[/list]

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #98 am: 14. Oktober 2008, 16:10:32 »
@nomos

Was Sie da beschreiben, mag Ihre konkrete Situation vor Ort widerspiegeln.

Wenn es jedoch um eine Grundsatzdiskussion zu den Konzessionsabgaben geht, sollte man nicht auf eine solche konkrete Situation vor Ort abestellen, sondern abstrahieren auf die Situation, von der alle Kunden in Deutschland von Konzessionsabgaben betroffen sind.

Die Abstraktion ist Teil der juristischen Methode.
Will man abstrakt generell über Konzessionsabgaben diskutieren, sollte man also nicht auf den konkreten Einzelfall abstellen, weil dieser nun einmal eine Möglichkeit darstellt, aber nicht die Regel sein muss, nicht die Regel ist.

Geht es Ihnen hingegen um die konkrete Situation vor Ort und nicht abstrakt generell um die Konzessionsabgaben, sollte man dies ggf. im Thread des örtlichen Versorgers diskutieren.

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #99 am: 14. Oktober 2008, 16:27:41 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@nomos

Was Sie da beschreiben, mag Ihre konkrete Situation vor Ort widerspiegeln.

Wenn es jedoch um eine Grundsatzdiskussion zu den Konzessionsabgaben geht, ........
    RR-E-ft, genau um eine Grondsatzdiskussion geht es. Man kann aber schlecht Beispiele wollen und dann, wenn sie geliefert werden, auf die Abstraktion verweisen. Wo diskutiert wird, ist auch nicht die Hauptsache. Auf den Umstand, dass das genannte Beispiel so oder ähnlich in Deutschland kein Einzelfall ist, habe ich hingewiesen. Es gibt ja nicht nur ein halbes Dutzend Stadtwerke. Das genannte Beispiel stammt aus Wangen im Allgäu:

aktuelles Beispiel aus BW. [/list]

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #100 am: 14. Oktober 2008, 16:37:53 »
@nomos

Nun betrifft die Konzessionsabgabe doch aber irgendwie alle Netzbetreiber/ Lieferanten. Und bei den wenigsten dürften die von Ihnen genannten Umstände eine Rolle spielen. Es handelt sich eben gerade nicht um den Regelfall.

Die gesetzlichen  Regelungen zu den Konzessionsabgaben sind, wie bereits umfassend ausgeführt, durch den Bundesgesetzgeber erlassen worden. Dieser kann sicher nur auf die abstrakt generelle Situation abstellen und nicht auf die Situation in wenigen Gemeinden, bei denen Besonderheiten bestehen....

Man muss sich also wohl in die Situation des Normgebers - hier des Bundesgesetzgebers - versetzen, wenn man dessen Entscheidungen konstruktiv kritisieren möchte. Und diese konstruktiv kritische Diskussion bedarf - wie jede Diskussion - einer inhaltlichen Beschränkung, möglichst auf den Kern.

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #101 am: 14. Oktober 2008, 18:57:11 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Nun betrifft die Konzessionsabgabe doch aber irgendwie alle Netzbetreiber/ Lieferanten. Und bei den wenigsten dürften die von Ihnen genannten Umstände eine Rolle spielen. Es handelt sich eben gerade nicht um den Regelfall. .....
    @RR-E-ft, Sorry, wenn ich Ihnen beim zweiten Satz nicht folgen kann und hartnäckig bleibe. Offensichtliche unterschätzen Sie die Energieversorgung durch kommunale Stadtwerke da etwas. Es hat keiner behauptet, dass es sich bei dem aufgezeigten Beispiel um einen \"Regelfall\" handelt. Ein seltener Einzelfall ist es gewiss auch nicht. Sehen Sie sich die Vorgaben im Kommunalrecht und Regelungen bei kommunalen Stadtwerken etwas genauer an. Wer ist AR-Vorsitzender, woher rekrutieren sich die Aufsichtsratsmitglieder usw.?

    Ich denke, hier kann das eine oder andere Forenmitglied sicher noch aus seiner Stadt oder Gemeinde dazu berichten.  

    Aus der Quelle:
Zitat
Hintergrund dieser Festsetzung war der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zu dieser Zeit war es häufig der Fall[/u], dass eine solche Festsetzung getroffen wurde. Die Rechtsprechung bezeichnet es heute z. T. als \"Modeerscheinung\".

In den letzten Jahren ist von Bewohnern ...verstärkt der Wunsch ...herangetragen worden,.... Sicherlich nicht zuletzt aufgrund der steigenden Gaspreise und der Bezuschussung der Verwendung alternativer Energien, wird das Verlangen nach einer Holzheizung größer.
.......
Gleichzeitig wurde diese Beschränkung zusätzlich zivilrechtlich in den Grundbüchern eingetragen.
....
    Im Kern, sicher nicht bei jeder Einzelheit, gibt es, wie oben aufgezeigt, vergleichbare Fälle kommunaler Versorgung, bei denen in der Vergangenheit Verbrauchern die Heizungsenergie Gas quasi vorgegeben wurde.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #102 am: 14. Oktober 2008, 20:25:29 »
@nomos

Wenn es nicht gelingt, die Diskussion auf den Kern zu fokussieren, der für alle Netzbetreiber/ Lieferanten gilt, steht zu besorgen, dass man mit der konstruktiven Kritik an der bundesgesetzlichen Regelung daneben liegt.

Die \"Modeerscheinung\" entsprechender Satzungen in einigen Gebieten  ist eben ein vollkommen anderes Feld. Solche Satzungen wären gesondert zu hinterfragen. Mit der eigentlichen Problematik der Konzessionsabgaben hat das aber nichts zu tun. All diese fragwürdigen Satzunge hinweg gedacht, bliebe das Problem der Konzessionsabgaben doch unverändert immer noch. Die Diskussion darum führt also im Kern nicht weiter. Deshalb ist es tunlich und ratsam, zu abstrahieren. Unbestritten verlangt dies eine gedankliche Anstrengung. Diese lohnt sich jedoch zumeist- im Gegensatz zu uferlosen Diskussionen. Juristen bedienen sich der genannten Methode nicht umsonst.

Offline tangocharly

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.139
  • Karma: +5/-0
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #103 am: 14. Oktober 2008, 20:49:07 »
@nomos

Solche Fallkonstellationen sind mir auch bekannt. Bitte dabei beachten, dass es sich bei den angesprochenen Konstellationen (wahrscheinlich immer) um (Bau-)Grundstücksverkäufe von Gemeinden an bauwillige Bürger oder Neubürger ging (damit haben Sie Recht, kein vernünftig denkender Privatier verkauft sein Grundstück mit einer Fußfessel, es sei denn er sitzt im Aufsichtsrat des Stadtwerkes).

Eben deshalb, weil keine Satzung auf das entsprechende Baugrundstück direkte Anwendung fand, bestand Veranlassung für die verkaufende Gemeinde, sich den Zugriff auf den Erwerber zu sichern und dessen Verpflichtung in den notariellen Kaufvertrag aufzunehmen (natürlich etwas kurzsichtig, weil der Rechtsnachfolger im Falle des Weiterverkaufs sich hierum nicht zu kümmern hätte).
Wenn aber eine Satzung existiert und dennoch eine Verpflichtungserklärung in den Vertrag aufgenommen wurde, so wäre dies \"Doppelt-gemoppelt\".

Denn wenn ein Anschluß- und Benutzungszwang wirksam per Satzung dekrediert ist, dann bindet diese Norm alle hiervon betroffenen Bürger ohne weiteres.
Der aufgestellte Satz
Zitat
Der Verpflichtung im privatrechtlichen Grundstückskaufvertrag zu einer bestimmten Heizungsenergie geht immer ein Hoheitsakt in Form einer kommunalen Satzung voraus.
gilt daher nicht in dieser Richtung. In diesem Fall reicht ein schlichter Hinweis im Kaufvertrag auf die Existenz eines Anschluß- und Benutzungszwangs im Baugebiet.

Nur dann, wenn eine Gemeinde eine Normenkontrollklage fürchtet und sich ihrer Sache nicht sicher sein kann, dann fährt sie \"zweigleisig\" (wenn auch zu kurzsichtig; richtiger wäre eine Baulast oder dingliche Dienstbarkeit, letztere im Grundbuch).
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #104 am: 15. Oktober 2008, 00:04:59 »
Zitat
Original von tangocharly

Wenn aber eine Satzung existiert und dennoch eine Verpflichtungserklärung in den Vertrag aufgenommen wurde, so wäre dies \"Doppelt-gemoppelt\".
    @tangocharly, Besten Dank für die Erläuterung, es wird ja \"Doppelt-gemoppelt\". Satzung + Kaufvertrag/Grundbuch.
Zitat
Gleichzeitig wurde diese Beschränkung zusätzlich zivilrechtlich in den Grundbüchern eingetragen.
    Im Kern geht es um die Rechtfertigung einer  Wegezollabgabe für GAS bei einer Verpflichtung dazu. Das Ganze hat ein \"Gschmäckle\", wenn der \"Hoheitsakt\" den Handelnden so nebenbei eine komfortable  Monopolstellung und zusätzliche Einnahmen sichert.

    Es ist nur eine der Ungereimtheiten dieser \"Abgabe\". Ich sehe aber schon, es führt hier zu nichts - ist zu speziell und nicht besonders populär.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz